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Artikel 9 - Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze (KfzStNGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 9 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2009 StVG § 35, § 36, § 42

Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2009 (BGBl. I S. 150) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 35 Absatz 5 Nummer 4 wird das Wort „Finanzämter" durch die Wörter „für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörden" ersetzt.

2.
In § 36 wird nach Absatz 3a folgender Absatz 3b eingefügt:

„(3b) Die Übermittlung aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 an die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörden darf durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen. Der Abruf ist nur zulässig, wenn die von den Zulassungsbehörden nach § 35 Absatz 5 Nummer 4 übermittelten Datenbestände unrichtig oder unvollständig sind."

3.
In § 42 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „dem zuständigen Finanzamt" durch die Wörter „der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde" und das Wort „Finanzämter" durch die Wörter „für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörden" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 9 Gesetz zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 KfzStNGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KfzStNGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2021
Artikel 1 5. StVGÄndG
... Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist, wird wie folgt ...