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§ 26 - Truppenzollgesetz (TrZollG)

Artikel 1 G. v. 19.05.2009 BGBl. I S. 1090 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.11.2009, § 25 tritt am 29.05.2009 in Kraft; FNA: 613-5-30 Zölle
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§ 26 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 eine dort genannte Ware einer neuen zollrechtlichen Bestimmung zuführt oder ausführt,

2.
entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder eine Einfuhrware nicht oder nicht rechtzeitig gestellt,

3.
entgegen § 16 Abs. 3 eine Einfuhrware übergibt oder

4.
entgegen § 17 Abs. 1 eine Einfuhrware verwendet.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf ausländische Streitkräfte oder Hauptquartiere. Die Regelungen des NATO-Truppenstatuts, des Zusatzabkommens und des Unterzeichnungsprotokolls zur Ausübung der Strafgerichtsbarkeit bleiben unberührt.