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Änderung Anlage Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom 07.06.2007
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Anlage a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.06.2007 geltenden Fassung | Anlage n.F. (neue Fassung) in der am 07.06.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 01.06.2007 BGBl. I S. 986 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage (zu § 3) | |
(Text alte Fassung) 1. Der äquivalente Dauerschallpegel in einem beliebigen Punkt in der Umgebung eines Flugplatzes (Immissionsort) wird ermittelt aus a) dem höchsten Schallpegel des Geräusches für jeden Vorbeiflug eines Luftfahrzeuges und b) der Dauer des Geräusches bei jedem Vorbeiflug eines Luftfahrzeuges. Der Ermittlung werden als Bezugszeitraum die sechs verkehrsreichsten Monate des Jahres zugrunde gelegt. Tagflüge (in der Zeit von 6 bis 22 Uhr) und Nachtflüge (22 bis 6 Uhr) werden unterschiedlich bewertet. 2. Schallpegel sind in dB(A) anzugeben. 3. Der höchste Schallpegel des Geräusches am Immissionsort für den Vorbeiflug ist aus der Geräuschemission des Luftfahrzeuges unter Berücksichtigung des Abstandes zur Flugbahn und der Schallausbreitungsverhältnisse zu ermitteln. 4. Als Dauer des Geräusches am Immissionsort für den Vorbeiflug gilt der Zeitraum, in dem der Schallpegel, der um 10 dB(A) unter dem höchsten Schallpegel liegt, überschritten wird. 5. und 6. (Formeln siehe BGBl. I 1971, S. 287) | (Text neue Fassung) Der äquivalente Dauerschallpegel für die Tag-Schutzzonen 1 und 2 wird nach Gleichung (1) und für die Nacht-Schutzzone nach Gleichung (2) ermittelt: (1) LAeq Tag = 10 lg [ 0,75 / T Σi=1n t10,i 100,1 LAmax,i ] (2) LAeq Nacht = 10 lg [ 1,5 / T Σi=1n t10,i 100,1 LAmax,i ] (Gleichungen siehe BGBl. I 2007 S. 990) mit LAeq Tag - äquivalenter Dauerschallpegel während der Beurteilungszeit T tags (6 bis 22 Uhr) in dB(A) LAeq Nacht - äquivalenter Dauerschallpegel während der Beurteilungszeit T nachts (22 bis 6 Uhr) in dB(A) lg - Logarithmus zur Basis 10 T - Beurteilungszeit T in s; die Beurteilungszeit umfasst die sechs verkehrsreichsten Monate (180 Tage) des Prognosejahres Σi=1n - Summe über alle Flugbewegungen tags (6 bis 22 Uhr) bzw. nachts (22 bis 6 Uhr) während der Beurteilungszeit T, wobei die prognostizierten Flugbewegungszahlen für die einzelnen Betriebsrichtungen jeweils um einen Zuschlag zur Berücksichtigung der zeitlich variierenden Nutzung der einzelnen Betriebsrichtungen erhöht werden. Für die Tag-Schutzzonen 1 und 2 sowie für die Nacht-Schutzzone beträgt der Zuschlag dreimal die Streuung der Nutzungsanteile der jeweiligen Betriebsrichtung in den zurückliegenden 10 Jahren (3 Sigma). i - laufender Index des einzelnen Fluglärmereignisses t10,i - Dauer des Geräusches des i-ten Fluglärmereignisses am Immissionsort in s (Zeitdauer des Fluglärmereignisses, während der der Schallpegel höchstens 10 dB(A) unter dem höchsten Schallpegel liegt (10 dB-down-time)) LAmax,i - Maximalwert des Schalldruckpegels des i-ten Fluglärmereignisses am Immissionsort in dB(A), ermittelt aus der Geräuschemission des Luftfahrzeuges unter Berücksichtigung des Abstandes zur Flugbahn und der Schallausbreitungsverhältnisse. Zusätzlich wird auf der Grundlage der nach § 3 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung für die Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) die Kontur gleicher Pegelhäufigkeit für das Häufigkeits-Maximalpegelkriterium unter Berücksichtigung eines Pegelunterschiedes zwischen außen und innen von 15 dB(A) ermittelt. Die Nacht-Schutzzone bestimmt sich als Umhüllende dieser Kontur und der Kontur gleichen äquivalenten Dauerschallpegels während der Beurteilungszeit T nachts. |
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