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Änderung Anlage 2 KÜO vom 09.07.2020
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Anlage 2 KÜO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.07.2020 geltenden Fassung | Anlage 2 KÜO n.F. (neue Fassung) in der am 09.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 02.07.2020 BGBl. I S. 1544 |
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(Text alte Fassung) Anlage 2 (zu § 5) Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten | (Text neue Fassung)Anlage 2 (zu § 5) Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten *) |
(Textabschnitt unverändert) | |
--- *) Anm. d. Red.: In den Formblattabbildungen nicht konsolidierte Änderungen: durch Artikel 1 Nummer 7 V. v. 2. Juli 2020 (BGBl. I S. 1544): a) In dem 'Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten' werden in der linken Spalte die Angabe '§ 8 EU/EWR-Handwerk-Verordnung' durch die Angabe '§ 9 EU/EWR-Handwerk-Verordnung' und in der rechten Spalte die Wörter 'Unterschrift des Schornsteinfegers' durch die Wörter 'Unterschrift des ausführenden Schornsteinfegers' ersetzt. b) In der Bescheinigung 'Gasförmige Brennstoffe' wird nach der Zeile 'Feuerstättenart Art der Anlage' eine neue Zeile mit den Wörtern 'Herstellerbescheinigung nach § 6 1. BImSchV () ja () nein' eingefügt. c) In der Bescheinigung 'Flüssige Brennstoffe' wird unter der Zeile 'Überprüfungsergebnis gemäß KÜO' in der rechten Spalte unter der Zeile 'Abgasleitung' eine neue Zeile mit den Wörtern 'O2-Gehalt im Abgas %' eingefügt. d) In der Bescheinigung 'Heizkessel für feste Brennstoffe' wird in der rechten Spalte die Angabe 'bzw. § 25 Absatz 5' gestrichen. e) Die Bescheinigung 'Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe' wird wie folgt geändert: aa) In der rechten Spalte wird die Angabe 'bzw. § 26 Absatz 7' gestrichen. bb) Die Zeile 'Offener Kamin oder historische Feuerstätte, zugelassen nur für gelegentlichen Betrieb (§ 4 Absatz 4)' wird wie folgt gefasst: 'Offener Kamin, zugelassen nur für gelegentlichen Betrieb (§ 4 Absatz 4), oder historische Feuerstätte (§ 26 Absatz 3 Nummer 5)'. | |
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