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§ 15 - Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FlugLärmG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 31.10.2007 BGBl. I S. 2550
Geltung ab 03.04.1971; FNA: 2129-4 Umweltschutz
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§ 15 Anhörung beteiligter Kreise



Soweit Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen die Anhörung der beteiligten Kreise vorschreiben, ist ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft, der Technik, der Flugplatzhalter, der Luftfahrtunternehmen, der kommunalen Spitzenverbände, der Lärmschutz- und Umweltverbände, der Kommissionen nach § 32b des Luftverkehrsgesetzes und der für die Luftfahrt und den Immissionsschutz zuständigen obersten Landesbehörden zu hören.



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Frühere Fassungen von § 15 Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.06.2007Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen
vom 01.06.2007 BGBl. I S. 986

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 FlugLärmG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlugLärmG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 FlugLärmG Ermittlung der Lärmbelastung (vom 07.06.2007)
... (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 15 ) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Art und Umfang der erforderlichen ...
§ 7 FlugLärmG Schallschutz (vom 07.06.2007)
... Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 15 ) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Schallschutzanforderungen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen
G. v. 01.06.2007 BGBl. I S. 986
Artikel 1 FluLärmGuaÄndG Änderung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm
... Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 15 ) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Art und Umfang der erforderlichen ... werden die Wörter „nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 15 )" eingefügt. b) Nach dem Wort „Schallschutzanforderungen" werden ... 9 Abs. 5 ist der Flugplatzhalter verpflichtet." 13. Die bisherigen §§ 13 bis 18 werden durch die folgenden §§ 13 bis 15 ersetzt: „§ 13 ... 13. Die bisherigen §§ 13 bis 18 werden durch die folgenden §§ 13 bis 15 ersetzt: „§ 13 Sonstige Vorschriften (1) Dieses Gesetz regelt in ... des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zu beachten. § 15 Anhörung beteiligter Kreise Soweit Ermächtigungen zum Erlass von ...