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Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung (15. BPolLVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 04.06.2009 BGBl. I S. 1237 (Nr. 30); Geltung ab 01.10.2007, abweichend siehe Artikel 3
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Eingangsformel



Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2007 BPolLV § 8, § 9, § 17, § 17a (neu), § 17b (neu), § 29, mWv. 1. März 2008 § 2, § 15, § 25, § 28, mWv. 18. Juni 2009 § 19, § 24, § 27, § 31, § 32, § 33

Die Bundespolizei-Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2003 (BGBl. I S. 143), die zuletzt durch § 56 Absatz 1 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 17 folgende Angabe eingefügt:

„§ 17a Vorbereitungsdienst, Lehrende

§ 17b Ausbildung, Prüfungen, Wiederholung von Prüfungsleistungen".

abweichendes Inkrafttreten am 01.03.2008

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
als Beförderungsämter die Ämter der Polizeioberrätin oder des Polizeioberrats, der Polizeidirektorin oder des Polizeidirektors, der Leitenden Polizeidirektorin oder des Leitenden Polizeidirektors, der Vizepräsidentin einer Bundespolizeidirektion oder des Vizepräsidenten einer Bundespolizeidirektion, der Direktorin in der Bundespolizei oder des Direktors in der Bundespolizei, der Präsidentin der Bundespolizeiakademie oder des Präsidenten der Bundespolizeiakademie, der Präsidentin einer Bundespolizeidirektion oder des Präsidenten einer Bundespolizeidirektion, der Vizepräsidentin beim Bundespolizeipräsidium oder des Vizepräsidenten beim Bundespolizeipräsidium, der Präsidentin des Bundespolizeipräsidiums oder des Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. Nicht regelmäßig zu durchlaufen sind die Ämter der Bundesbesoldungsordnung B."

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ausnahmefällen" die Wörter „für den Vorbereitungsdienst des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes" eingefügt.

4.
In § 9 werden nach der Angabe „Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen" die Wörter „für den Vorbereitungsdienst des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.03.2008

5.
§ 15 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Einer Polizeivollzugsbeamtin oder einem Polizeivollzugsbeamten, die oder der die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden hat, kann das Bundespolizeipräsidium auf Vorschlag der Prüfungskommission die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei zuerkennen, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


6.
§ 17 Absatz 4 wird aufgehoben.

7.
Nach § 17 werden folgende §§ 17a und 17b eingefügt:

„§ 17a Vorbereitungsdienst, Lehrende

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre. Er vermittelt durch eine fachpraktische Ausbildungsphase und den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement (Public Administration - Police Management)" an der Deutschen Hochschule der Polizei die für die Laufbahn erforderlichen berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten.

(2) Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen fachlichen, berufspraktischen und pädagogischen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und nach seiner Persönlichkeit hierfür geeignet ist. Lehraufgaben können bestellte hauptamtlich Lehrende sowie Lehrbeauftragte wahrnehmen. Der Nachweis der fachlichen und berufspraktischen Eignung gilt als erbracht, wenn sich die oder der Lehrende in einer mindestens vierjährigen für die Lehraufgabe förderlichen beruflichen Tätigkeit bewährt hat. Der Nachweis der pädagogischen Eignung kann durch erfolgreiche Teilnahme an einer hochschuldidaktischen Fortbildungsveranstaltung sowie einer anknüpfenden Lehrprobe erbracht werden. Weitergehende Vorschriften über die Berufung von Lehrenden an Hochschulen bleiben unberührt.

§ 17b Ausbildung, Prüfungen, Wiederholung von Prüfungsleistungen

(1) Für den Masterstudiengang gelten die Regelungen zu Noten und Prüfungen der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement (Public Administration - Police Management)" an der Deutschen Hochschule der Polizei vom 10. Oktober 2006 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 2007, S. 58 - Prüfungsordnung).

(2) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Masterprüfung des Studiengangs „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement (Public Administration - Police Management)" an der Deutschen Hochschule der Polizei als Laufbahnprüfung ab.

(3) Die Wiederholung von Prüfungsleistungen richtet sich nach § 10 der Prüfungsordnung."

abweichendes Inkrafttreten am 18.06.2009

8.
§ 19 wird wie folgt gefasst:

„§ 19 Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit Zweiter Staatsprüfung

(1) Bewerberinnen und Bewerber, die

1.
die Voraussetzungen und Anforderungen nach § 4 Absatz 1 erfüllen,

2.
das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

3.
ein geeignetes, mindestens dreijähriges Studium an einer Hochschule mit einer Prüfung abgeschlossen haben und dadurch über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die für eine Verwendung im Polizeivollzugsdienst besonders förderlich sind, und

4.
eine Zweite Staatsprüfung bestanden haben,

können unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Polizeirätin oder zum Polizeirat ernannt werden.

(2) Während der Probezeit erhalten die Beamtinnen und Beamten eine polizeifachliche Unterweisung von mindestens zwölf Monaten Dauer. Das Bundesministerium des Innern erlässt für die Unterweisung einen Rahmenplan.

(3) Von der Höchstaltersgrenze nach Absatz 1 Nummer 2 kann das Bundesministerium des Innern Ausnahmen zulassen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und an der Einstellung ein besonderes dienstliches Interesse besteht."

9.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Die Beamtinnen und Beamten erhalten eine polizeifachliche Unterweisung von mindestens sechs Monaten Dauer. Das Bundesministerium des Innern erlässt für die Unterweisung Rahmenpläne."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) In den Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei können unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden:

1.
in den gehobenen Dienst

a)
für eine Verwendung im Flugdienst Bewerberinnen oder Bewerber, die nach der Bekanntmachung der Bestimmungen über die Lizensierung von Piloten (Hubschrauber) oder der Verordnung über Luftfahrtpersonal in der jeweils geltenden Fassung die Lizenz für Berufs- oder Verkehrspiloten oder die Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder oder die Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät erworben haben und eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit als Pilotin (Hubschrauber) oder Pilot (Hubschrauber) oder Flugtechnikerin oder Flugtechniker oder Prüferin oder Prüfer von Luftfahrtgerät in einem Amt des gehobenen Dienstes nachweisen,

b)
für eine Verwendung als Kommandantin oder Kommandant und Stellvertreterin oder Stellvertreter der Kommandantin oder des Kommandanten auf einem Patrouillenboot der Bundespolizei Bewerberinnen oder Bewerber, die eine abgeschlossene Fachhochschulausbildung (Dipl.-Ing. Nautik/Seefahrt) erworben haben und eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit als Kapitänin oder Kapitän, Wachoffizierin oder Wachoffizier oder Steuerfrau oder Steuermann nachweisen,

2.
in den mittleren Dienst

a)
für eine Verwendung im Sanitätsdienst Bewerberinnen oder Bewerber, die nach dem Krankenpflegegesetz in der jeweils geltenden Fassung die staatliche Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Krankenpfleger" besitzen und nach Erteilung dieser Erlaubnis eine mindestens eineinhalbjährige hauptberufliche Tätigkeit als Krankenpflegerin oder Krankenpfleger nachweisen,

b)
für eine Verwendung im informationstechnischen, fernmeldetechnischen, kraftfahrtechnischen, waffentechnischen, luftfahrttechnischen und kriminaltechnischen Dienst Bewerberinnen oder Bewerber, die

aa)
eine Meisterprüfung oder Industriemeisterprüfung,

bb)
eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung oder

cc)
eine Abschlussprüfung einer gleichwertigen Ausbildung im öffentlichen Dienst in einer der vorgesehenen Verwendung entsprechenden Fachrichtung nachweisen,

c)
für eine Verwendung im Flugdienst Bewerberinnen oder Bewerber, die die Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder oder die Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät erworben haben und eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit als Flugtechnikerin oder Flugtechniker oder Prüferin oder Prüfer für Luftfahrtgerät in einem Amt des mittleren Dienstes nachweisen.

Die für die Fachverwendungen im mittleren Polizeivollzugsdienst eingestellten Bewerberinnen und Bewerber müssen darüber hinaus in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a und b eine hauptberufliche Tätigkeit von eineinhalb Jahren und in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe c eine hauptberufliche Tätigkeit von zweieinhalb Jahren nachweisen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.03.2008

10.
§ 25 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Bundespolizeipräsidium fördert und koordiniert die dienstliche Fortbildung auf der Grundlage der Fortbildungsleitlinien des Bundesministeriums des Innern."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 18.06.2009

11.
In § 27 Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 17 Abs. 1 Nr. 2," die Angabe „§ 19 Absatz 1 Nummer 2," eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.03.2008

12.
In § 28 Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „Aufstieg" die Wörter „in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei" gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


13.
§ 29 Absatz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei dauert zwei Jahre. Er wird als Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement (Public Administration -Police Management)" durchgeführt. Der Masterstudiengang gliedert sich in zwei Studienabschnitte von jeweils einem Jahr. § 17b Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(4) Die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei wird mit der erfolgreichen Ablegung der Laufbahnprüfung erworben. Die Prüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. Die Laufbahnbefähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei wird mit dem Bestehen der Masterprüfung nach der Prüfungsordnung erworben."

abweichendes Inkrafttreten am 18.06.2009

14.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.

15.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Im bisherigen Absatz 1 wird die Angabe „im BGS" durch die Angabe „in der Bundespolizei" ersetzt.

c)
Absatz 2 wird aufgehoben.

16.
In § 33 wird jeweils die Angabe „im BGS" durch die Wörter „in der Bundespolizei" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut der Bundespolizei-Laufbahnverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 3 Inkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 mit Wirkung vom 1. Oktober 2007 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 2, 5, 10 und 12 tritt mit Wirkung vom 1. März 2008 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nummer 8, 9, 11 und 14 bis 16 tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 17. Juni 2009.