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§ 14 - Truppenzollgesetz (TrZollG)

Artikel 1 G. v. 19.05.2009 BGBl. I S. 1090 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.11.2009, § 25 tritt am 29.05.2009 in Kraft; FNA: 613-5-30 Zölle
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§ 14 Anmeldung und Zollabfertigung zur Ausfuhr in ein Drittland



(1) Die Anmeldung und die Zollabfertigung zur Ausfuhr in ein Drittland erfolgt im Rahmen internationaler Abkommen

1.
schriftlich mit dem Formblatt 302, wenn sich Waren in der Truppenverwendung der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere befinden;

2.
schriftlich mit dem Formblatt 302 oder durch die tatsächliche Ausfuhr in ein Drittland und die Ausfertigung des Formblatts 302, wenn Waren, die sich in der Truppenverwendung der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere befinden, über einen Militärflug- oder -seehafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes in ein Drittland ausgeführt werden;

3.
schriftlich mit Ausfuhrgenehmigung oder durch die tatsächliche Ausfuhr in ein Drittland, wenn Waren, die sich in der Truppenverwendung der Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere befinden, in ein Drittland ausgeführt werden;

4.
schriftlich mit Ausfuhrgenehmigung oder durch die Übernahme der Militärpostsendung durch die Militärpostbehörden, wenn Waren, die sich in der Truppenverwendung der Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere befinden, im Militärpostverkehr in ein Drittland ausgeführt werden;

5.
schriftlich mit Einheitspapier, wenn nichtberechtigte Personen im Sinne des § 3 Abs. 2 Waren in ein Drittland ausführen.

(2) Die Ausfuhr von Waren, die sich in der Truppenverwendung der Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere befinden, ist schriftlich mit Ausfuhrgenehmigung anzumelden, wenn die Ausfuhr in ein Drittland Verboten oder Beschränkungen unterliegt. Die Ausfuhrgenehmigung ist zusammen mit den nach den Vorschriften der Verbote und Beschränkungen für die Ausfuhr in ein Drittland erforderlichen Dokumenten der Zollstelle zur Abfertigung vorzulegen.

(3) Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, 3 und 4 gelten die dort genannten Waren als gestellt, die Zollanmeldung als angenommen und die Waren als zur Ausfuhr in ein Drittland überlassen, wenn sie nicht schriftlich angemeldet werden.