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Änderung § 7 Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom 07.06.2007
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§ 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.06.2007 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 07.06.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 01.06.2007 BGBl. I S. 986 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Schallschutz | |
(Text alte Fassung) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Schallschutzanforderungen unter Beachtung des Standes der Schallschutztechnik im Hochbau festzusetzen, denen die baulichen Anlagen zum Schutz ihrer Bewohner vor Fluglärm in dem Fall des § 6 genügen müssen. | (Text neue Fassung) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 15) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Schallschutzanforderungen einschließlich Anforderungen an Belüftungseinrichtungen unter Beachtung des Standes der Schallschutztechnik im Hochbau festzusetzen, denen die baulichen Anlagen zum Schutz ihrer Bewohner vor Fluglärm in dem Fall des § 6 genügen müssen. |
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