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Änderung § 6 KÜO vom 08.05.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6 KÜO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.05.2010 geltenden Fassung
§ 6 KÜO n.F. (neue Fassung)
in der am 08.05.2010 geltenden Fassung
durch B. v. 28.01.2011 BGBl. I S. 93

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Gebühren


Die gebührenpflichtigen Tatbestände nach § 13 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 10, 12 und 13 des Schornsteinfegergesetzes ergeben sich aus Anlage 3 zu dieser Verordnung, die Gebührensätze richten sich nach den dort festgesetzten Arbeitswerten. Der Arbeitswert ist in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf einen Betrag von 0,92 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, in den übrigen Ländern auf 1,01 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer festgesetzt.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)


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Anm. d. Red.: abweichendes Landesrecht Hamburg siehe B. v. 28. Januar 2011 (BGBl. I S. 93)