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Änderung § 5 KÜO vom 20.06.2009
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§ 5 KÜO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.06.2009 geltenden Fassung | § 5 KÜO n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 760 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Formblätter | |
(Text alte Fassung) Für die Formblätter nach § 4 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 zu verwenden. Die Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 ist dem Formblatt als Anlage beizufügen. | (Text neue Fassung) 1 Für die Formblätter nach § 4 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und die Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 zu verwenden. 2 Die Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 ist dem Formblatt als Anlage beizufügen. 3 Die in der Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 anzugebende Messgeräte-Identifikationsnummer setzt sich aus Hersteller-Kurzzeichen, Typ-/Seriennummer, Prüfstelle und letztem Prüftermin nach Jahr und Monat zusammen. |
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