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Änderung § 6 KÜO vom 20.06.2009
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§ 6 KÜO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.06.2009 geltenden Fassung | § 6 KÜO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 26.10.2021 BGBl. I S. 4740 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Gebühren | |
(Text alte Fassung) Die gebührenpflichtigen Tatbestände nach § 13 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 10, 12 und 13 des Schornsteinfegergesetzes ergeben sich aus Anlage 3 zu dieser Verordnung, die Gebührensätze richten sich nach den dort festgesetzten Arbeitswerten. Der Arbeitswert ist in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf einen Betrag von 0,92 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, in den übrigen Ländern auf 1,01 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer festgesetzt. | (Text neue Fassung) (1) Gebühren sind für folgende Tätigkeiten zu entrichten: 1. Feuerstättenschau nach § 14 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, 2. Erlass oder Änderung des Feuerstättenbescheides nach § 14a des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, 3. anlassbezogene Überprüfung nach § 15 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, wenn bei der Überprüfung tatsächlich Mängel festgestellt wurden, 4. Mahnung rückständiger Gebühren nach § 20 Absatz 1 Satz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes sowie 5. Ersatzvornahme nach § 26 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes. 6. anlassbezogene Überprüfung nach § 1 Absatz 8, (2) 1 Eine Mahnung kann ausgesprochen werden, wenn eine rückständige Gebühr nach Anlage 3 innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Gebührenrechnung nicht bezahlt wurde. 2 Die Mahngebühr nach Absatz 1 Nummer 4 darf nur einmal je fällige Gebührenrechnung erhoben werden. (3) 1 Die Gebührensätze richten sich nach den in Anlage 3 festgesetzten Arbeitswerten. 2 Der Arbeitswert beträgt 1,20 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. |
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