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Änderung § 10 Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom 07.06.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.06.2007 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 07.06.2007 geltenden Fassung
durch B. v. 31.10.2007 BGBl. I S. 2550
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Verfahren bei der Erstattung von Aufwendungen


(Text alte Fassung)

Die nach Landesrecht zuständige Behörde setzt nach Anhörung der Beteiligten (Zahlungsempfänger und Zahlungspflichtiger) durch schriftlichen Bescheid fest, in welcher Höhe die Aufwendungen erstattungsfähig sind. Der Bescheid muß eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Er ist den Beteiligten zuzustellen.

(Text neue Fassung)

1 Die nach Landesrecht zuständige Behörde setzt nach Anhörung der Beteiligten (Zahlungsempfänger und Zahlungspflichtiger) durch schriftlichen Bescheid fest, in welcher Höhe die Aufwendungen erstattungsfähig sind. 2 Der Bescheid muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. 3 Er ist den Beteiligten zuzustellen.