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Gesetz zur Änderung des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes und des Düngegesetzes (DirektZahlVerpflGuaÄndG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes
In § 2 Absatz 1 Satz 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, 1767), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2008 (BGBl. I S. 738) geändert worden ist, wird das Datum „1. Januar 2009" durch das Datum „1. Juli 2010" ersetzt.
Artikel 2 Änderung des Düngegesetzes
In § 2 Satz 1 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136) wird Nummer 1 wie folgt gefasst:
- „1.
- sind Düngemittel Stoffe, ausgenommen Kohlendioxid und Wasser, die dazu bestimmt sind,
- a)
- Nutzpflanzen Nährstoffe zuzuführen, um ihr Wachstum zu fördern, ihren Ertrag zu erhöhen oder ihre Qualität zu verbessern, oder
- b)
- die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten oder zu verbessern;".
Artikel 3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 19. Juni 2009.
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