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Änderung Anlage 3 KÜO vom 09.07.2020
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Anlage 3 KÜO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.07.2020 geltenden Fassung | Anlage 3 KÜO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 3 (zu § 6) Gebührenverzeichnis | |
Nr. | Bezeichnung | Anzahl der Arbeitswerte | |
(Text alte Fassung) 1 | Feuerstättenbescheid (§ 14 Absatz 2 SchfHwG) | | (Text neue Fassung) 1 | Feuerstättenbescheid (§ 14a SchfHwG) | |
| Ausstellung und, soweit vom Eigentümer veranlasst, Änderung eines Feuerstättenbescheides | 1.1 | - bei bis zu 3 Feuerungsanlagen | 10,0 1.2 | - bei mehr als 3 Feuerungsanlagen | zusätzlich 2,0 für jede weitere Feuerungsanlage, insgesamt höchstens 30,0 je Feuerstät- tenbescheid 1.3 | Je zusätzliche Ausfertigung eines Feuerstättenbescheides | 2,0 2 | Feuerstättenschau (§ 14 Absatz 1 SchfHwG) | | |
2.1 | Grundwert je Gebäude einschließlich der ersten Nutzungseinheit | 11,7 | 2.1 | Grundwert je Gebäude oder in Sondereigentum stehender Anlage nach § 20 Absatz 2 SchfHwG einschließlich der ersten Nutzungseinheit | 11,7 |
2.2 | Grundwert für jede weitere Nutzungseinheit | 4,0 | |
2.3 | Feuerstättenschau an Abgasanlagen und Gruppen von Abgasanlagen: für jeden vollen und angefangenen Meter von senkrechten Teilen von alleinstehenden Abgasanlagen und Gruppen von Abgasanlagen Anmerkung: Bei Abgasanlagen außerhalb von Gebäuden werden maximal 3 Meter berechnet. | 1,0 | 2.3 | Feuerstättenschau an alleinstehen- den Abgasanlagen und Gruppen von Abgasanlagen: | 2.3.1 | für jeden vollen und angefangenen Meter von senkrechten Teilen | 1,0 2.3.2 | für jeden vollen und angefangenen Meter von waagerechten Teilen ab einer Länge von 10 Metern | 1,0 Anmerkung: Bei Abgasanlagen außerhalb von Gebäuden werden maximal 3 Me- ter berechnet. |
2.4 | Zuschlag je Feuerstätte | 6,0 2.5 | Zuschläge für erhöhten Arbeitsaufwand | | |
2.5.1 | - auf den Inseln und Halligen, mit Ausnahme der Inseln, die mit einer festen Straßenverbindung mit dem Festland verbunden sind, und der Hamburger Hallig, erhöhen sich die Gebühren nach Nummer 2.1 bis Nummer 2.4 1. für Kehrbezirke auf einer Insel oder Hallig und für Kehrbezirke, die sich auf das Festland und Teile von einer Insel erstrecken, um 10 Prozent und 2. für Kehrbezirke, die sich auf mehrere Inseln oder Halligen oder das Festland und andere als die unter Nummer 1 fallenden Inseln und Halligen erstrecken, um 25 Prozent | | 2.5.1 | - auf den Inseln und Halligen, mit Ausnahme der Inseln, die mit einer festen Straßenverbindung mit dem Festland verbunden sind, und der Hamburger Hallig, erhöhen sich die Gebühren nach Nummer 2.1 bis Nummer 2.4 1. für Bezirke auf einer Insel oder Hallig und für Bezirke, die sich auf das Festland und Teile von einer Insel erstrecken, um 10 Prozent und 2. für Bezirke, die sich auf mehrere Inseln oder Halligen oder das Festland und andere als die unter Nummer 1 fallenden Inseln und Halligen erstrecken, um 25 Prozent | |
2.5.2 | - wenn das Gebäude besonders schwer erreichbar ist, insbesondere Berggasthof, Alm, Jagdhütte, Forstdiensthütte, je Minute der Wege- zeit sowie besondere Auslagen | 0,7 | |
2.6 | Zuschlag je Begehung einer Nutzungseinheit, die zweimal jeweils mindestens fünf Arbeitstage vor der beabsichtigten Durchführung angekündigt und ohne sachlichen Grund verhindert wurde | 10,0 | 2.6 | Zuschlag je Begehung einer Nutzungseinheit, die zweimal jeweils mindestens fünf Arbeitstage vor der beabsichtigten Durchführung angekündigt und ohne sachlichen Grund verhindert wurde | 15,0 |
2.7 | Zuschlag zu den angefallenen Arbeitswerten je Feuerstättenschau, die auf besonderen Wunsch ausgeführt wird | 2.7.1 | - von Montag bis Freitag vor 6.00 Uhr oder nach 18.00 Uhr oder am Samstag | in Höhe von 50 Prozent der Beträge 2.7.2 | - an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen | in Höhe von 100 Prozent der Beträge 3 | Sonstige Arbeitsgebühren | 3.1 | Überprüfung des Feuchtegehalts fester Brennstoffe im Rahmen der Feuerstättenschau (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 15 Absatz 2 in Verbin- dung mit § 3 Absatz 3 1. BImSchV) | 6,0 3.2 | Überprüfung des Zeitpunktes der Einhaltung der Grenzwerte (§ 25 Absatz 1 1. BImSchV), Überprüfung des Datums auf dem Typschild der Einzelraumfeuerungsanlagen und Information an den Betreiber (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26 Absatz 5 1. BImSchV) | 3,0 | |
3.3 | Überprüfung der Außerbetriebnahme von bestimmten Heizkesseln und der Dämmung von Leitungen/Armaturen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26b Absatz 1 EnEV) | 3,0 3.4 | Überprüfung bestimmter Ausstattungen von Zentralheizungen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26b Absatz 2 Nummer 1 EnEV) | 3,0 3.5 | Überprüfung bestimmter Vorrichtungen an Umwälzpumpen in Zentral- heizungen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26b Absatz 2 Nummer 2 EnEV) | 1,0 3.6 | Überprüfung der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Leitungen/Arma- turen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26b Absatz 2 Nummer 3 EnEV) | 2,0 3.7 | Anlassbezogene Überprüfungen (§ 15 SchfHwG) je Arbeitsminute | 0,8 | 3.3 | Überprüfung, ob ein Heizkessel, der außer Betrieb genommen werden musste, weiterhin betrieben wird (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 1 GEG) | 1,5 3.4 | Überprüfung, ob Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die gedämmt werden mussten, weiterhin ungedämmt sind (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 2 GEG) | 1,5 3.5 | Überprüfung, ob die Abrechnungen und Bestätigungen nach § 96 Absatz 5 GEG vorliegen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 3 GEG) | 10,0 3.6 | Überprüfung des Verschlechterungsverbots (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 1 GEG) | 3.6.1 | bei Feststellung keiner Verschlechterung | 5,0 3.6.2 | bei Feststellung einer Verschlechterung | 30,0 3.7 | Überprüfung, ob eine Zentralheizung mit bestimmten Einrichtungen ausgestattet ist (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 2 GEG) | 3,0 3.8 | Überprüfung, ob die Anforderungen nach den §§ 71 bis 71m eingehalten worden sind (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 3 GEG) | 8,0 3.9 | Überprüfung der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 4 GEG) | 2,0 3.10 | Überprüfung, ob die Anforderungen an den Einbau von Heizungsanlagen bei Nutzung von fester Biomasse eingehalten werden (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 5 GEG) | 2,0 3.11 | Überprüfung, ob die Anforderungen an den Einbau von Wärmepumpen- und Solarthermie-Hybridheizungen eingehalten werden (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 6 GEG) | 8,0 3.12 | Überprüfung, ob der Eigentümer zur Nachrüstung der Ausstattung von Zentralheizungen in bestehenden Gebäuden verpflichtet ist und ob diese Pflicht erfüllt wurde (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 4 GEG) | 7,0 3.13 | Anlassbezogene Überprüfung der Verbrennungsluftversorgung oder der Rauch- oder Abgasführung nach baulichen Maßnahmen (§ 1 Absatz 8), soweit eine Bescheinigung über das Ergebnis ausgestellt wird, je Arbeitsminute | 0,8 3.13.1 | bei Überprüfung nach Aktenlage pro Nutzungseinheit, jedoch maximal | 35,0 3.13.2 | bei Überprüfung mit Termin vor Ort pro Nutzungseinheit, jedoch maximal | 45,0 3.14 | Anlassbezogene Überprüfung nach § 15 SchfHwG je Arbeitsminute | 0,8 4 | Mahnung (§ 20 Absatz 1 Satz 2 SchfHwG) einer rückständigen Ge- bühr für eine Tätigkeit nach dieser Anlage | 5,0 5 | Ersatzvornahme (§ 26 SchfHwG) | 5.1 | Grundwert | 60 5.2 | Je Arbeitsminute | 1,0 Anmerkung: Der Zeitaufwand umfasst die Tätig- keiten und Wartezeiten vor Ort. |
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