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§ 23 - Truppenzollgesetz (TrZollG)
Artikel 1 G. v. 19.05.2009 BGBl. I S. 1090 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.11.2009, § 25 tritt am 29.05.2009 in Kraft; FNA: 613-5-30 Zölle
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Geltung ab 01.11.2009, § 25 tritt am 29.05.2009 in Kraft; FNA: 613-5-30 Zölle
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§ 23 Vertretung
§ 23 wird in 1 Vorschrift zitiert
Ein Mitglied der ausländischen Streitkräfte kann sich gegenüber Zollstellen bei der Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ausschließlich durch ein anderes Mitglied der ausländischen Streitkräfte oder eine Behörde der ausländischen Streitkräfte vertreten lassen. Die indirekte Vertretung ist ausgeschlossen. Die Sätze 1 und 2 gelten für ein Mitglied der Hauptquartiere entsprechend. Bei Verfahrenshandlungen, die im Zusammenhang mit der Kommandierung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder aus diesem hinaus stehen, kann sich ein Mitglied der Streitkräfte oder der Hauptquartiere durch jedermann vertreten lassen.
Zitierungen von § 23 TrZollG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 TrZollG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TrZollG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Truppenzollverordnung (TrZollV)
V. v. 24.08.2009 BGBl. I S. 2947; zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 11 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
§ 18 TrZollV Veräußerungsgenehmigung
... Antrag ist auf dem von diesen Behörden dafür vorgesehenen Formblatt zu stellen. § 23 des Gesetzes gilt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8756/a161186.htm