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Änderung § 6 KÜO vom 20.06.2009
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§ 6 KÜO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.06.2009 geltenden Fassung | § 6 KÜO n.F. (neue Fassung) in der am 20.06.2009 geltenden Fassung durch § 8 V. v. 16.06.2009 BGBl. I S. 1292 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Gebühren | |
Die gebührenpflichtigen Tatbestände nach § 13 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 10, 12 und 13 des Schornsteinfegergesetzes ergeben sich aus Anlage 3 zu dieser Verordnung, die Gebührensätze richten sich nach den dort festgesetzten Arbeitswerten. Der Arbeitswert ist in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf einen Betrag von 0,92 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, in den übrigen Ländern auf 1,01 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer festgesetzt. |
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