§ 2 - Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund (KfzStVertG k.a.Abk.)

§ 2 Verteilung


§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Der in § 1 festgelegte Betrag wird nach folgenden Prozentsätzen auf die Länder verteilt:

Baden-Württemberg14,51618
Bayern17,22275
Berlin2,35275
Brandenburg2,98641
Bremen0,61711
Hamburg1,80560
Hessen7,68565
Mecklenburg-Vorpommern1,81271
Niedersachsen9,96509
Nordrhein-Westfalen21,16979
Rheinland-Pfalz5,37339
Saarland1,32661
Sachsen4,47004
Sachsen-Anhalt2,58331
Schleswig-Holstein3,54935
Thüringen2,56326.


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Zitierungen von § 2 Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KfzStVertG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KfzStVertG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 KfzStVertG Zahlungsverkehr
... nach § 1 in Verbindung mit § 2 festgelegten jeweiligen Jahresbeträge werden den Ländern zu jeweils einem Viertel am 15. ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze
G. v. 29.05.2009 BGBl. I S. 1170; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2431
Artikel 5 KfzStNGuaÄndG Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... Aufteilung auf die einzelnen Länder erfolgt entsprechend den Prozentsätzen nach § 2 des Gesetzes zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der ...


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