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Änderung § 6 KÜO vom 20.06.2009

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§ 6 KÜO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.06.2009 geltenden Fassung
§ 6 KÜO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.10.2021 BGBl. I S. 4740
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Gebühren


(Text alte Fassung)

Die gebührenpflichtigen Tatbestände nach § 13 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 10, 12 und 13 des Schornsteinfegergesetzes ergeben sich aus Anlage 3 zu dieser Verordnung, die Gebührensätze richten sich nach den dort festgesetzten Arbeitswerten. Der Arbeitswert ist in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf einen Betrag von 0,92 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, in den übrigen Ländern auf 1,01 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer festgesetzt.

(Text neue Fassung)

(1) Gebühren sind für folgende Tätigkeiten zu entrichten:

1. Feuerstättenschau
nach § 14 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,

2. Erlass oder Änderung des Feuerstättenbescheides nach § 14a des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,

3. anlassbezogene Überprüfung nach § 15 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, wenn bei der Überprüfung tatsächlich Mängel festgestellt wurden,

4. Mahnung rückständiger Gebühren nach § 20 Absatz 1 Satz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes sowie

5. Ersatzvornahme nach § 26 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes.

6. anlassbezogene Überprüfung nach § 1 Absatz 8,

(2) 1 Eine Mahnung kann ausgesprochen werden, wenn eine rückständige Gebühr nach
Anlage 3 innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Gebührenrechnung nicht bezahlt wurde. 2 Die Mahngebühr nach Absatz 1 Nummer 4 darf nur einmal je fällige Gebührenrechnung erhoben werden.

(3) 1 Die
Gebührensätze richten sich nach den in Anlage 3 festgesetzten Arbeitswerten. 2 Der Arbeitswert beträgt 1,20 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.