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Änderung § 14 Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom 07.06.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 14 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.06.2007 geltenden Fassung
§ 14 n.F. (neue Fassung)
in der am 07.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 01.06.2007 BGBl. I S. 986

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Sonderregelung für Berlin


(Text neue Fassung)

§ 14 Schutzziele für die Lärmaktionsplanung


vorherige Änderung

(1) Die §§ 1 bis 12 gelten nicht im Land Berlin.

(2) (aufgehoben)




Bei der Lärmaktionsplanung nach § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind für Flugplätze die jeweils anwendbaren Werte des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zu beachten.


 
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