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Änderung § 5 KÜO vom 20.06.2009

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§ 5 KÜO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.06.2009 geltenden Fassung
§ 5 KÜO n.F. (neue Fassung)
in der am 20.06.2009 geltenden Fassung
durch § 8 V. v. 16.06.2009 BGBl. I S. 1292
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Formblätter


Für die Formblätter nach § 4 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 zu verwenden. Die Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 ist dem Formblatt als Anlage beizufügen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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