Tools:
Update via:
Änderung Anlage Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm vom 07.06.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm, alle Änderungen durch Bekanntmachung FlugLärmGNB am 7. Juni 2007 und Änderungshistorie des FlugLärmGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
Anlage a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.06.2007 geltenden Fassung | Anlage n.F. (neue Fassung) in der am 07.06.2007 geltenden Fassung durch B. v. 31.10.2007 BGBl. I S. 2550 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) Anlage (zu § 3) | |
Der äquivalente Dauerschallpegel für die Tag-Schutzzonen 1 und 2 wird nach Gleichung (1) und für die Nacht-Schutzzone nach Gleichung (2) ermittelt: | |
(Text alte Fassung) (1) LAeq Tag = 10 lg [ 0,75 / T Σi=1n t10,i 100,1 LAmax,i ] (2) LAeq Nacht = 10 lg [ 1,5 / T Σi=1n t10,i 100,1 LAmax,i ] (Gleichungen siehe BGBl. I 2007 S. 990) | (Text neue Fassung) (1) LAeq Tag = 10 lg [ 0,75 / T • Σi=1n t10,i • 100,1 LAmax,i ] (2) LAeq Nacht = 10 lg [ 1,5 / T • Σi=1n t10,i • 100,1 LAmax,i ] (Gleichungen siehe BGBl. I 2007 S. 2556) |
mit | |
LAeq Tag - äquivalenter Dauerschallpegel während der Beurteilungszeit T tags (6 bis 22 Uhr) in dB(A) LAeq Nacht - äquivalenter Dauerschallpegel während der Beurteilungszeit T nachts (22 bis 6 Uhr) in dB(A) | LAeq Tag - äquivalenter Dauerschallpegel während der Beurteilungszeit T tags (6 bis 22 Uhr) in dB(A) LAeq Nacht - äquivalenter Dauerschallpegel während der Beurteilungszeit T nachts (22 bis 6 Uhr) in dB(A) |
lg - Logarithmus zur Basis 10 T - Beurteilungszeit T in s; die Beurteilungszeit umfasst die sechs verkehrsreichsten Monate (180 Tage) des Prognosejahres Σi=1n - Summe über alle Flugbewegungen tags (6 bis 22 Uhr) bzw. nachts (22 bis 6 Uhr) während der Beurteilungszeit T, wobei die prognostizierten Flugbewegungszahlen für die einzelnen Betriebsrichtungen jeweils um einen Zuschlag zur Berücksichtigung der zeitlich variierenden Nutzung der einzelnen Betriebsrichtungen erhöht werden. Für die Tag-Schutzzonen 1 und 2 sowie für die Nacht-Schutzzone beträgt der Zuschlag dreimal die Streuung der Nutzungsanteile der jeweiligen Betriebsrichtung in den zurückliegenden 10 Jahren (3 Sigma). i - laufender Index des einzelnen Fluglärmereignisses t10,i - Dauer des Geräusches des i-ten Fluglärmereignisses am Immissionsort in s (Zeitdauer des Fluglärmereignisses, während der der Schallpegel höchstens 10 dB(A) unter dem höchsten Schallpegel liegt (10 dB-down-time)) LAmax,i - Maximalwert des Schalldruckpegels des i-ten Fluglärmereignisses am Immissionsort in dB(A), ermittelt aus der Geräuschemission des Luftfahrzeuges unter Berücksichtigung des Abstandes zur Flugbahn und der Schallausbreitungsverhältnisse. Zusätzlich wird auf der Grundlage der nach § 3 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung für die Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) die Kontur gleicher Pegelhäufigkeit für das Häufigkeits-Maximalpegelkriterium unter Berücksichtigung eines Pegelunterschiedes zwischen außen und innen von 15 dB(A) ermittelt. Die Nacht-Schutzzone bestimmt sich als Umhüllende dieser Kontur und der Kontur gleichen äquivalenten Dauerschallpegels während der Beurteilungszeit T nachts. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/878/al9123-0.htm