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Änderung Anlage Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom 07.06.2007

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Anlage a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.06.2007 geltenden Fassung
Anlage n.F. (neue Fassung)
in der am 07.06.2007 geltenden Fassung
durch B. v. 31.10.2007 BGBl. I S. 2550
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage (zu § 3)


Der äquivalente Dauerschallpegel für die Tag-Schutzzonen 1 und 2 wird nach Gleichung (1) und für die Nacht-Schutzzone nach Gleichung (2) ermittelt:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) LAeq Tag = 10 lg [ 0,75 / T Σi=1n t10,i 100,1 LAmax,i ]

(2) LAeq Nacht = 10 lg [ 1,5 / T Σi=1n t10,i 100,1 LAmax,i ]

(Gleichungen siehe BGBl. I 2007 S. 990)

(Text neue Fassung)

(1) LAeq Tag = 10 lg [ 0,75 / T Σi=1n t10,i 100,1 LAmax,i ]

(2) LAeq Nacht = 10 lg [ 1,5 / T Σi=1n t10,i 100,1 LAmax,i ]

(Gleichungen siehe BGBl. I 2007 S. 2556)

mit

vorherige Änderung

LAeq Tag - äquivalenter Dauerschallpegel während der Beurteilungszeit T tags (6 bis 22 Uhr) in dB(A)

LAeq Nacht
- äquivalenter Dauerschallpegel während der Beurteilungszeit T nachts (22 bis 6 Uhr) in dB(A)



LAeq Tag - äquivalenter Dauerschallpegel während der Beurteilungszeit T tags (6 bis 22 Uhr) in dB(A)

LAeq Nacht
- äquivalenter Dauerschallpegel während der Beurteilungszeit T nachts (22 bis 6 Uhr) in dB(A)

lg - Logarithmus zur Basis 10

T - Beurteilungszeit T in s; die Beurteilungszeit umfasst die sechs verkehrsreichsten Monate (180 Tage) des Prognosejahres

Σi=1n - Summe über alle Flugbewegungen tags (6 bis 22 Uhr) bzw. nachts (22 bis 6 Uhr) während der Beurteilungszeit T, wobei die prognostizierten Flugbewegungszahlen für die einzelnen Betriebsrichtungen jeweils um einen Zuschlag zur Berücksichtigung der zeitlich variierenden Nutzung der einzelnen Betriebsrichtungen erhöht werden. Für die Tag-Schutzzonen 1 und 2 sowie für die Nacht-Schutzzone beträgt der Zuschlag dreimal die Streuung der Nutzungsanteile der jeweiligen Betriebsrichtung in den zurückliegenden 10 Jahren (3 Sigma).

i - laufender Index des einzelnen Fluglärmereignisses

t10,i - Dauer des Geräusches des i-ten Fluglärmereignisses am Immissionsort in s (Zeitdauer des Fluglärmereignisses, während der der Schallpegel höchstens 10 dB(A) unter dem höchsten Schallpegel liegt (10 dB-down-time))

LAmax,i - Maximalwert des Schalldruckpegels des i-ten Fluglärmereignisses am Immissionsort in dB(A), ermittelt aus der Geräuschemission des Luftfahrzeuges unter Berücksichtigung des Abstandes zur Flugbahn und der Schallausbreitungsverhältnisse.

Zusätzlich wird auf der Grundlage der nach § 3 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung für die Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) die Kontur gleicher Pegelhäufigkeit für das Häufigkeits-Maximalpegelkriterium unter Berücksichtigung eines Pegelunterschiedes zwischen außen und innen von 15 dB(A) ermittelt. Die Nacht-Schutzzone bestimmt sich als Umhüllende dieser Kontur und der Kontur gleichen äquivalenten Dauerschallpegels während der Beurteilungszeit T nachts.



(heute geltende Fassung)