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Änderung § 13 Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom 07.06.2007

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§ 13 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.06.2007 geltenden Fassung
§ 13 n.F. (neue Fassung)
in der am 07.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.06.2007 BGBl. I S. 986

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Verletzung der Geheimhaltungspflicht


(Text neue Fassung)

§ 13 Sonstige Vorschriften


vorherige Änderung

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(1) 1 Dieses Gesetz regelt in der ab dem 7. Juni 2007 geltenden Fassung für die Umgebung von Flugplätzen mit Wirkung auch für das Genehmigungsverfahren nach § 6 des Luftverkehrsgesetzes sowie das Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nach § 8 des Luftverkehrsgesetzes die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen, einschließlich der zugrunde liegenden Schallschutzanforderungen, nach § 9 Abs. 1 bis 4 und die Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs in der Umgebung neuer und wesentlich baulich erweiterter Flugplätze nach § 9 Abs. 5 und 6. 2 Soweit in einer Genehmigung, Planfeststellung oder Plangenehmigung, die bis zum 6. Juni 2007 erteilt worden ist, weitergehende Regelungen getroffen worden sind, bleiben diese unberührt. 3 Solange die Genehmigung, Planfeststellung oder Plangenehmigung nicht bestandskräftig ist, ist die Vollziehung der weitergehenden Regelungen ausgesetzt.

(2) Vorschriften, die weitergehende Planungsmaßnahmen zulassen, bleiben unberührt.