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Verordnung über die Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin (IndElektrAusbV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
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- *)
- Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht.
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Industrieelektriker/Industrieelektrikerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert zwei Jahre.
§ 3 Struktur der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und in die Ausbildung in einer der Fachrichtungen
- 1.
- Betriebstechnik oder
- 2.
- Geräte und Systeme.
§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Bearbeiten, Montieren und Verbinden mechanischer Komponenten und elektrischer Betriebsmittel,
- 2.
- Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen,
- 3.
- Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln,
- 4.
- Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen;
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Betriebstechnik:
- 1.
- Technische Auftragsanalyse,
- 2.
- Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen,
- 3.
- Instandhalten von Anlagen und Systemen;
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Geräte und Systeme:
- 1.
- Technische Auftragsanalyse,
- 2.
- Fertigen von Komponenten und Geräten,
- 3.
- Herstellen und Inbetriebnehmen von Geräten und Systemen;
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Betriebliche und technische Kommunikation,
- 6.
- Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse.
§ 5 Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 6 Zwischenprüfung
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 (Zeitliche Gliederung) für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Messen, Analysieren und Bewerten von elektrischen Funktionen und Systemen statt.
(4) Für den Prüfungsbereich bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er auf Grundlage messtechnischer Unterlagen und unter Zuhilfenahme technischer Dokumentationen die Funktionsfähigkeit und Sicherheit eines Anlagenteils analysieren und bewerten kann,
- 2.
- der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten,
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
§ 7 Abschlussprüfung
§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
- Arbeitsauftrag,
- 2.
- Elektrische Sicherheit,
- 3.
- Schaltungs- und Funktionsanalyse sowie
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- In der Fachrichtung Betriebstechnik soll der Prüfling zeigen, dass er
- 1.1
- technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug disponieren,
- 1.2
- Anlagenteile montieren, demontieren, verdrahten, verbinden und konfigurieren, Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einhalten,
- 1.3
- die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmen prüfen,
- 1.4
- elektrische Systeme analysieren und Funktionen prüfen, Fehler suchen und beseitigen, Betriebswerte einstellen und messen,
- 1.5
- Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläutern, Auftragsdurchführung dokumentieren, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen
- 2.
- in der Fachrichtung Geräte und Systeme soll der Prüfling zeigen, dass er
- 2.1
- technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen, Material und Werkzeug disponieren,
- 2.2
- Komponenten montieren, demontieren, verdrahten, verbinden und konfigurieren, Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einhalten,
- 2.3
- die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnahmen prüfen,
- 2.4
- elektrische Systeme analysieren und Funktionen prüfen, Fehler suchen und beseitigen,
- 2.5
- Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläutern, Auftragsdurchführung dokumentieren, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, erstellen
- 3.
- der Prüfling soll eine komplexe Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet, ausführen;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wobei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchstens zehn Minuten umfassen sollen; die Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 90 Minuten haben.
(5) Für den Prüfungsbereich Elektrische Sicherheit bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- 1.1
- Auftragsabläufe planen und abstimmen, Schaltpläne nutzen, Teilaufgaben festlegen, Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort berücksichtigen,
- 1.2
- eine Erst- oder Wiederholungsprüfung an einem elektrischen Gerät durchführen und
- 1.3
- eine Erst- oder Wiederholungsprüfung an einer elektrischen Anlage durchführen,
- 1.4
- Fehler und Mängel systematisch suchen und feststellen,
- 1.5
- Mess- und Prüfprotokolle anfertigen und die Sicherheit elektrischer Anlagen und Geräte bewerten
- 2.
- der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen; nach Abschluss des betrieblichen Auftrags werden die praxisbezogenen Unterlagen dem Prüfungsausschuss zur Vorbereitung des auftragsbezogenen Fachgesprächs zugestellt;
- 3.
- die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt fünf Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Schaltungs- und Funktionsanalyse bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- 1.1
- Sicherheitsregeln und Unfallverhütungsvorschriften anwenden,
- 1.2
- die Prüfung von Schutzmaßnahmen an einer elektrischen Anlage und an einem elektrischen Gerät darstellen und bewerten,
- 1.3
- Schaltungsunterlagen und Dokumentationen auswerten, funktionelle Zusammenhänge analysieren,
- 1.4
- Signale an Schnittstellen funktionell zuordnen und 1.5 Fehlerursachen bestimmen
- 2.
- der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann,
- 2.
- der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten,
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 8 Gewichtung und Bestehensregelung
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Arbeitsauftrag 50 Prozent,
- 2.
- Elektrische Sicherheit 20 Prozent,
- 3.
- Schaltungs- und Funktionsanalyse 20 Prozent,
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Prüfungsbereich Elektrische Sicherheit mindestens „ausreichend",
- 3.
- im Prüfungsbereich Schaltungs- und Funktionsanalyse mindestens „ausreichend" und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend" bewertet worden sind.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
§ 9 Fortsetzung der Berufsausbildung
(1) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin kann in der
- 1.
- Fachrichtung Betriebstechnik im Ausbildungsberuf Elektroniker für Betriebstechnik/Elektronikerin für Betriebstechnik,
- 2.
- Fachrichtung Geräte und Systeme im Ausbildungsberuf Elektroniker für Geräte und Systeme/Elektronikerin für Geräte und Systeme
(2) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin kann in den Ausbildungsberufen
- 1.
- Elektroniker für Automatisierungstechnik/Elektronikerin für Automatisierungstechnik,
- 2.
- Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme/ Elektronikerin für Gebäude- und Infrastruktursysteme,
- 3.
- Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme/Elektronikerin für luftfahrttechnische Systeme,
- 4.
- Systeminformatiker/Systeminformatikerin,
- 5.
- Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik/Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.
Anlage 1 (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin - Sachliche Gliederung -
Anlage 1 wird in 3 Vorschriften zitiert
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Betriebstechnik
Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Geräte und Systeme
Abschnitt D: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Bearbeiten, Montieren und Verbinden mechanischer Komponenten und elektrischer Betriebsmittel (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | a) mechanische Komponenten manuell und maschinell bearbeiten b) Bauteile und Baugruppen montieren und demontieren c) Kabel und Leitungen auswählen und zurichten sowie Bauteile, Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstech- niken verbinden d) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung tech- nischer Auftragsvorgaben und der elektromagnetischen Verträg- lichkeit festlegen e) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme aus- wählen und montieren f) Kabel und Leitungen installieren |
2 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | a) Messverfahren und Messgeräte auswählen b) elektrische Größen messen, bewerten und berechnen c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen d) Steuerschaltungen analysieren e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen f) systematische Fehlersuche durchführen g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten |
3 | Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | a) Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten b) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Be- triebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit und Drehfeld, beurteilen c) Schutzarten und Schutzklassen von elektrischen Betriebsmitteln oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen d) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten e) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, prüfen und bewerten f) Einhaltung der Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben elektrischer Betriebsmittel und Anlagen beurteilen g) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträg- lichkeit kontrollieren h) Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, dokumentieren und nachweisen |
4 | Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und konfigurieren c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden d) Tools und Testprogramme einsetzen |
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Betriebstechnik
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Technische Auftragsanalyse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | a) Auftragsanforderungen analysieren b) vorhandene Anlagen der Betriebstechnik beurteilen c) Anlagenänderungen und -erweiterungen entwerfen, Strom- kreise und Schutzmaßnahmen festlegen, Komponenten und Leitungen auswählen d) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenheiten vergleichen, Abgrenzung zu bauseitigen Leistungen festlegen e) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Akto- ren, Software und andere Komponenten auswählen f) Änderungen planen und dokumentieren |
2 | Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | a) Leitern, Gerüste und Montagebühnen auswählen, auf- und abbauen b) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen und einsetzen, Ladung sichern und Transport durchführen c) Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen, Veran- kerungen vorbereiten sowie Tragkonstruktionen und Konsolen befestigen d) Maschinen, Geräte, Antriebssysteme und sonstige Betriebs- mittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen e) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zusam- menbauen und aufstellen f) Schaltgeräte einbauen, verdrahten und kennzeichnen g) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen h) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen i) Leitungen und Kabel der Energietechnik zurichten und an- schließen j) Erdung und Potentialausgleich herstellen, Erdungs- und Schlei- fenwiderstände messen und beurteilen k) elektrische Anlagen errichten l) Haupt- und Hilfsstromkreise sowie Kleinsteuerungen in Betrieb nehmen m) Antriebssysteme in Betrieb nehmen, Betriebswerte einstellen n) nichtelektrische Komponenten von Anlagen prüfen o) Beleuchtungsanlagen montieren und installieren p) Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirksamkeit prüfen, Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen sicherstellen q) Not-Aus- und Meldesysteme sowie mechanische Sicherheits- vorrichtungen prüfen r) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträg- lichkeit kontrollieren s) Mess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation erstellen und anpassen, Anlagen oder Systeme übergeben |
3 | Instandhalten von Anlagen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | a) Anlagen und Systeme nach Wartungs- und Instandhaltungs- plänen warten, Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung austauschen b) Systemparameter mit vorgegebenen Werten vergleichen und einstellen c) Schutzmaßnahmen und Sicherheitseinrichtungen bei der Wie- derinbetriebnahme instand gesetzter Geräte oder Anlagenteile einstellen und deren Wirksamkeit prüfen d) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren |
Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Geräte und Systeme
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Technische Auftragsanalyse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) | a) Auftragsanforderungen analysieren b) mechanische, elektrische und elektronische Komponenten aus- wählen c) die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen Abläufe und Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen der Aufgabe analy- sieren d) Änderungen planen und dokumentieren |
2 | Fertigen von Komponenten und Geräten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) | a) Entwürfe und Layouts erstellen b) Fertigungsunterlagen erstellen c) Bauteile und Baugruppen beschaffen d) Leiterplatten erstellen und bestücken e) Hardwarekomponenten, Geräte und Systeme anpassen, mon- tieren, anschließen und prüfen f) komponentenspezifische Software installieren, konfigurieren und anpassen g) Komponenten prüfen und in Betrieb nehmen h) Produktdokumentationen erstellen |
3 | Herstellen und Inbetriebnehmen von Geräten und Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) | a) konstruktiven Aufbau herstellen b) Hardwarekomponenten montieren und anschließen c) Leitungen der Kommunikationstechnik konfektionieren und Komponenten verbinden d) elektrische Geräte herstellen e) Baugruppen hard- und softwareseitig einstellen, prüfen und in Betrieb nehmen f) Geräte und Systeme nach Checkliste prüfen g) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträg- lichkeit kontrollieren h) Mess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentationen erstellen und anpassen, Geräte oder Systeme übergeben |
Abschnitt D: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | 2 | 3 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beleg- schaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsver- fassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des aus- bildenden Betriebes beschreiben |
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif- ten anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß- nahmen einleiten d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elek- trischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver- haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen |
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt- schutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen- den Entsorgung zuführen |
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5) | a) Informationen recherchieren, beschaffen und bewerten b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen c) Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch englischsprachige, anwenden d) Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern und archi- vieren e) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situa- tionsgerecht und zielorientiert führen sowie kulturelle Identitäten berücksichtigen f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden g) Dokumentationen zusammenstellen und ergänzen, Standard- software anwenden h) Störungen feststellen, bewerten und Störungsmeldungen weiter- leiten i) Kunden beraten, Leistungen und Produkte erklären und an Kunden übergeben |
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichten und sichern b) persönliche Schutzausrüstungen, Werkzeuge und Materialien für den Arbeitsablauf auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, pflegen, transportieren, lagern und bereitstellen c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaft- licher und terminlicher Vorgaben planen, Planungsabweichun- gen melden d) Aufgaben im Team planen und abstimmen e) Material- und Arbeitsaufwand kalkulieren und bewerten, er- brachte Leistungen erfassen f) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und Terminverfol- gung anwenden g) betriebsübliche Qualitätssicherungssysteme anwenden h) eigenen Qualifikationsbedarf feststellen und Qualifizierungsmög- lichkeiten nutzen |
Anlage 2 (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industrieelektriker/zur Industrieelektrikerin - Zeitliche Gliederung -
Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
Abschnitt 1: Gemeinsame Qualifikationen
Abschnitt 2: Erstes und Zweites Ausbildungsjahr Industrieelektriker/Industrieelektrikerin Fachrichtung Betriebstechnik
Zeitrahmen 1: Komponenten herstellen, Baugruppen montieren
Zeitrahmen 2: Leitungen und Betriebsmittel montieren und anschließen
Zeitrahmen 3: Schalt- und Steuerelemente integrieren, Funktionen prüfen, systematische Fehlersuche durchführen
Zeitrahmen 4: IT-Systeme installieren und konfigurieren
Zeitrahmen 5: Energietechnische Anlagen und Geräte installieren, prüfen und Sicherheit beurteilen
Zeitrahmen 6: Anlagen in Betrieb nehmen und betreiben
Zeitrahmen 7: Anlagen und Systeme warten
Abschnitt 3: Erstes und Zweites Ausbildungsjahr Industrieelektriker/Industrieelektrikerin Fachrichtung Geräte und Systeme
Zeitrahmen 1: Komponenten herstellen, Baugruppen montieren
Zeitrahmen 2: Komponenten und Baugruppen montieren und anschließen
Zeitrahmen 3: Elektronische Schaltungen erstellen; Funktionen prüfen, systematische Fehlersuche durchführen
Zeitrahmen 4: IT-Systeme installieren und konfigurieren
Zeitrahmen 5: Funktionen von Geräten und Systemen prüfen und Sicherheit beurteilen
Zeitrahmen 6: Elektronische Geräte und Systeme fertigen, konfigurieren und in Betrieb nehmen
Zeitrahmen 7: Geräte und Systeme kundenspezifisch anpassen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung) | Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr | |
1 | 2 | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be- schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs- vertretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs- verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- meidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs- vorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs- betrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt- schonenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen | ||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5) | a) Informationen recherchieren, beschaffen und bewerten b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen c) Dokumente sowie technische Regelwerke und berufs- bezogene Vorschriften, auch englischsprachige, an- wenden d) Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern und archivieren e) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen sowie kultu- relle Identitäten berücksichtigen f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deut- sche und englische Fachbegriffe anwenden g) Dokumentationen zusammenstellen und ergänzen, Standardsoftware anwenden h) Störungen feststellen, bewerten und Störungsmeldun- gen weiterleiten i) Kunden beraten, Leistungen und Produkte erklären und an Kunden übergeben | ||
6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichten und sichern b) persönliche Schutzausrüstungen, Werkzeuge und Materialien für den Arbeitsablauf auswählen, termin- gerecht anfordern, prüfen, pflegen, transportieren, la- gern und bereitstellen c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, Planungsabweichungen melden d) Aufgaben im Team planen und abstimmen e) Material- und Arbeitsaufwand kalkulieren und be- werten, erbrachte Leistungen erfassen f) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und Terminverfolgung anwenden g) betriebsübliche Qualitätssicherungssysteme anwenden h) eigenen Qualifikationsbedarf feststellen und Qualifizie- rungsmöglichkeiten nutzen |
Abschnitt 2: Erstes und Zweites Ausbildungsjahr Industrieelektriker/Industrieelektrikerin Fachrichtung Betriebstechnik
Zeitrahmen 1: Komponenten herstellen, Baugruppen montieren
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung) | Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr | |
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1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Bearbeiten, Montieren und Verbinden mecha- nischer Komponenten und elektrischer Betriebsmittel (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | a) mechanische Komponenten manuell und maschinell bearbeiten b) Bauteile und Baugruppen montieren und demontieren c) Kabel und Leitungen auswählen und zurichten sowie Bauteile, Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden | ||
2 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | a) Messverfahren und Messgeräte auswählen b) elektrische Größen messen, bewerten und berechnen | 1 bis 3 | |
3 | Technische Auftragsanalyse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | a) Auftragsanforderungen analysieren |
Zeitrahmen 2: Leitungen und Betriebsmittel montieren und anschließen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung) | Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr | |
1 | 2 | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Bearbeiten, Montieren und Verbinden mecha- nischer Komponenten und elektrischer Betriebsmittel (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | d) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beach- tung technischer Auftragsvorgaben und der elektro- magnetischen Verträglichkeit festlegen e) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren f) Kabel und Leitungen installieren | 3 bis 5 | |
2 | Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | a) Leitern, Gerüste und Montagebühnen auswählen, auf- und abbauen e) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zusammenbauen und aufstellen f) Schaltgeräte einbauen, verdrahten und kennzeichnen g) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Über- wachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen h) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen i) Leitungen und Kabel der Energietechnik zurichten und anschließen o) Beleuchtungsanlagen montieren und installieren | ||
3 | Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | a) Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten b) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sons- tige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strom- belastbarkeit und Drehfeld, beurteilen c) Schutzarten und Schutzklassen von elektrischen Betriebsmitteln oder Anlagen hinsichtlich der Um- gebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen |
Zeitrahmen 3: Schalt- und Steuerelemente integrieren, Funktionen prüfen, systematische Fehlersuche durchführen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung) | Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr | |
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1 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen d) Steuerschaltungen analysieren e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen f) systematische Fehlersuche durchführen | 3 bis 5 | |
2 | Technische Auftragsanalyse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | e) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Aktoren, Software und andere Komponenten aus- wählen | ||
3 | Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | g) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Über- wachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen h) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen l) Haupt- und Hilfsstromkreise sowie Kleinsteuerungen in Betrieb nehmen p) Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirksamkeit prüfen, Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen sicher- stellen |
Zeitrahmen 4: IT-Systeme installieren und konfigurieren
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung) | Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr | |
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1 | Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | a) Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten g) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollieren h) Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, doku- mentieren und nachweisen | 1 bis 3 | |
2 | Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installie- ren und konfigurieren c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden d) Tools und Testprogramme einsetzen | ||
3 | Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | s) Mess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation erstellen und anpassen, Anlagen oder Systeme über- geben |
Zeitrahmen 5: Energietechnische Anlagen und Geräte installieren, prüfen und Sicherheit beurteilen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung) | Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr | |
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1 | Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | a) Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten b) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sons- tige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strom- belastbarkeit und Drehfeld, beurteilen c) Schutzarten und Schutzklassen von elektrischen Betriebsmitteln oder Anlagen hinsichtlich der Um- gebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen d) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Ge- räte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten e) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen unter Fehler- bedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzein- richtungen, prüfen und bewerten f) Einhaltung der Brandschutzbestimmungen beim Errich- ten und Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen be- urteilen g) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollieren h) Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, doku- mentieren und nachweisen | 4 bis 6 | |
2 | Technische Auftragsanalyse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | b) vorhandene Anlagen der Betriebstechnik beurteilen c) Anlagenänderungen und -erweiterungen entwerfen, Stromkreise und Schutzmaßnahmen festlegen, Kom- ponenten und Leitungen auswählen d) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Ge- gebenheiten vergleichen, Abgrenzung zu bauseitigen Leistungen festlegen | ||
3 | Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | b) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen und einsetzen, Ladung sichern und Transport durch- führen c) Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen, Verankerungen vorbereiten sowie Tragkonstruktionen und Konsolen befestigen d) Maschinen, Geräte, Antriebssysteme und sonstige Betriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen j) Erdung und Potentialausgleich herstellen, Erdungs- und Schleifenwiderstände messen und beurteilen k) elektrische Anlagen errichten l) Haupt- und Hilfsstromkreise sowie Kleinsteuerungen in Betrieb nehmen n) nichtelektrische Komponenten von Anlagen prüfen p) Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirksamkeit prüfen, Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen sicher- stellen |
Zeitrahmen 6: Anlagen in Betrieb nehmen und betreiben
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung) | Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr | |
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1 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funk- tion prüfen und bewerten | 3 bis 5 | |
2 | Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | a) Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten h) Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, doku- mentieren und nachweisen | ||
3 | Technische Auftragsanalyse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | d) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Ge- gebenheiten vergleichen, Abgrenzung zu bauseitigen Leistungen festlegen f) Änderungen planen und dokumentieren | ||
4 | Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen Anlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | j) Erdung und Potentialausgleich herstellen, Erdungs- und Schleifenwiderstände messen und beurteilen m) Antriebssysteme in Betrieb nehmen, Betriebswerte einstellen p) Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirksamkeit prüfen, Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen sicher- stellen q) Not-Aus- und Meldesysteme sowie mechanische Sicherheitsvorrichtungen prüfen r) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollieren s) Mess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation erstellen und anpassen, Anlagen oder Systeme über- geben |
Zeitrahmen 7: Anlagen und Systeme warten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung) | Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr | |
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1 | Instandhalten von Anlagen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | a) Anlagen und Systeme nach Wartungs- und Instand- haltungsplänen warten, Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung austauschen b) Systemparameter mit vorgegebenen Werten verglei- chen und einstellen c) Schutzmaßnahmen und Sicherheitseinrichtungen bei der Wiederinbetriebnahme instand gesetzter Geräte oder Anlagenteile einstellen und deren Wirksamkeit prüfen d) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren | 2 bis 4 |
Abschnitt 3: Erstes und Zweites Ausbildungsjahr Industrieelektriker/Industrieelektrikerin Fachrichtung Geräte und Systeme
Zeitrahmen 1: Komponenten herstellen, Baugruppen montieren
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung) | Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr | |
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1 | Bearbeiten, Montieren und Verbinden mecha- nischer Komponenten und elektrischer Betriebsmittel (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | a) mechanische Komponenten manuell und maschinell bearbeiten b) Bauteile und Baugruppen montieren und demontieren c) Kabel und Leitungen auswählen und zurichten sowie Bauteile, Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden | 1 bis 3 | |
2 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | a) Messverfahren und Messgeräte auswählen b) elektrische Größen messen, bewerten und berechnen | ||
3 | Technische Auftragsanalyse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | a) Auftragsanforderungen analysieren |
Zeitrahmen 2: Komponenten und Baugruppen montieren und anschließen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung) | Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr | |
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1 | Bearbeiten, Montieren und Verbinden mecha- nischer Komponenten und elektrischer Betriebsmittel (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | d) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beach- tung technischer Auftragsvorgaben und der elektro- magnetischen Verträglichkeit festlegen e) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren f) Kabel und Leitungen installieren | 3 bis 5 | |
2 | Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | a) Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten b) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sons- tige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strom- belastbarkeit und Drehfeld, beurteilen c) Schutzarten und Schutzklassen von elektrischen Betriebsmitteln oder Anlagen hinsichtlich der Um- gebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen | ||
3 | Technische Auftragsanalyse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1 | b) mechanische, elektrische und elektronische Kom- ponenten auswählen | ||
4 | Herstellen und Inbetriebnehmen von Geräten und Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) | a) konstruktiven Aufbau herstellen b) Hardwarekomponenten montieren und anschließen c) Leitungen der Kommunikationstechnik konfektionieren und Komponenten verbinden |
Zeitrahmen 3: Elektronische Schaltungen erstellen; Funktionen prüfen, systematische Fehlersuche durchführen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung) | Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr | |
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1 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen d) Steuerschaltungen analysieren e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen f) systematische Fehlersuche durchführen | 3 bis 5 | |
2 | Technische Auftragsanalyse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) | c) die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen Ab- läufe und Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen der Aufgabe analysieren | ||
3 | Fertigen von Komponenten und Geräten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) | c) Bauteile und Baugruppen beschaffen d) Leiterplatten erstellen und bestücken |
Zeitrahmen 4: IT-Systeme installieren und konfigurieren
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung) | Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr | |
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1 | Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | a) Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten g) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollieren h) Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, doku- mentieren und nachweisen | 1 bis 3 | |
2 | Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installie- ren und konfigurieren c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden d) Tools und Testprogramme einsetzen | ||
3 | Herstellen und Inbetriebnehmen von Geräten und Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) | h) Mess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation er- stellen und anpassen, Geräte oder Systeme übergeben |
Zeitrahmen 5: Funktionen von Geräten und Systemen prüfen und Sicherheit beurteilen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung) | Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr | |
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1 | Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | a) Messverfahren und Messgeräte auswählen b) elektrische Größen messen, bewerten und berechnen c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen d) Steuerschaltungen analysieren e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funk- tion prüfen und bewerten | 3 bis 5 | |
2 | Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | a) Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten b) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sons- tige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombe- lastbarkeit und Drehfeld, beurteilen c) Schutzarten und Schutzklassen von elektrischen Betriebsmitteln oder Anlagen hinsichtlich der Umge- bungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen d) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Be- triebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten e) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen unter Fehlerbe- dingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Über- stromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtun- gen, prüfen und bewerten f) Einhaltung der Brandschutzbestimmungen beim Errich- ten und Betreiben elektrischer Betriebsmittel und Anla- gen beurteilen g) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollieren h) Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, doku- mentieren und nachweisen | ||
3 | Technische Auftragsanalyse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) | a) Auftragsanforderungen analysieren c) die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen Ab- läufe und Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen der Aufgabe analysieren |
Zeitrahmen 6: Elektronische Geräte und Systeme fertigen, konfigurieren und in Betrieb nehmen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung) | Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr | |
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1 | Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | d) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Ge- räte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten e) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen unter Fehler- bedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutz- einrichtungen, prüfen und bewerten g) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollieren h) Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, doku- mentieren und nachweisen | 4 bis 6 | |
2 | Fertigen von Komponenten und Geräten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) | a) Entwürfe und Layouts erstellen b) Fertigungsunterlagen erstellen d) Leiterplatten erstellen und bestücken e) Hardwarekomponenten, Geräte und Systeme anpas- sen, montieren, anschließen und prüfen f) komponentenspezifische Software installieren, konfigu- rieren und anpassen g) Komponenten prüfen und in Betrieb nehmen h) Produktdokumentationen erstellen | ||
3 | Herstellen und Inbetriebnehmen von Geräten und Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) | a) konstruktiven Aufbau herstellen b) Hardwarekomponenten montieren und anschließen c) Leitungen der Kommunikationstechnik konfektionieren und Komponenten verbinden d) elektrische Geräte herstellen e) Baugruppen hard- und softwareseitig einstellen, prüfen und in Betrieb nehmen f) Geräte und Systeme nach Checkliste prüfen g) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollieren h) Mess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentationen erstellen und anpassen, Geräte oder Systeme über- geben |
Zeitrahmen 7: Geräte und Systeme kundenspezifisch anpassen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind (vgl. Anlage 1, Sachliche Gliederung) | Zeitliche Richtwerte in Monaten im Ausbildungsjahr | |
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1 | Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | a) Schutzmaßnahmen prüfen und bewerten g) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträglichkeit kontrollieren h) Erst- und Wiederholungsprüfung durchführen, doku- mentieren und nachweisen | 2 bis 4 | |
2 | Technische Auftragsanalyse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) | a) Auftragsanforderungen analysieren c) die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen Ab- läufe und Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen der Aufgabe analysieren d) Änderungen planen und dokumentieren | ||
3 | Herstellen und Inbetriebnehmen von Geräten und Systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) | h) Mess- und Prüfprotokolle erstellen, Dokumentationen erstellen und anpassen, Geräte oder Systeme über- geben |
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