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Änderung Anlage 3 KÜO vom 18.06.2011

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Anlage 3 KÜO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.06.2011 geltenden Fassung
Anlage 3 KÜO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.06.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.06.2011 BGBl. I S. 1077

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 3 (zu § 6) Gebührenverzeichnis



Nr. | Bezeichnung | Anzahl der
Arbeitswerte

1 | Grundgebühr für jede Begehung (Begehungsgebühr) |

1.1 | Grundwert je Gebäude bei Kehrungen, Überprüfungen, Emissionsmessun-
gen, Abgaswegüberprüfungen und Feuerstättenschauen |

1.1.1 | - für Kehr- und Überprüfungsarbeiten, die an senkrechten Teilen von Ab-
gasanlagen durchgeführt werden | 9,2

1.1.2 | - für Emissionsmessungen, Abgaswegüberprüfungen und Feuerstätten-
schauen, wenn keine Kehr- und Überprüfungsarbeiten an senkrechten
Teilen von Abgasanlagen durchgeführt werden | 3,5

1.1.3 | Werden Überprüfungs- und Messarbeiten nach § 3 Absatz 3 Nummer 2
KÜO in einem Arbeitsgang durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach Num-
mer 1.1.1 auf | 12,9

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1.1.4 | Werden Überprüfungsarbeiten nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und Emis-
sionsmessungen nach § 15 1. BImSchV zusammen mit Kehrarbeiten nach
Anlage 1 Nummer 1.1 bis 1.8 und 2.1 bis 2.3 in einem Arbeitsgang durch-
geführt, erhöht sich die Gebühr nach Nummer 1.1.1 auf | 18,9

1.2 | Anteilige Fahrtpauschale für die An- und Abfahrt - unter Beachtung von § 3
Absatz 3 - für jeden notwendigen Arbeitsgang je Nutzungseinheit, in der
Arbeiten nach den Nummern 1.1 bis 4.6 durchgeführt werden
Anmerkung:
Für Arbeiten nach Nummer 3.9 kann die anteilige Fahrtpauschale höchs-
tens für drei Nutzungseinheiten in einem Gebäude berechnet werden. | 6,2 für die Länder
Berlin, Bremen und
Hamburg und
8,2 für
die übrigen Länder


(Text neue Fassung)

1.1.4 | Werden Überprüfungsarbeiten nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder Emis-
sionsmessungen nach § 15 1. BImSchV zusammen mit Kehrarbeiten nach
Anlage 1 Nummer 1.1 bis 1.8 und 2.1 bis 2.3 in einem Arbeitsgang durch-
geführt, erhöht sich die Gebühr nach Nummer 1.1.1 auf | 18,9

1.2 | Anteilige Fahrtpauschale für die An- und Abfahrt - unter Beachtung von § 3
Absatz 3 - für jeden notwendigen Arbeitsgang je Nutzungseinheit, in der
Arbeiten nach den Nummern 1.1 bis 4.6 durchgeführt werden
Anmerkung:
Für Arbeiten nach Nummer 3.9 kann die anteilige Fahrtpauschale höchs-
tens für drei Nutzungseinheiten in einem Gebäude berechnet werden. | 8,2

1.3 | Bei Arbeiten nach Nummer 5 für zusätzliche Fahrten, für jeden im Kehrbe-
zirk zusätzlich zurückgelegten Kilometer als besonderes Entgelt | 1,6

2 | Arbeitsgebühr je Kehrung |

2.1 | Kehrarbeiten an senkrechten Teilen von Abgasanlagen je Abgasanlage, für
jeden vollen und angefangenen Meter | 0,3

2.2 | Bei innenbesteigbaren Schornsteinen von mehr als 1600 cm² Querschnitt,
abweichend von Nummer 2.1 je Arbeitsminute | 0,8

2.3 | Räucherkammer für jeden vollen und angefangenen Quadratmeter zu keh-
rende Fläche |

2.3.1 | - bei privat genutzten Anlagen | 0,7

2.3.2 | - bei gewerblich genutzten Anlagen | 3,3

2.3.3 | Rauchwagen | 6,7

2.3.4 | Raucherzeuger, je Arbeitsminute | 0,8

2.4 | Abgaskanal für jeden vollen und angefangenen Meter |

2.4.1 | - bis 500 cm² Querschnitt | 1,5

2.4.2 | - über 500 cm² bis 2500 cm² Querschnitt | 2,4

2.4.3 | - über 2500 cm² Querschnitt | 6,0

2.5 | Abgasrohr |

2.5.1 | - für den ersten Meter (einschließlich Reinigungsöffnung und einer Rich-
tungsänderung) | 7,0

2.5.2 | - je weiteren vollen und angefangenen Meter | 1,0

2.5.3 | - je weitere Richtungsänderung | 3,0

2.5.4 | Zuschlag je Rohr bei staubfreier Kehrung mittels Staubsauger | 4,1

2.5.5 | Zuschläge für Abgasrohre, die nicht ausschließlich privat genutzt werden |

2.5.5.1 | - je wärmegedämmte Reinigungsöffnung | 6,7

2.5.5.2 | - je Abgasrohr über Durchgangshöhe (2,5m) | 4,9

2.6 | Rauchfang vom offenen Kamin | 1,3

3 | Arbeitsgebühr je Überprüfung einschließlich einer ggf. erforderlichen
Kehrung, Feuerstättenschau |

3.1 | Überprüfungsarbeiten an senkrechten Teilen von Abgasanlagen je Abgas-
anlage, für jeden vollen und angefangenen Meter bei
- flüssigen Brennstoffen
- gasförmigen Brennstoffen
- unbenutzten Anlagen | 0,3

vorherige Änderung nächste Änderung

3.2 | Abgaswegüberprüfung für Feuerstätten mit flüssigen Brennstoffen
Anmerkung:
Die Abgaswegüberprüfung schließt die Überprüfung der Verbrennungsluft-
einrichtungen und die Ausstellung der Bescheinigung mit ein. |



3.2 | Abgaswegüberprüfung für Feuerstätten mit flüssigen Brennstoffen
Anmerkung:
Die Abgaswegüberprüfung schließt die CO-Messung, die Überprüfung der Verbrennungsluft-
einrichtungen und die Ausstellung der Bescheinigung mit ein. |

3.2.1 | - für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit | 13,8

3.2.2 | - für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungsraum | 7,3

3.2.3 | - für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstellungsraum derselben
Nutzungseinheit | 8,3

3.3 | Abgaswegüberprüfung für raumluftabhängige Gasfeuerstätten
Anmerkung:
Die Abgaswegüberprüfung schließt die CO-Messung, die Überprüfung der
Verbrennungslufteinrichtungen und die Ausstellung der Bescheinigung mit
ein. |

3.3.1 | - für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit | 15,5

3.3.2 | - für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungsraum | 8,7

3.3.3 | - für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstellungsraum derselben
Nutzungseinheit | 9,7

3.4 | Abgaswegüberprüfung für raumluftunabhängige Gasfeuerstätten
Anmerkung:
Die Abgaswegüberprüfung schließt die CO-Messung, die Überprüfung der
Verbrennungslufteinrichtungen, die Ausstellung der Bescheinigung und die
Ringspaltmessung mit ein. |

3.4.1 | - für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit | 18,9

3.4.2 | - für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungsraum | 11,7

3.4.3 | - für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstellungsraum derselben
Nutzungseinheit | 12,2

3.5 | Abgaswegüberprüfung für Gasfeuerstätten ohne Gebläse mit Verbren-
nungsluftzufuhr und Abgasabführung durch die Außenwand
Anmerkung:
Die Abgaswegüberprüfung schließt die CO-Messung, die Überprüfung der
Verbrennungslufteinrichtungen, die Ausstellung der Bescheinigung und die
Ringspaltmessung mit ein. |

3.5.1 | - für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit | 16,0

3.5.2 | - für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungsraum | 8,9

3.5.3 | - für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstellungsraum derselben
Nutzungseinheit | 9,3

3.6 | Müssen im Ringspalt Reinigungsarbeiten durchgeführt werden, wird eine
zusätzliche Gebühr erhoben, je Arbeitsminute | 0,8

3.7 | Wiederholungsüberprüfung nach § 1 Absatz 2 Satz 2 | 10,0

3.8 | Überprüfung von Verbrennungsluft- und Abluftanlagen nach Anlage 1 Num-
mer 1.9 und 2.4 |

3.8.1 | - Leitungen je vollen und angefangenen Meter | 1,0

3.8.2 | - Jede nicht leitungsgebundene notwendige Öffnung ins Freie | 0,5

3.8.3 | Schächte je vollen und angefangenen Meter | 0,3

3.9 | Feuerstättenschau |

3.9.1 | Für jeden vollen und angefangenen Meter von senkrechten Teilen von allein
stehenden Abgasanlagen und Gruppen von Abgasanlagen
Anmerkung:
Nicht berechnet werden Längen von Abgasanlagen, die sich vollständig in
Aufstellungsräumen befinden, in denen gleichzeitig eine Abgaswegüber-
prüfung durchgeführt wird. Bei Abgasanlagen außerhalb von Gebäuden
werden maximal 3 Meter berechnet. | 1,0

3.9.2 | Zuschlag je Feuerstätte
Anmerkung:
Unberücksichtigt bleiben Feuerstätten, an denen gleichzeitig eine Abgas-
wegüberprüfung oder Emissionsmessung durchgeführt wird. | 3,1

4 | Arbeitsgebühr je Emissionsmessung |

4.1 | Anlagen zur Verbrennung flüssiger Brennstoffe in der Nutzungseinheit |

4.1.1 | - zusammen mit Tätigkeiten nach Nummer 3.2 | 10,3

4.1.2 | - nicht zusammen mit Tätigkeiten nach Nummer 3.2 für die erste Mess-
stelle | 19,1

4.1.3 | - nicht zusammen mit Tätigkeiten nach Nummer 3.2 für jede weitere
Messstelle | 17,2

4.1.4 | Zuschlag bei Messstellen über Durchgangshöhe (2,5m) | 5,8

4.2 | Anlagen zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe je Messstelle in der Nut-
zungseinheit |

4.2.1 | - zusammen mit Tätigkeiten nach den Nummern 3.3 - 3.5 | 6,5

4.2.2 | - nicht zusammen mit Tätigkeiten nach den Nummern 3.3 - 3.5 für die
erste Messstelle | 15,3

4.2.3 | - nicht zusammen mit Tätigkeiten nach den Nummern 3.3 - 3.5 für jede
weitere Messstelle | 13,5

4.2.4 | Zuschlag bei Messstellen über Durchgangshöhe (2,5m) | 5,8

4.3 | Anlagen zur Verbrennung fester Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1
bis 3 1. BImSchV in der Nutzungseinheit |

4.3.1 | - für die erste Messstelle | 62,3

4.3.2 | - für jede weitere Messstelle | 57,7

4.4 | Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 4
bis 8 1. BImSchV in der Nutzungseinheit |

4.4.1 | - für die erste Messstelle | 75,7

4.4.2 | - für jede weitere Messstelle | 70,0

4.5 | Auswertung der Messung staubförmiger Emissionen | Nach Zeit- und Sach-
aufwand

4.6 | Wiederholungsmessung | Wie bei Nummer 1
und Nummer 4.1
bis 4.5

5 | Sonstige Arbeitsgebühren, Zuschläge, Mahngebühr, Bescheide |

vorherige Änderung

5.1 | Ausbrennen, Ausschlagen oder chemische Reinigung von kehrpflichtigen
Anlagen und Einrichtungen | Nach Zeit- und Sach-
aufwand

5.2
| Kehr- und Überprüfungsarbeiten, für die keine bestimmten Arbeitswerte
festgesetzt wurden, je Arbeitsminute | 0,8

5.3
| Reinigung asbesthaltiger Abgasanlagen und notwendiger Be- und Entlüf-
tungsanlagen je Arbeitsminute | 0,8

5.4
| Zuschläge für erhöhten Arbeitsaufwand |

5.4.1
| - bei Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln für Einrich-
tungen zur Überprüfung und Reinigung von Abgasanlagen, je Arbeits-
minute | 0,8

5.4.2
| - bei Zusatzeinrichtungen, wie Aufsätze, Abgasventilatoren, Abgasreini-
gungseinrichtungen oder Kondensatabläufe, je Arbeitsminute | 0,8

5.4.3
| - Auf den Inseln und Halligen, mit Ausnahme der Inseln, die mit einer
festen Straßenverbindung mit dem Festland verbunden sind, und der
Hamburger Hallig, erhöhen sich die Gebühren nach Nummer 1 bis Num-
mer 5.3
1. für Kehrbezirke auf einer Insel oder Hallig und für Kehrbezirke, die
sich auf das Festland und Teile von einer Insel erstrecken, um 10 Pro-
zent und
2. für Kehrbezirke, die sich auf mehrere Inseln oder Halligen oder das
Festland und andere als die unter Nummer 1 fallenden Inseln und
Halligen erstrecken, um 25 Prozent.
Bei Bauzustandsbesichtigungen an Feuerungsanlagen nach den jeweili-
gen Landesbauordnungen auf Inseln oder Halligen, die nicht im Zusam-
menhang mit regelmäßig wiederkehrenden Schornsteinfegerarbeiten
durchgeführt werden können, kann die Bezirksschornsteinfegermeisterin
oder der Bezirksschornsteinfegermeister die Erstattung notwendiger Über-
nachtungskosten bis zu einem Betrag von 20,00 Euro verlangen. |

5.4.4
| - wenn das Gebäude besonders schwer erreichbar ist, insbesondere
Berggasthof, Alm, Jagdhütte, Forstdiensthütte, je Minute der Wegezeit
sowie besondere Auslagen | 0,7

5.5
| Zuschlag für Arbeiten, die außerhalb des üblichen Arbeitsganges ausge-
führt werden müssen, weil sie trotz rechtzeitiger Ankündigung ohne triftigen
Grund verhindert wurden | 10,0

5.6
| Zuschlag zu den angefallenen Arbeitswerten nach den Nummern 1 bis 5 bei
Arbeiten, die auf besonderen Wunsch ausgeführt werden |

5.6.1
| - von Montag - Freitag vor 6:00 Uhr oder nach 18:00 Uhr oder am Sams-
tag | in Höhe von 50 v. H.
der Beträge

5.6.2
| - an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen | in Höhe von 100 v. H.
der Beträge

5.7
| Mahnung, wenn eine rückständige Gebühr innerhalb von 30 Tagen nach
Zustellung der Gebührenrechnung nicht bezahlt wurde | 5,0

5.8
| Ausstellung eines Bescheides |

5.8.1
| - für bis zu 3 Feuerstätten | 10,0

5.8.2
| - für mehr als 3 Feuerstätten | 10,0; zusätzlich 2,0 je
zusätzlicher Feuer-
stätte,
insgesamt
höchstens 30 je Be-
scheid



5.1 | Überprüfung des Feuchtegehalts fester Brennstoffe im Rahmen der
regelmäßigen Überwachung (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 15
Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 1. BImSchV) und der
Feuerstättenschau (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 15 Absatz 2 in
Verbindung mit § 3 Absatz 3 1. BImSchV) | 6,0

5.2 | Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen bei neu errichteten oder
wesentlich geänderten Feuerungsanlagen (§ 13 Absatz 1 Nummer 10
SchfG, § 14 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 1. BImSchV), im
Rahmen der wiederkehrenden Überwachung (§ 13 Absatz 1 Nummer 10
SchfG, § 15 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 1. BImSchV)
sowie im Rahmen der Feuerstättenschau (§ 13 Absatz 1 Nummer 10
SchfG, § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 1. BImSchV) | 5,0

5.3 | Überprüfung der Anlagen- oder der Betriebsart und des Einsatzes der
Brennstoffe im Rahmen der wiederkehrenden Überwachung (§ 13 Ab-
satz 1 Nummer 10 SchfG, § 15 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5
Absatz 2 und 3 1. BImSchV) | 3,0

5.4 | Überprüfung der Ableitbedingungen für Abgase bei neu errichteten oder
wesentlich geänderten Feuerungsanlagen außerhalb der Bauabnahme
(§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 14 Absatz 1 in Verbindung mit
§ 19 Absatz 1 und 2 1. BImSchV) | 13,0

5.5 | Überprüfung des Zeitpunktes der Einhaltung der Grenzwerte (§ 13 Ab-
satz 1 Nummer 10 SchfG, § 25 Absatz 1 1. BImSchV), des Datums auf
dem Typschild und Information des Betreibers (§ 13 Absatz 1 Nummer 10
SchfG, § 26 Absatz 5 1. BImSchV) | 3,0

5.6 | Überprüfung der Außerbetriebnahme von bestimmten Heizkesseln und
der Dämmung von Leitungen/Armaturen (§ 13 Absatz 1 Nummer 13
SchfG, § 26b Absatz 1 EnEV) | 3,0

5.7 | Überprüfung bestimmter Ausstattungen von Zentralheizungen (§ 13 Ab-
satz 1 Nummer 13 SchfG, § 26b Absatz 2 Nummer 1 EnEV) | 3,0

5.8 | Überprüfung bestimmter Vorrichtungen an Umwälzpumpen in Zentral-
heizungen (§ 13 Absatz 1 Nummer 13 SchfG, § 26b Absatz 2 Nummer 2
EnEV) | 1,0

5.9 | Überprüfung der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Leitungen/Armatu-
ren (§ 13 Absatz 1 Nummer 13 SchfG, § 26b Absatz 2 Nummer 3 EnEV) | 2,0

5.10 |
Ausbrennen, Ausschlagen oder chemische Reinigung von kehrpflichtigen
Anlagen und Einrichtungen | Nach Zeit- und Sach-
aufwand

5.11
| Kehr- und Überprüfungsarbeiten, für die keine bestimmten Arbeitswerte
festgesetzt wurden, je Arbeitsminute | 0,8

5.12
| Reinigung asbesthaltiger Abgasanlagen und notwendiger Be- und Entlüf-
tungsanlagen je Arbeitsminute | 0,8

5.13
| Zuschläge für erhöhten Arbeitsaufwand |

5.13.1
| - bei Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln für Einrich-
tungen zur Überprüfung und Reinigung von Abgasanlagen, je Arbeits-
minute | 0,8

5.13.2
| - bei Zusatzeinrichtungen, wie Aufsätze, Abgasventilatoren, Abgasreini-
gungseinrichtungen oder Kondensatabläufe, je Arbeitsminute | 0,8

5.13.3
| - Auf den Inseln und Halligen, mit Ausnahme der Inseln, die mit einer
festen Straßenverbindung mit dem Festland verbunden sind, und der
Hamburger Hallig, erhöhen sich die Gebühren nach Nummer 1 bis Num-
mer 5.3
1. für Kehrbezirke auf einer Insel oder Hallig und für Kehrbezirke, die
sich auf das Festland und Teile von einer Insel erstrecken, um 10 Pro-
zent und
2. für Kehrbezirke, die sich auf mehrere Inseln oder Halligen oder das
Festland und andere als die unter Nummer 1 fallenden Inseln und
Halligen erstrecken, um 25 Prozent.
Bei Bauzustandsbesichtigungen an Feuerungsanlagen nach den jeweili-
gen Landesbauordnungen auf Inseln oder Halligen, die nicht im Zusam-
menhang mit regelmäßig wiederkehrenden Schornsteinfegerarbeiten
durchgeführt werden können, kann die Bezirksschornsteinfegermeisterin
oder der Bezirksschornsteinfegermeister die Erstattung notwendiger Über-
nachtungskosten bis zu einem Betrag von 20,00 Euro verlangen. |

5.13.4
| - wenn das Gebäude besonders schwer erreichbar ist, insbesondere
Berggasthof, Alm, Jagdhütte, Forstdiensthütte, je Minute der Wegezeit
sowie besondere Auslagen | 0,7

5.14
| Zuschlag für Arbeiten, die außerhalb des üblichen Arbeitsganges ausge-
führt werden müssen, weil sie trotz rechtzeitiger Ankündigung ohne triftigen
Grund verhindert wurden | 10,0

5.15
| Zuschlag zu den angefallenen Arbeitswerten nach den Nummern 1 bis 5 bei
Arbeiten, die auf besonderen Wunsch ausgeführt werden |

5.15.1
| - von Montag - Freitag vor 6:00 Uhr oder nach 18:00 Uhr oder am Sams-
tag | in Höhe von 50 v. H.
der Beträge

5.15.2
| - an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen | in Höhe von 100 v. H.
der Beträge

5.16
| Mahnung, wenn eine rückständige Gebühr innerhalb von 30 Tagen nach
Zustellung der Gebührenrechnung nicht bezahlt wurde | 5,0

5.17
| Ausstellung eines Bescheides |

5.17.1
| - für bis zu 3 Feuerungsanlagen | 10,0

5.17.2
| - für mehr als 3 Feuerungsanlagen | 10,0; zusätzlich 2,0 je
zusätzlicher Feue-
rungsanlagen,
insgesamt
höchstens 30 je Be-
scheid



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Anm. d. Red.: abweichendes Landesrecht Hamburg siehe B. v. 28. Januar 2011 (BGBl. I S. 93)