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Änderung Anlage 3 KÜO vom 18.06.2011
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Anlage 3 KÜO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.06.2011 geltenden Fassung | Anlage 3 KÜO n.F. (neue Fassung) in der am 18.06.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.06.2011 BGBl. I S. 1077 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage 3 (zu § 6) Gebührenverzeichnis | |
Nr. | Bezeichnung | Anzahl der Arbeitswerte 1 | Grundgebühr für jede Begehung (Begehungsgebühr) | 1.1 | Grundwert je Gebäude bei Kehrungen, Überprüfungen, Emissionsmessun- gen, Abgaswegüberprüfungen und Feuerstättenschauen | 1.1.1 | - für Kehr- und Überprüfungsarbeiten, die an senkrechten Teilen von Ab- gasanlagen durchgeführt werden | 9,2 1.1.2 | - für Emissionsmessungen, Abgaswegüberprüfungen und Feuerstätten- schauen, wenn keine Kehr- und Überprüfungsarbeiten an senkrechten Teilen von Abgasanlagen durchgeführt werden | 3,5 1.1.3 | Werden Überprüfungs- und Messarbeiten nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 KÜO in einem Arbeitsgang durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach Num- mer 1.1.1 auf | 12,9 | |
(Text alte Fassung) 1.1.4 | Werden Überprüfungsarbeiten nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und Emis- sionsmessungen nach § 15 1. BImSchV zusammen mit Kehrarbeiten nach Anlage 1 Nummer 1.1 bis 1.8 und 2.1 bis 2.3 in einem Arbeitsgang durch- geführt, erhöht sich die Gebühr nach Nummer 1.1.1 auf | 18,9 1.2 | Anteilige Fahrtpauschale für die An- und Abfahrt - unter Beachtung von § 3 Absatz 3 - für jeden notwendigen Arbeitsgang je Nutzungseinheit, in der Arbeiten nach den Nummern 1.1 bis 4.6 durchgeführt werden Anmerkung: Für Arbeiten nach Nummer 3.9 kann die anteilige Fahrtpauschale höchs- tens für drei Nutzungseinheiten in einem Gebäude berechnet werden. | 6,2 für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg und 8,2 für die übrigen Länder | (Text neue Fassung) 1.1.4 | Werden Überprüfungsarbeiten nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder Emis- sionsmessungen nach § 15 1. BImSchV zusammen mit Kehrarbeiten nach Anlage 1 Nummer 1.1 bis 1.8 und 2.1 bis 2.3 in einem Arbeitsgang durch- geführt, erhöht sich die Gebühr nach Nummer 1.1.1 auf | 18,9 1.2 | Anteilige Fahrtpauschale für die An- und Abfahrt - unter Beachtung von § 3 Absatz 3 - für jeden notwendigen Arbeitsgang je Nutzungseinheit, in der Arbeiten nach den Nummern 1.1 bis 4.6 durchgeführt werden Anmerkung: Für Arbeiten nach Nummer 3.9 kann die anteilige Fahrtpauschale höchs- tens für drei Nutzungseinheiten in einem Gebäude berechnet werden. | 8,2 |
1.3 | Bei Arbeiten nach Nummer 5 für zusätzliche Fahrten, für jeden im Kehrbe- zirk zusätzlich zurückgelegten Kilometer als besonderes Entgelt | 1,6 2 | Arbeitsgebühr je Kehrung | 2.1 | Kehrarbeiten an senkrechten Teilen von Abgasanlagen je Abgasanlage, für jeden vollen und angefangenen Meter | 0,3 2.2 | Bei innenbesteigbaren Schornsteinen von mehr als 1600 cm² Querschnitt, abweichend von Nummer 2.1 je Arbeitsminute | 0,8 2.3 | Räucherkammer für jeden vollen und angefangenen Quadratmeter zu keh- rende Fläche | 2.3.1 | - bei privat genutzten Anlagen | 0,7 2.3.2 | - bei gewerblich genutzten Anlagen | 3,3 2.3.3 | Rauchwagen | 6,7 2.3.4 | Raucherzeuger, je Arbeitsminute | 0,8 2.4 | Abgaskanal für jeden vollen und angefangenen Meter | 2.4.1 | - bis 500 cm² Querschnitt | 1,5 2.4.2 | - über 500 cm² bis 2500 cm² Querschnitt | 2,4 2.4.3 | - über 2500 cm² Querschnitt | 6,0 2.5 | Abgasrohr | 2.5.1 | - für den ersten Meter (einschließlich Reinigungsöffnung und einer Rich- tungsänderung) | 7,0 2.5.2 | - je weiteren vollen und angefangenen Meter | 1,0 2.5.3 | - je weitere Richtungsänderung | 3,0 2.5.4 | Zuschlag je Rohr bei staubfreier Kehrung mittels Staubsauger | 4,1 2.5.5 | Zuschläge für Abgasrohre, die nicht ausschließlich privat genutzt werden | 2.5.5.1 | - je wärmegedämmte Reinigungsöffnung | 6,7 2.5.5.2 | - je Abgasrohr über Durchgangshöhe (2,5m) | 4,9 2.6 | Rauchfang vom offenen Kamin | 1,3 3 | Arbeitsgebühr je Überprüfung einschließlich einer ggf. erforderlichen Kehrung, Feuerstättenschau | 3.1 | Überprüfungsarbeiten an senkrechten Teilen von Abgasanlagen je Abgas- anlage, für jeden vollen und angefangenen Meter bei - flüssigen Brennstoffen - gasförmigen Brennstoffen - unbenutzten Anlagen | 0,3 | |
3.2 | Abgaswegüberprüfung für Feuerstätten mit flüssigen Brennstoffen Anmerkung: Die Abgaswegüberprüfung schließt die Überprüfung der Verbrennungsluft- einrichtungen und die Ausstellung der Bescheinigung mit ein. | | 3.2 | Abgaswegüberprüfung für Feuerstätten mit flüssigen Brennstoffen Anmerkung: Die Abgaswegüberprüfung schließt die CO-Messung, die Überprüfung der Verbrennungsluft- einrichtungen und die Ausstellung der Bescheinigung mit ein. | |
3.2.1 | - für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit | 13,8 3.2.2 | - für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungsraum | 7,3 3.2.3 | - für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstellungsraum derselben Nutzungseinheit | 8,3 3.3 | Abgaswegüberprüfung für raumluftabhängige Gasfeuerstätten Anmerkung: Die Abgaswegüberprüfung schließt die CO-Messung, die Überprüfung der Verbrennungslufteinrichtungen und die Ausstellung der Bescheinigung mit ein. | 3.3.1 | - für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit | 15,5 3.3.2 | - für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungsraum | 8,7 3.3.3 | - für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstellungsraum derselben Nutzungseinheit | 9,7 3.4 | Abgaswegüberprüfung für raumluftunabhängige Gasfeuerstätten Anmerkung: Die Abgaswegüberprüfung schließt die CO-Messung, die Überprüfung der Verbrennungslufteinrichtungen, die Ausstellung der Bescheinigung und die Ringspaltmessung mit ein. | 3.4.1 | - für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit | 18,9 3.4.2 | - für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungsraum | 11,7 3.4.3 | - für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstellungsraum derselben Nutzungseinheit | 12,2 3.5 | Abgaswegüberprüfung für Gasfeuerstätten ohne Gebläse mit Verbren- nungsluftzufuhr und Abgasabführung durch die Außenwand Anmerkung: Die Abgaswegüberprüfung schließt die CO-Messung, die Überprüfung der Verbrennungslufteinrichtungen, die Ausstellung der Bescheinigung und die Ringspaltmessung mit ein. | 3.5.1 | - für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit | 16,0 3.5.2 | - für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungsraum | 8,9 3.5.3 | - für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstellungsraum derselben Nutzungseinheit | 9,3 3.6 | Müssen im Ringspalt Reinigungsarbeiten durchgeführt werden, wird eine zusätzliche Gebühr erhoben, je Arbeitsminute | 0,8 3.7 | Wiederholungsüberprüfung nach § 1 Absatz 2 Satz 2 | 10,0 3.8 | Überprüfung von Verbrennungsluft- und Abluftanlagen nach Anlage 1 Num- mer 1.9 und 2.4 | 3.8.1 | - Leitungen je vollen und angefangenen Meter | 1,0 3.8.2 | - Jede nicht leitungsgebundene notwendige Öffnung ins Freie | 0,5 3.8.3 | Schächte je vollen und angefangenen Meter | 0,3 3.9 | Feuerstättenschau | 3.9.1 | Für jeden vollen und angefangenen Meter von senkrechten Teilen von allein stehenden Abgasanlagen und Gruppen von Abgasanlagen Anmerkung: Nicht berechnet werden Längen von Abgasanlagen, die sich vollständig in Aufstellungsräumen befinden, in denen gleichzeitig eine Abgaswegüber- prüfung durchgeführt wird. Bei Abgasanlagen außerhalb von Gebäuden werden maximal 3 Meter berechnet. | 1,0 3.9.2 | Zuschlag je Feuerstätte Anmerkung: Unberücksichtigt bleiben Feuerstätten, an denen gleichzeitig eine Abgas- wegüberprüfung oder Emissionsmessung durchgeführt wird. | 3,1 4 | Arbeitsgebühr je Emissionsmessung | 4.1 | Anlagen zur Verbrennung flüssiger Brennstoffe in der Nutzungseinheit | 4.1.1 | - zusammen mit Tätigkeiten nach Nummer 3.2 | 10,3 4.1.2 | - nicht zusammen mit Tätigkeiten nach Nummer 3.2 für die erste Mess- stelle | 19,1 4.1.3 | - nicht zusammen mit Tätigkeiten nach Nummer 3.2 für jede weitere Messstelle | 17,2 4.1.4 | Zuschlag bei Messstellen über Durchgangshöhe (2,5m) | 5,8 4.2 | Anlagen zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe je Messstelle in der Nut- zungseinheit | 4.2.1 | - zusammen mit Tätigkeiten nach den Nummern 3.3 - 3.5 | 6,5 4.2.2 | - nicht zusammen mit Tätigkeiten nach den Nummern 3.3 - 3.5 für die erste Messstelle | 15,3 4.2.3 | - nicht zusammen mit Tätigkeiten nach den Nummern 3.3 - 3.5 für jede weitere Messstelle | 13,5 4.2.4 | Zuschlag bei Messstellen über Durchgangshöhe (2,5m) | 5,8 4.3 | Anlagen zur Verbrennung fester Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 1. BImSchV in der Nutzungseinheit | 4.3.1 | - für die erste Messstelle | 62,3 4.3.2 | - für jede weitere Messstelle | 57,7 4.4 | Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 bis 8 1. BImSchV in der Nutzungseinheit | 4.4.1 | - für die erste Messstelle | 75,7 4.4.2 | - für jede weitere Messstelle | 70,0 4.5 | Auswertung der Messung staubförmiger Emissionen | Nach Zeit- und Sach- aufwand 4.6 | Wiederholungsmessung | Wie bei Nummer 1 und Nummer 4.1 bis 4.5 5 | Sonstige Arbeitsgebühren, Zuschläge, Mahngebühr, Bescheide | | |
5.1 | Ausbrennen, Ausschlagen oder chemische Reinigung von kehrpflichtigen Anlagen und Einrichtungen | Nach Zeit- und Sach- aufwand 5.2 | Kehr- und Überprüfungsarbeiten, für die keine bestimmten Arbeitswerte festgesetzt wurden, je Arbeitsminute | 0,8 5.3 | Reinigung asbesthaltiger Abgasanlagen und notwendiger Be- und Entlüf- tungsanlagen je Arbeitsminute | 0,8 5.4 | Zuschläge für erhöhten Arbeitsaufwand | 5.4.1 | - bei Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln für Einrich- tungen zur Überprüfung und Reinigung von Abgasanlagen, je Arbeits- minute | 0,8 5.4.2 | - bei Zusatzeinrichtungen, wie Aufsätze, Abgasventilatoren, Abgasreini- gungseinrichtungen oder Kondensatabläufe, je Arbeitsminute | 0,8 5.4.3 | - Auf den Inseln und Halligen, mit Ausnahme der Inseln, die mit einer festen Straßenverbindung mit dem Festland verbunden sind, und der Hamburger Hallig, erhöhen sich die Gebühren nach Nummer 1 bis Num- mer 5.3 1. für Kehrbezirke auf einer Insel oder Hallig und für Kehrbezirke, die sich auf das Festland und Teile von einer Insel erstrecken, um 10 Pro- zent und 2. für Kehrbezirke, die sich auf mehrere Inseln oder Halligen oder das Festland und andere als die unter Nummer 1 fallenden Inseln und Halligen erstrecken, um 25 Prozent. Bei Bauzustandsbesichtigungen an Feuerungsanlagen nach den jeweili- gen Landesbauordnungen auf Inseln oder Halligen, die nicht im Zusam- menhang mit regelmäßig wiederkehrenden Schornsteinfegerarbeiten durchgeführt werden können, kann die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister die Erstattung notwendiger Über- nachtungskosten bis zu einem Betrag von 20,00 Euro verlangen. | 5.4.4 | - wenn das Gebäude besonders schwer erreichbar ist, insbesondere Berggasthof, Alm, Jagdhütte, Forstdiensthütte, je Minute der Wegezeit sowie besondere Auslagen | 0,7 5.5 | Zuschlag für Arbeiten, die außerhalb des üblichen Arbeitsganges ausge- führt werden müssen, weil sie trotz rechtzeitiger Ankündigung ohne triftigen Grund verhindert wurden | 10,0 5.6 | Zuschlag zu den angefallenen Arbeitswerten nach den Nummern 1 bis 5 bei Arbeiten, die auf besonderen Wunsch ausgeführt werden | 5.6.1 | - von Montag - Freitag vor 6:00 Uhr oder nach 18:00 Uhr oder am Sams- tag | in Höhe von 50 v. H. der Beträge 5.6.2 | - an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen | in Höhe von 100 v. H. der Beträge 5.7 | Mahnung, wenn eine rückständige Gebühr innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Gebührenrechnung nicht bezahlt wurde | 5,0 5.8 | Ausstellung eines Bescheides | 5.8.1 | - für bis zu 3 Feuerstätten | 10,0 5.8.2 | - für mehr als 3 Feuerstätten | 10,0; zusätzlich 2,0 je zusätzlicher Feuer- stätte, insgesamt höchstens 30 je Be- scheid | 5.1 | Überprüfung des Feuchtegehalts fester Brennstoffe im Rahmen der regelmäßigen Überwachung (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 15 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 1. BImSchV) und der Feuerstättenschau (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 1. BImSchV) | 6,0 5.2 | Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen bei neu errichteten oder wesentlich geänderten Feuerungsanlagen (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 14 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 1. BImSchV), im Rahmen der wiederkehrenden Überwachung (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 15 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 1. BImSchV) sowie im Rahmen der Feuerstättenschau (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 1. BImSchV) | 5,0 5.3 | Überprüfung der Anlagen- oder der Betriebsart und des Einsatzes der Brennstoffe im Rahmen der wiederkehrenden Überwachung (§ 13 Ab- satz 1 Nummer 10 SchfG, § 15 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 und 3 1. BImSchV) | 3,0 5.4 | Überprüfung der Ableitbedingungen für Abgase bei neu errichteten oder wesentlich geänderten Feuerungsanlagen außerhalb der Bauabnahme (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 und 2 1. BImSchV) | 13,0 5.5 | Überprüfung des Zeitpunktes der Einhaltung der Grenzwerte (§ 13 Ab- satz 1 Nummer 10 SchfG, § 25 Absatz 1 1. BImSchV), des Datums auf dem Typschild und Information des Betreibers (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 26 Absatz 5 1. BImSchV) | 3,0 5.6 | Überprüfung der Außerbetriebnahme von bestimmten Heizkesseln und der Dämmung von Leitungen/Armaturen (§ 13 Absatz 1 Nummer 13 SchfG, § 26b Absatz 1 EnEV) | 3,0 5.7 | Überprüfung bestimmter Ausstattungen von Zentralheizungen (§ 13 Ab- satz 1 Nummer 13 SchfG, § 26b Absatz 2 Nummer 1 EnEV) | 3,0 5.8 | Überprüfung bestimmter Vorrichtungen an Umwälzpumpen in Zentral- heizungen (§ 13 Absatz 1 Nummer 13 SchfG, § 26b Absatz 2 Nummer 2 EnEV) | 1,0 5.9 | Überprüfung der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Leitungen/Armatu- ren (§ 13 Absatz 1 Nummer 13 SchfG, § 26b Absatz 2 Nummer 3 EnEV) | 2,0 5.10 | Ausbrennen, Ausschlagen oder chemische Reinigung von kehrpflichtigen Anlagen und Einrichtungen | Nach Zeit- und Sach- aufwand 5.11 | Kehr- und Überprüfungsarbeiten, für die keine bestimmten Arbeitswerte festgesetzt wurden, je Arbeitsminute | 0,8 5.12 | Reinigung asbesthaltiger Abgasanlagen und notwendiger Be- und Entlüf- tungsanlagen je Arbeitsminute | 0,8 5.13 | Zuschläge für erhöhten Arbeitsaufwand | 5.13.1 | - bei Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln für Einrich- tungen zur Überprüfung und Reinigung von Abgasanlagen, je Arbeits- minute | 0,8 5.13.2 | - bei Zusatzeinrichtungen, wie Aufsätze, Abgasventilatoren, Abgasreini- gungseinrichtungen oder Kondensatabläufe, je Arbeitsminute | 0,8 5.13.3 | - Auf den Inseln und Halligen, mit Ausnahme der Inseln, die mit einer festen Straßenverbindung mit dem Festland verbunden sind, und der Hamburger Hallig, erhöhen sich die Gebühren nach Nummer 1 bis Num- mer 5.3 1. für Kehrbezirke auf einer Insel oder Hallig und für Kehrbezirke, die sich auf das Festland und Teile von einer Insel erstrecken, um 10 Pro- zent und 2. für Kehrbezirke, die sich auf mehrere Inseln oder Halligen oder das Festland und andere als die unter Nummer 1 fallenden Inseln und Halligen erstrecken, um 25 Prozent. Bei Bauzustandsbesichtigungen an Feuerungsanlagen nach den jeweili- gen Landesbauordnungen auf Inseln oder Halligen, die nicht im Zusam- menhang mit regelmäßig wiederkehrenden Schornsteinfegerarbeiten durchgeführt werden können, kann die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister die Erstattung notwendiger Über- nachtungskosten bis zu einem Betrag von 20,00 Euro verlangen. | 5.13.4 | - wenn das Gebäude besonders schwer erreichbar ist, insbesondere Berggasthof, Alm, Jagdhütte, Forstdiensthütte, je Minute der Wegezeit sowie besondere Auslagen | 0,7 5.14 | Zuschlag für Arbeiten, die außerhalb des üblichen Arbeitsganges ausge- führt werden müssen, weil sie trotz rechtzeitiger Ankündigung ohne triftigen Grund verhindert wurden | 10,0 5.15 | Zuschlag zu den angefallenen Arbeitswerten nach den Nummern 1 bis 5 bei Arbeiten, die auf besonderen Wunsch ausgeführt werden | 5.15.1 | - von Montag - Freitag vor 6:00 Uhr oder nach 18:00 Uhr oder am Sams- tag | in Höhe von 50 v. H. der Beträge 5.15.2 | - an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen | in Höhe von 100 v. H. der Beträge 5.16 | Mahnung, wenn eine rückständige Gebühr innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Gebührenrechnung nicht bezahlt wurde | 5,0 5.17 | Ausstellung eines Bescheides | 5.17.1 | - für bis zu 3 Feuerungsanlagen | 10,0 5.17.2 | - für mehr als 3 Feuerungsanlagen | 10,0; zusätzlich 2,0 je zusätzlicher Feue- rungsanlagen, insgesamt höchstens 30 je Be- scheid |
--- Anm. d. Red.: abweichendes Landesrecht Hamburg siehe B. v. 28. Januar 2011 (BGBl. I S. 93) |
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