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Änderung § 7 KerAusbV vom 23.11.2010

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§ 7 KerAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.11.2010 geltenden Fassung
§ 7 KerAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.11.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.11.2010 BGBl. I S. 1540
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Gesellenprüfung


(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1. Herstellen eines keramischen Produkts,

2. Herstellen von keramischen Roherzeugnissen,

3. Keramische Technologie und Gestaltung,

4. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich 'Herstellen eines keramischen Produkts' bestehen folgende Vorgaben:

1. der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) Werkzeichnungen anfertigen und anwenden,

b) Rohstoffe und Massen auswählen und vorbereiten,

c) Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen vorbereiten und einrichten,

d) Formgebungsverfahren anwenden,

e) Dekorationstechniken anwenden,

f) keramische Produkte fertig stellen und präsentieren,

g) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen sowie

h) Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbstständig und kundenorientiert planen, durchführen und dokumentieren

kann;

2. folgende Tätigkeiten sind dem Prüfungsbereich zugrunde zu legen:

a) Anfertigen eines freigedrehten Gefäßes oder Objekts von mindestens 30 Zentimetern Höhe und 18 Zentimetern Bauchdurchmesser, einer freigedrehten Schale oder Flachware von 30 Zentimetern Durchmesser und eines mehrteiligen Keramikproduktes oder eines Ensembles jeweils nach eigenem Entwurf oder

b) Anfertigen einer dreidimensionalen Baukeramik mit einem Mindestmaß von 50 Zentimetern in einer Dimension, einer Ofenkachel, einer Eckkachel und eines Ecksimses sowie eines mehrteiligen baukeramischen Projekts jeweils nach eigenem Entwurf oder

c) Gestalten und Dekorieren der Oberfläche eines vorgefertigten Gefäßes oder Objekts von mindestens 30 Zentimetern Höhe, einer vorgefertigten Schale oder einer Flachware mit mindestens 30 Zentimetern Durchmesser und eines mehrteiligen Keramikprojekts oder Ensembles aus kubischen und flächigen vorgefertigten Teilen jeweils nach eigenem Entwurf;

3. der Prüfling soll Prüfungsstücke herstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen. Dabei sind die in den Wahlqualifikationen erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen;

4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 20 Minuten durchgeführt werden.

(5) Für den Prüfungsbereich 'Herstellen von keramischen Roherzeugnissen' bestehen folgende Vorgaben:

1. der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) keramische Formlinge nach Vorgaben herstellen oder dekorieren,

b) keramische Formlinge nach eigenen Ideen herstellen oder dekorieren sowie

(Text alte Fassung) nächste Änderung

c) keramische Formlinge fertig stellen

(Text neue Fassung)

c) keramische Formlinge fertigstellen

kann;

2. folgende Tätigkeiten sind dem Prüfungsbereich zugrunde zu legen:

a) unter Berücksichtigung der gewählten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1, 2 oder Nummer 3:

aa) Freidrehen und Abdrehen von Formen:

aaa) Freidrehen einer Serie von Hohlgefäßen von 25 Zentimetern Höhe und einer Schalenserie von 25 Zentimetern Durchmesser nach Vorgabe,

vorherige Änderung nächste Änderung

bbb) Freidrehen von frei gewählten Gefäßformen nach eigener Skizze oder Freidrehen einer Dose mit Deckel oder einer Kleinserie von Gefäßen, wobei eine Serie jeweils aus mindestens drei Formlingen besteht, oder



bbb) Freidrehen von frei gewählten Gefäßformen nach eigener Skizze und

ccc)
Freidrehen einer Dose mit Deckel oder einer Serie von kleinen Gefäßen, wobei eine Serie jeweils aus mindestens drei Formlingen besteht, oder

bb) Formen, Aufbauen und Modellieren von Baukeramiken:

aaa) Anfertigen einer Kachel einschließlich dem Schneiden auf Gehrung,

bbb) Montieren, Modellieren und Garnieren einer Verzierkachel,

vorherige Änderung

ccc) Aufbauen oder Überschlagen und Verstegen eines baukeramischen Hohlkörpers von mindestens 40 Zentimetern Höhe,

ddd) Freidrehen einer Serie von Schüsselkacheln aus mindestens drei Formlingen oder Formen, auf Gehrung schneiden und Montieren eines Simses, oder



ccc) Aufbauen oder Überschlagen und Verstegen eines baukeramischen Hohlkörpers von mindestens 40 Zentimetern Höhe und

ddd) Freidrehen einer Serie von Schüsselkacheln aus mindestens drei Formlingen oder Formen, auf Gehrung Schneiden und Montieren eines Simses, oder

cc) Entwerfen und Umsetzen von Dekoren:

aaa) Ausführen von Dekoren auf Hohl- und Flachware sowie auf Baukeramik nach Vorgabe und eigenem Entwurf mit verschiedenen Dekorations- und Maltechniken sowie

bbb) Ausführen einer plastischen Dekoration an einem keramischen Objekt;

b) unter Berücksichtigung der gewählten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4, 5 oder Nummer 6:

aa) Ziehen und Angarnieren von Henkeln an einer mindestens dreiteiligen Serie von komplexen Formen von mindestens 25 Zentimetern Höhe oder Angarnieren frei geformter Formteile oder

bb) Herstellen von rohen Flach- oder Hohlgeschirrteilen durch halbmaschinelle Formgebung oder

cc) Herstellen einer ein- oder zweiteiligen Gipsform oder eines Modells für eine Gefäßform oder für eine Baukeramik;

3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die aus mehreren Teilen bestehen kann, durchführen. Dabei sind die in den Wahlqualifikationen erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen;

4. die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden.

(6) Für den Prüfungsbereich 'Keramische Technologie und Gestaltung' bestehen folgende Vorgaben:

1. der Prüfling soll nachweisen, dass er

a) Rohstoff- und Werkstoffeigenschaften bestimmen,

b) Werkzeuge auswählen, Maschinen und Anlagen einrichten sowie Sicherheitsvorgaben einhalten,

c) Fertigungsprozesse produktbezogen festlegen,

d) thermische Prozesse produktbezogen festlegen,

e) fachspezifische Berechnungen durchführen,

f) qualitätssichernde Maßnahmen anwenden,

g) Entwürfe und Werkzeichnungen anfertigen sowie

h) Maßnahmen der Werbung und des Produktverkaufs durchführen

kann;

2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3. die Prüfungszeit beträgt 210 Minuten.

(7) Für den Prüfungsbereich 'Wirtschafts- und Sozialkunde' bestehen folgende Vorgaben:

1. der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1. Prüfungsbereich 'Herstellen eines keramischen Produkts' 15 Prozent,

2. Prüfungsbereich 'Herstellen von keramischen Roherzeugnissen' 45 Prozent,

3. Prüfungsbereich 'Keramische Technologie und Gestaltung' 30 Prozent,

4. Prüfungsbereich 'Wirtschafts- und Sozialkunde' 10 Prozent.

(9) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1. im Gesamtergebnis mit mindestens 'ausreichend',

2. im Prüfungsbereich 'Herstellen von keramischen Roherzeugnissen' mit mindestens 'ausreichend',

3. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens 'ausreichend' und

4. in keinem Prüfungsbereich mit 'ungenügend' bewertet worden sind.

(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als 'ausreichend' bewerteten Prüfungsbereiche, in denen die Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2: 1 zu gewichten.