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Artikel 3 - Drittes Zivildienstgesetzänderungsgesetz (3. ZDGÄndG k.a.Abk.)
G. v. 14.06.2009 BGBl. I S. 1229 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
Geltung ab 18.06.2009, abweichend siehe Artikel 8
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Geltung ab 18.06.2009, abweichend siehe Artikel 8
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Artikel 3 Änderung des Zivildienstvertrauensmann-Gesetzes
Artikel 3 ändert mWv. 18. Juni 2009 ZDVG § 2, § 3, § 8, § 9, § 13, § 14, § 15, § 17, § 18, § 19, § 20
Das Zivildienstvertrauensmann-Gesetz vom 16. Januar 1991 (BGBl. I S. 47, 53), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Abs. 6 werden die Wörter „der Leiter der Dienststelle oder der Leiter des Lehrgangs" durch die Wörter „die Leitung der Dienststelle oder die Leitung des Lehrgangs" ersetzt.
- 2.
- In § 3 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „dem Leiter" durch die Wörter „der Leitung" ersetzt.
- 3.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „dem Leiter" durch die Wörter „der Leitung" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „vom Leiter" durch die Wörter „von der Leitung" ersetzt.
- c)
- In Satz 3 werden die Wörter „des Leiters" durch die Wörter „der Leitung" und die Wörter „der Leiter" durch die Wörter „die Leitung" ersetzt.
- 4.
- § 9 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes, mindestens ein Viertel der Dienstleistenden des Wahlbereiches oder die Leitung der Dienststelle kann beim Verwaltungsgericht beantragen, den Vertrauensmann wegen grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse oder wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten als Vertrauensmann abzuberufen." - 5.
- § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13 Beschwerden gegen den Vertrauensmann
Über Beschwerden gegen den Vertrauensmann entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes. Sie oder er kann diese Befugnis auf eine hierfür bestellte Beamtin oder einen hierfür bestellten Beamten des Bundesamtes, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat, übertragen." - 6.
- In § 14 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Vorgesetzte" durch die Wörter „Die oder der Vorgesetzte" ersetzt.
- 7.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Der Vorgesetzte" durch die Wörter „Die oder der Vorgesetzte" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 werden die Wörter „Der Präsident des Bundesamtes oder von ihm beauftragte Beschäftigte des Bundesamtes" durch die Wörter „Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes oder die beauftragten Beschäftigten des Bundesamtes" ersetzt.
- 8.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „der Vorgesetzte" durch die Wörter „die oder der Vorgesetzte" ersetzt.
- b)
- Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:„(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, kann der Vertrauensmann sein Anliegen der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten vortragen, sofern eine solche oder ein solcher vorhanden ist. Diese oder dieser entscheidet abschließend. Sie oder er soll die Ausführung einer dienstlichen Anordnung oder einer sonstigen Maßnahme bis zur Entscheidung aussetzen, wenn dem dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.(3) Entspricht die oder der Vorgesetzte einem Vorschlag des Vertrauensmannes nicht oder nicht in vollem Umfang, teilt sie oder er dem Vertrauensmann die Entscheidung unter Angabe der Gründe mit."
- 9.
- § 18 wird wie folgt gefasst:
„§ 18 Mitbestimmung
Unterliegt eine Maßnahme oder Entscheidung der Mitbestimmung, ist der Vertrauensmann von der oder dem zuständigen Vorgesetzten rechtzeitig zu unterrichten. Dabei ist ihm Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Kommt eine Einigung nicht zustande, ist die Maßnahme oder die Entscheidung auszusetzen und die oder der nächsthöhere Vorgesetzte anzurufen, sofern eine solche oder ein solcher vorhanden ist. Entscheidet die oder der nächsthöhere Vorgesetzte abweichend vom Vorschlag, ist die Entscheidung gegenüber dem Vertrauensmann schriftlich zu begründen." - 10.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „den Vorgesetzten" durch die Wörter „die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Vorgesetzte" durch die Wörter „Die oder der Vorgesetzte" ersetzt.
- 11.
- In § 20 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Vorgesetzte" durch die Wörter „Die oder der Vorgesetzte" ersetzt.
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