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Änderung § 6 KÜO vom 25.09.2013
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§ 6 KÜO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.09.2013 geltenden Fassung | § 6 KÜO n.F. (neue Fassung) in der am 25.09.2013 geltenden Fassung durch B. v. 10.12.2013 BGBl. I S. 4068 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Gebühren | |
(1) Für die Feuerstättenschau nach § 14 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, den Feuerstättenbescheid nach § 14 Absatz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und anlassbezogene Überprüfungen nach § 15 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, soweit tatsächlich Mängel festgestellt wurden, sind Gebühren nach Anlage 3 zu dieser Verordnung zu entrichten. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Gebührensätze richten sich nach den in Anlage 3 zu dieser Verordnung festgesetzten Arbeitswerten. 2 Der Arbeitswert ist auf einen Betrag von 1,05 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer festgesetzt. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Gebührensätze richten sich nach den in Anlage 3 zu dieser Verordnung festgesetzten Arbeitswerten. 2 Der Arbeitswert ist auf einen Betrag von 1,05 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer festgesetzt. *) --- *) Anm. d. Red.: abweichendes Landesrecht Hamburg siehe B. v. 10. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4068) |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8794/al42075-0.htm