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Siebenunddreißigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung (37. FuttMVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 23 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 70 Absatz 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
- *)
- Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/8/EG der Kommission vom 10. Februar 2009 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Höchstgehalten an Kokzidiostatika und Histomonostatika, die aufgrund unvermeidbarer Verschleppung in Futtermitteln für Nichtzieltierarten vorhanden sind (ABl. L 40 vom 11.2.2009, S. 19).
Artikel 1
Die Anlage 5 der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Februar 2009 (BGBl. I S. 400) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Folgende Nummern 40 bis 50 werden angefügt:
(1) | (2) | (3) | (4) | (5) |
„40. Lasalocid- Natrium 14) | Einzelfuttermittel | 1,25 | ||
Mischfuttermittel für | ||||
- Hunde, Kälber, Kaninchen, Pferde, laktierende Tiere, Legegeflügel, Puten (älter als 12 Wochen) und Junghennen (älter als 16 Wochen) | 1,25 | |||
- Masthühner, Junghennen (jünger als 16 Wochen) und Puten (jünger als 12 Wochen) während des Zeitraums vor der Schlach- tung, in dem die Verwendung von Lasalocid-Natrium verboten ist (Endmastfutter) | 1,25 | |||
- sonstige Tierarten | 3,75 | |||
Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Lasalocid- Natrium nicht verwendet werden darf | Der Gehalt, der im Futtermittel nicht zu mehr als 50 vom Hundert des für das Futtermittel jeweils festgelegten Höchstgehaltes an Lasalocid-Natrium führt, wenn die Verwendungshinweise für die Vormischung befolgt werden. | |||
41. Narasin 14) | Einzelfuttermittel | 0,7 | ||
Mischfuttermittel für | ||||
- Puten, Kaninchen, Pferde, Legegeflügel und Junghennen (älter als 16 Wochen) | 0,7 | |||
- Masthühner während des Zeit- raums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Narasin verboten ist (Endmastfutter) | 0,7 | |||
- sonstige Tierarten | 2,1 | |||
Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Narasin nicht verwendet werden darf | Der Gehalt, der im Futtermittel nicht zu mehr als 50 vom Hundert des für das Futtermittel jeweils festgelegten Höchstgehaltes an Narasin führt, wenn die Verwendungshinweise für die Vormischung befolgt werden. | |||
42. Salinomycin- Natrium 14) | Einzelfuttermittel | 0,7 | ||
Mischfuttermittel für | ||||
- Pferde, Puten, Legegeflügel und Junghennen (älter als 12 Wochen) | 0,7 | |||
- Masthühner, Junghennen (jünger als 12 Wochen) und Mastkaninchen während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Salinomycin-Natrium verboten ist (Endmastfutter) | 0,7 | |||
- sonstige Tierarten | 2,1 | |||
Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Salinomycin- Natrium nicht verwendet werden darf | Der Gehalt, der im Futtermittel nicht zu mehr als 50 vom Hundert des für das Futtermittel jeweils festgelegten Höchstgehaltes an Salinomycin-Natrium führt, wenn die Verwendungshinweise für die Vormischung befolgt werden. | |||
43. Monensin- Natrium 14) | Einzelfuttermittel | 1,25 | ||
Mischfuttermittel für | ||||
- Pferde, Hunde, kleine Wieder- käuer (Schafe und Ziegen), Enten, Rinder, Milchkühe, Legegeflügel, Junghennen (älter als 16 Wochen) und Puten (älter als 16 Wochen) | 1,25 | |||
- Masthühner, Junghennen (jünger als 16 Wochen) und Puten (jünger als 16 Wochen) während des Zeitraums vor der Schlach- tung, in dem die Verwendung von Monensin-Natrium verboten ist (Endmastfutter) | 1,25 | |||
- sonstige Tierarten | 3,75 | |||
Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Monensin- Natrium nicht verwendet werden darf | Der Gehalt, der im Futtermittel nicht zu mehr als 50 vom Hundert des für das Futtermittel jeweils festgelegten Höchstgehaltes an Monensin-Natrium führt, wenn die Verwendungshinweise für die Vormischung befolgt werden. | |||
44. Semduramicin- Natrium 14) | Einzelfuttermittel | 0,25 | ||
Mischfuttermittel für | ||||
- Legegeflügel und Junghennen (älter als 16 Wochen) | 0,25 | |||
- Masthühner während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Semduramicin-Natrium verboten ist (Endmastfutter) | 0,25 | |||
- sonstige Tierarten | 0,75 | |||
Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Semduramicin- Natrium nicht verwendet werden darf | Der Gehalt, der im Futtermittel nicht zu mehr als 50 vom Hundert des für das Futtermittel jeweils festgelegten Höchstgehaltes an Semduramicin-Natrium führt, wenn die Verwendungshinweise für die Vormischung befolgt werden. | |||
45. Maduramicin- Ammonium- Alpha 14) | Einzelfuttermittel | 0,05 | ||
Mischfuttermittel für | ||||
- Pferde, Kaninchen, Puten (älter als 16 Wochen), Legegeflügel und Junghennen (älter als 16 Wochen) | 0,05 | |||
- Masthühner und Puten (jünger als 16 Wochen) während des Zeitraums vor der Schlach- tung, in dem die Verwendung von Maduramicin-Ammonium-Alpha verboten ist (Endmastfutter) | 0,05 | |||
- sonstige Tierarten | 0,15 | |||
Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Maduramicin- Ammonium-Alpha nicht verwendet werden darf | Der Gehalt, der im Futtermittel nicht zu mehr als 50 vom Hundert des für das Futtermittel jeweils festgelegten Höchstgehaltes an Maduramicin-Ammonium-Alpha führt, wenn die Verwendungs- hinweise für die Vormischung befolgt werden. | |||
46. Robenidin- Hydrochlorid 14) | Einzelfuttermittel | 0,7 | ||
Mischfuttermittel für | ||||
- Legegeflügel und Junghennen (älter als 16 Wochen) | 0,7 | |||
- Masthühner, Mast- und Zucht- kaninchen sowie Puten während des Zeitraums vor der Schlach- tung, in dem die Verwendung von Robenidin-Hydrochlorid verboten ist (Endmastfutter) | 0,7 | |||
- sonstige Tierarten | 2,1 | |||
Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Robenidin- Hydrochlorid nicht verwendet werden darf | Der Gehalt, der im Futtermittel nicht zu mehr als 50 vom Hundert des für das Futtermittel jeweils festgelegten Höchstgehaltes an Robenidin-Hydrochlorid führt, wenn die Verwendungshinweise für die Vormischung befolgt werden. | |||
47. Decoquinat 14) | Einzelfuttermittel | 0,4 | ||
Mischfuttermittel für | ||||
- Legegeflügel und Junghennen (älter als 16 Wochen) | 0,4 | |||
- Masthühner während des Zeit- raums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Decoquinat verboten ist (Endmastfutter) | 0,4 | |||
- sonstige Tierarten | 1,2 | |||
Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Decoquinat nicht verwendet werden darf | Der Gehalt, der im Futtermittel nicht zu mehr als 50 vom Hundert des für das Futtermittel jeweils festgelegten Höchstgehaltes an Decoquinat führt, wenn die Verwendungshinweise für die Vormischung befolgt werden. | |||
48. Halofuginon- Hydrobromid 14) | Einzelfuttermittel | 0,03 | ||
Mischfuttermittel für | ||||
- Legegeflügel, Junghennen (älter als 16 Wochen) und Puten (älter als 12 Wochen) | 0,03 | |||
- Masthühner und Puten (jünger als 12 Wochen) während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Halofuginon-Hydrobromid verboten ist (Endmastfutter) | 0,03 | |||
- sonstige Tierarten außer Jung- hennen (jünger als 16 Wochen) | 0,09 | |||
Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Halofuginon- Hydrobromid nicht verwendet werden darf | Der Gehalt, der im Futtermittel nicht zu mehr als 50 vom Hundert des für das Futtermittel jeweils festgelegten Höchstgehaltes an Halofuginon-Hydrobromid führt, wenn die Verwendungshinweise für die Vormischung befolgt werden. | |||
49. Nicarbazin 14) | Einzelfuttermittel | 0,5 | ||
Mischfuttermittel für | ||||
- Pferde, Legegeflügel und Jung- hennen (älter als 16 Wochen) | 0,5 | |||
- Masthühner während des Zeit- raums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Nicar- bazin (in Kombination mit Narasin) verboten ist (Endmastfutter) | 0,5 | |||
- sonstige Tierarten | 1,5 | |||
Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Nicarbazin (in Kombination mit Narasin) nicht verwendet werden darf | Der Gehalt, der im Futtermittel nicht zu mehr als 50 vom Hundert des für das Futtermittel jeweils festgelegten Höchstgehaltes an Nicarbazin führt, wenn die Verwendungshinweise für die Vormischung befolgt werden. | |||
50. Diclazuril 14) | Einzelfuttermittel | 0,01 | ||
Mischfuttermittel für | ||||
- Legegeflügel, Junghennen (älter als 16 Wochen) und Mast- puten (älter als 12 Wochen) | 0,01 | |||
- Mast- und Zuchtkaninchen während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Diclazuril verboten ist (Endmastfutter) | 0,01 | |||
- sonstige Tierarten außer Jung- hennen (jünger als 16 Wochen), Masthühner und Mastputen (jünger als 12 Wochen) | 0,03 | |||
Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Diclazuril nicht verwendet werden darf | Der Gehalt, der im Futtermittel nicht zu mehr als 50 vom Hundert des für das Futtermittel jeweils festgelegten Höchstgehaltes an Diclazuril führt, wenn die Verwendungshinweise für die Vormischung befolgt werden." |
- 2.
- Die Fußnoten werden wie folgt ergänzt:
- „14)
- Diese Position ist ab dem 1. Juli 2009 anzuwenden. Die Höchstgehalte gelten nur, wenn die Gehalte an dem jeweiligen Wirkstoff in den Futtermitteln auf eine Verschleppung zurückzuführen sind. Ist in einer EG-Zulassungsverordnung ein abweichender Gehalt festgelegt, ist dieser anzuwenden."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 17. Juni 2009.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8783/index.htm