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Änderung Anlage 3 KÜO vom 09.07.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage 3 KÜO, alle Änderungen durch Artikel 1 GEGuaÄndG am 9. Juli 2020 und Änderungshistorie der KÜO

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Anlage 3 KÜO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.07.2020 geltenden Fassung
Anlage 3 KÜO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage 3 (zu § 6) Gebührenverzeichnis



Nr. | Bezeichnung | Anzahl der Arbeitswerte

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1 | Feuerstättenbescheid (§ 14 Absatz 2 SchfHwG) |

(Text neue Fassung)

1 | Feuerstättenbescheid (§ 14a SchfHwG) |

| Ausstellung und, soweit vom Eigentümer veranlasst, Änderung eines
Feuerstättenbescheides |

1.1 | - bei bis zu 3 Feuerungsanlagen | 10,0

1.2 | - bei mehr als 3 Feuerungsanlagen | zusätzlich 2,0 für jede weitere
Feuerungsanlage, insgesamt
höchstens 30,0 je Feuerstät-
tenbescheid

1.3 | Je zusätzliche Ausfertigung eines Feuerstättenbescheides | 2,0

2 | Feuerstättenschau (§ 14 Absatz 1 SchfHwG) |

vorherige Änderung nächste Änderung

2.1 | Grundwert je Gebäude einschließlich der ersten Nutzungseinheit | 11,7



2.1 | Grundwert je Gebäude oder in Sondereigentum stehender Anlage nach § 20 Absatz 2 SchfHwG einschließlich der ersten Nutzungseinheit | 11,7

2.2 | Grundwert für jede weitere Nutzungseinheit | 4,0

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2.3 | Feuerstättenschau an Abgasanlagen und Gruppen von Abgasanlagen:
für
jeden vollen und angefangenen Meter von senkrechten Teilen von
alleinstehenden Abgasanlagen
und Gruppen von Abgasanlagen
Anmerkung:
Bei Abgasanlagen außerhalb von Gebäuden werden maximal 3 Meter berechnet. | 1,0



2.3 | Feuerstättenschau an alleinstehen-
den
Abgasanlagen und Gruppen
von
Abgasanlagen: |

2.3.1 | für
jeden vollen und angefangenen
Meter
von senkrechten Teilen | 1,0

2.3.2 | für jeden vollen
und angefangenen
Meter
von waagerechten Teilen ab
einer Länge von 10 Metern | 1,0

Anmerkung:
Bei Abgasanlagen außerhalb von
Gebäuden
werden maximal 3 Me-
ter
berechnet.

2.4 | Zuschlag je Feuerstätte | 6,0

2.5 | Zuschläge für erhöhten Arbeitsaufwand |

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2.5.1 | - auf den Inseln und Halligen, mit Ausnahme der Inseln, die mit einer
festen Straßenverbindung mit dem Festland verbunden sind, und
der Hamburger Hallig, erhöhen sich die Gebühren nach Nummer 2.1
bis Nummer 2.4
1. für Kehrbezirke auf einer Insel oder Hallig und für Kehrbezirke, die
sich auf das Festland und Teile von einer Insel erstrecken, um
10 Prozent und
2. für Kehrbezirke, die sich auf mehrere Inseln oder Halligen oder
das Festland und andere als die unter Nummer 1 fallenden Inseln
und Halligen erstrecken, um 25 Prozent |



2.5.1 | - auf den Inseln und Halligen, mit Ausnahme der Inseln, die mit einer
festen Straßenverbindung mit dem Festland verbunden sind, und
der Hamburger Hallig, erhöhen sich die Gebühren nach Nummer 2.1
bis Nummer 2.4
1. für Bezirke auf einer Insel oder Hallig und für Bezirke, die
sich auf das Festland und Teile von einer Insel erstrecken, um
10 Prozent und
2. für Bezirke, die sich auf mehrere Inseln oder Halligen oder
das Festland und andere als die unter Nummer 1 fallenden Inseln
und Halligen erstrecken, um 25 Prozent |

2.5.2 | - wenn das Gebäude besonders schwer erreichbar ist, insbesondere
Berggasthof, Alm, Jagdhütte, Forstdiensthütte, je Minute der Wege-
zeit sowie besondere Auslagen | 0,7

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2.6 | Zuschlag je Begehung einer Nutzungseinheit, die zweimal jeweils
mindestens fünf Arbeitstage vor der beabsichtigten Durchführung
angekündigt und ohne sachlichen Grund verhindert wurde | 10,0



2.6 | Zuschlag je Begehung einer Nutzungseinheit, die zweimal jeweils
mindestens fünf Arbeitstage vor der beabsichtigten Durchführung
angekündigt und ohne sachlichen Grund verhindert wurde | 15,0

2.7 | Zuschlag zu den angefallenen Arbeitswerten je Feuerstättenschau, die
auf besonderen Wunsch ausgeführt wird |

2.7.1 | - von Montag bis Freitag vor 6.00 Uhr oder nach 18.00 Uhr oder am
Samstag | in Höhe von 50 Prozent der
Beträge

2.7.2 | - an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen | in Höhe von 100 Prozent der
Beträge

3 | Sonstige Arbeitsgebühren |

3.1 | Überprüfung des Feuchtegehalts fester Brennstoffe im Rahmen der
Feuerstättenschau (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 15 Absatz 2 in Verbin-
dung mit § 3 Absatz 3 1. BImSchV) | 6,0

3.2 | Überprüfung des Zeitpunktes der Einhaltung der Grenzwerte (§ 25
Absatz 1 1. BImSchV), Überprüfung des Datums auf dem Typschild der
Einzelraumfeuerungsanlagen und Information an den Betreiber (§ 14
Absatz 1 SchfHwG, § 26 Absatz 5 1. BImSchV) | 3,0

vorherige Änderung

3.3 | Überprüfung der Außerbetriebnahme von bestimmten Heizkesseln und
der Dämmung von Leitungen/Armaturen
(§ 14 Absatz 1 SchfHwG,
§ 26b
Absatz 1 EnEV) | 3,0

3.4 | Überprüfung bestimmter Ausstattungen von Zentralheizungen (§ 14
Absatz 1 SchfHwG, § 26b Absatz 2 Nummer 1 EnEV) | 3,0

3.5
| Überprüfung bestimmter Vorrichtungen an Umwälzpumpen in Zentral-
heizungen
(§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26b Absatz 2 Nummer 2 EnEV) | 1,0

3.6
| Überprüfung der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Leitungen/Arma-
turen
(§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26b Absatz 2 Nummer 3 EnEV) | 2,0

3.7
| Anlassbezogene Überprüfungen (§ 15 SchfHwG) je Arbeitsminute | 0,8



3.3 | Überprüfung, ob ein Heizkessel, der außer Betrieb genommen werden musste,
weiterhin betrieben wird
(§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 1 GEG) | 1,5

3.4 | Überprüfung, ob Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die gedämmt
werden mussten, weiterhin ungedämmt sind
(§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97
Absatz 1 Nummer 2 GEG) | 1,5

3.5 | Überprüfung, ob die Abrechnungen und Bestätigungen nach § 96 Absatz 5 GEG
vorliegen (§ 14 Absatz 1
SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 3 GEG) | 10,0

3.6
| Überprüfung des Verschlechterungsverbots (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2
Nummer 1 GEG) |

3.6.1 | bei Feststellung keiner Verschlechterung | 5,0

3.6.2 | bei Feststellung einer Verschlechterung | 30,0

3.7 | Überprüfung, ob eine Zentralheizung mit bestimmten Einrichtungen ausgestattet ist
(§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2
Nummer 2 GEG) | 3,0

3.8
| Überprüfung, ob die Anforderungen nach den §§ 71 bis 71m eingehalten worden
sind (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 3 GEG) | 8,0

3.9 |
Überprüfung der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Wärmeverteilungs- und
Warmwasserleitungen sowie Armaturen
(§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2
Nummer 4 GEG) | 2,0

3.10 | Überprüfung, ob die Anforderungen an den Einbau von Heizungsanlagen bei
Nutzung von fester Biomasse eingehalten werden (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97
Absatz 2
Nummer 5 GEG) | 2,0

3.11
| Überprüfung, ob die Anforderungen an den Einbau von Wärmepumpen- und
Solarthermie-Hybridheizungen eingehalten werden (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97
Absatz 2 Nummer 6 GEG) | 8,0

3.12 | Überprüfung, ob der Eigentümer zur Nachrüstung der Ausstattung von
Zentralheizungen in bestehenden Gebäuden verpflichtet ist und ob diese Pflicht
erfüllt wurde (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 4 GEG) | 7,0

3.13 |
Anlassbezogene Überprüfung der Verbrennungsluftversorgung oder der Rauch-
oder Abgasführung nach baulichen Maßnahmen
1 Absatz 8), soweit eine
Bescheinigung über das Ergebnis ausgestellt wird, je Arbeitsminute | 0,8

3.13.1 | bei Überprüfung nach Aktenlage pro Nutzungseinheit, jedoch maximal | 35,0

3.13.2 | bei Überprüfung mit Termin vor Ort pro Nutzungseinheit, jedoch maximal | 45,0

3.14 | Anlassbezogene Überprüfung nach §
15 SchfHwG je Arbeitsminute | 0,8

4 | Mahnung (§ 20 Absatz 1 Satz 2
SchfHwG) einer rückständigen Ge-
bühr für eine Tätigkeit nach dieser
Anlage | 5,0

5 | Ersatzvornahme (§ 26 SchfHwG) |

5.1 | Grundwert | 60

5.2 | Je Arbeitsminute | 1,0

Anmerkung:
Der Zeitaufwand umfasst die Tätig-
keiten und Wartezeiten vor Ort.


(heute geltende Fassung)