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§ 18 - Truppenzollgesetz (TrZollG)
Artikel 1 G. v. 19.05.2009 BGBl. I S. 1090 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.11.2009, § 25 tritt am 29.05.2009 in Kraft; FNA: 613-5-30 Zölle
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Geltung ab 01.11.2009, § 25 tritt am 29.05.2009 in Kraft; FNA: 613-5-30 Zölle
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§ 18 Rationsmengen
§ 18 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Festgelegte Rationsmengen im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 4 sind:
- 1.
- Zigaretten 200 Stück je Person und Woche,
- 2.
- Kaffee 2,5 Kilogramm je Person und Monat,
- 3.
- Kaffee-Extrakte 250 Gramm je Person und Monat,
- 4.
- Whisky und Gin 6 Liter je Person und Monat,
- 5.
- Kraftstoff
- a)
- für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung von mindestens 44 kW 400 Liter je Fahrzeug und Monat,
- b)
- für andere Kraftfahrzeuge 200 Liter je Fahrzeug und Monat,
- c)
- für Motorräder, Motorfahrräder und Motorroller 80 Liter je Fahrzeug und Monat,
- d)
- für Flugzeuge 1.600 Liter je Flugzeug und Monat.
(2) Die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere können in Absprache mit dem Bundesministerium der Finanzen die in Absatz 1 genannten Rationsmengen bis zu folgenden Mengen erhöhen:
- 1.
- Zigaretten 300 Stück je Person und Woche,
- 2.
- Kaffee 3,5 Kilogramm je Person und Monat,
- 3.
- Kaffee-Extrakte 350 Gramm je Person und Monat,
- 4.
- Whisky und Gin 8,5 Liter je Person und Monat,
- 5.
- Kraftstoff
- a)
- für Kraftfahrzeuge mit einer Motorleistung von mindestens 44 kW 600 Liter je Fahrzeug und Monat,
- b)
- für andere Kraftfahrzeuge 300 Liter je Fahrzeug und Monat,
- c)
- für Motorräder, Motorfahrräder und Motorroller 120 Liter je Fahrzeug und Monat,
- d)
- für Flugzeuge 2.400 Liter je Flugzeug und Monat.
(3) Abweichend von Absatz 2 können die Behörden der Truppe oder der Hauptquartiere berechtigten Käufern zur Deckung
- 1.
- eines erhöhten Bedarfs an rationierten Waren an Feiertagen und bei besonderen gesellschaftlichen Anlässen,
- 2.
- eines erhöhten Bedarfs an rationierten Waren, in den Fällen, in denen sich die betreffende Person auf einer genehmigten Reise befindet,
- 3.
- eines in Einzelfällen bestehenden höheren persönlichen Bedarfs an Zigaretten
Zitierungen von § 18 TrZollG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 TrZollG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TrZollG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 TrZollG Übernahme von Waren aus der Truppenverwendung, Zuführung zu einer anderen zollrechtlichen Bestimmung
... oder Hauptquartiere Einfuhrwaren über die ihm zustehende Rationsmenge (§ 18 ) hinaus bezieht, oder seine Berechtigung zur Inanspruchnahme der in § 3 Abs. 1 und § 11 ...
§ 17 TrZollG Pflichten aus der Inanspruchnahme der Truppenverwendung, Zweckwidrige Verwendung
... Artikeln 16 und 17 des Ergänzungsabkommens über die festgelegten Rationsmengen (§ 18 ) hinaus bezieht, ohne die in § 16 Abs. 2 geregelte Gestellungspflicht zu erfüllen; ...
Zitat in folgenden Normen
Truppenzollverordnung (TrZollV)
V. v. 24.08.2009 BGBl. I S. 2947; zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 11 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
§ 9 TrZollV Abgabe von Waren aus anderen dienstlichen Gründen
... Die Abgabe von rationierten Waren im Sinne des § 18 des Gesetzes und von Einfuhrwaren bis zu einem Wert von 25 Euro je einzelner Ware durch die ...
§ 14 TrZollV Erwerb von Einfuhrwaren
... Streitkräften oder den Hauptquartieren die Abgabe von rationierten Waren im Sinne des § 18 des Gesetzes und von Einfuhrwaren bis zu einem Wert je einzelner Ware von 25 Euro abweichend von ...
§ 16 TrZollV Rechte und Pflichten der versorgungsberechtigten Personen
... in den Verkaufseinrichtungen der ausländischen Streitkräfte andere als die in § 18 des Gesetzes genannten Waren (nichtrationierte Waren) ausschließlich für ihren ...
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