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Artikel 5 - Drittes Zivildienstgesetzänderungsgesetz (3. ZDGÄndG k.a.Abk.)
G. v. 14.06.2009 BGBl. I S. 1229 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1052
Geltung ab 18.06.2009, abweichend siehe Artikel 8
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Geltung ab 18.06.2009, abweichend siehe Artikel 8
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Artikel 5 Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 253), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 74 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 2 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Der Arbeitgeber darf die Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses oder die Übernahme des Arbeitnehmers in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nicht aus Anlass des Wehrdienstes ablehnen." - 2.
- In § 12 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„In einer betrieblichen oder überbetrieblichen Altersversorgung beschränkt sich eine Anrechnung nach Satz 1 auf die Berücksichtigung bei den Unverfallbarkeitsfristen nach dem Betriebsrentengesetz." - 3.
- § 16 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 3 Satz 2 gilt mit Ausnahme von Übungen (§ 61 des Soldatengesetzes) entsprechend."
Zitierungen von Artikel 5 Drittes Zivildienstgesetzänderungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 3. ZDGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
3. ZDGÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Bekanntmachung der Neufassung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
B. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 2055
Bekanntmachung ArbPlSchGNB
... 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), 10. den am 18. Juni 2009 in Kraft getretenen Artikel 5 des eingangs genannten ...
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