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Artikel 2 - Truppenzollrechtsänderungsgesetz (TrZollRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Gesetzes zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und zu den Ergänzungsvereinbarungen



Das Gesetz zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und zu den Ergänzungsvereinbarungen vom 17. Oktober 1969 (BGBl. 1969 II S. 1997), geändert duch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I S. 1509), wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 4 wird aufgehoben.

2.
Artikel 5 wird wie folgt geändert:

Die Wörter „Personen im Sinne des Artikels 4" werden ersetzt durch die Wörter „die in Artikel 3 Abs. 1 des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere bezeichneten Personen".

 
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