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Synopse aller Änderungen der KÜO am 13.04.2013
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 13. April 2013 durch Artikel 1 der KÜOÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KÜO.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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KÜO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.04.2013 geltenden Fassung | KÜO n.F. (neue Fassung) in der am 13.04.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 760 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen § 2 Besondere Kehrarbeiten | |
(Text alte Fassung) § 3 (aufgehoben) | (Text neue Fassung) § 3 Pflichten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers |
§ 4 Durchführung der Kehr- oder Überprüfungsarbeiten § 5 Formblätter | |
§ 6 (aufgehoben) | § 6 Gebühren |
§ 7 Begriffsbestimmungen § 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Schlussformel Anlage 1 (zu § 1 Absatz 4) Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen | |
Anlage 2 (zu § 5) | Anlage 2 (zu § 5) Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten |
Anlage 3 (zu § 6) Gebührenverzeichnis Anlage 4 (zu § 7) Begriffsbestimmungen | |
§ 1 Kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen | |
(1) Kehr- oder überprüfungspflichtig sind folgende Anlagen: 1. Abgasanlagen, 2. Heizgaswege der Feuerstätten, 3. Räucheranlagen, 4. notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen. (2) 1 Bei Feuerstätten, Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen und ortsfesten Verbrennungsmotoren für flüssige und gasförmige Brennstoffe darf der Kohlenmonoxidanteil im Rahmen der Abgaswegüberprüfung bezogen auf unverdünntes, trockenes Abgas nicht mehr als 1.000 ppm betragen. 2 Bei Überschreitung dieser Werte ist die Überprüfung in Abhängigkeit von der konkreten Gefährdungslage spätestens nach sechs Wochen zu wiederholen. 3 Eine Kohlenmonoxidmessung entfällt bei 1. gasbeheizten Wäschetrocknern, | |
2. Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe ohne Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und Abgasabführung durch die Außenwand, deren Ausmündung des Abgasaustritts im Bereich von mehr als 3 Meter über Erdgleiche liegt und zu Fenstern, Türen und Lüftungsöffnungen einen Abstand von mehr als 1 Meter hat. | 2. Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe ohne Gebläse mit Verbrennungsluftzufuhr und Abgasabführung durch die Außenwand, deren Ausmündung des Abgasaustritts im Bereich von mehr als 3 Meter über Erdgleiche liegt und zu Fenstern, Türen und Lüftungsöffnungen einen Abstand von mehr als 1 Meter hat, 3. ortsfesten Netzersatzanlagen (Notstromaggregate). |
4 Die Messungen sind mit geeigneten Messeinrichtungen durchzuführen. 5 Messeinrichtungen gelten als geeignet, wenn sie eine Eignungsprüfung bestanden haben. 6 Die eingesetzten Messeinrichtungen sind halbjährlich von einer der Stellen zu überprüfen, die in § 13 Absatz 3 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) in der jeweils geltenden Fassung bezeichnet sind. (3) Von der Kehr- und Überprüfungspflicht sind ausgenommen: | |
1. dauernd unbenutzte Anlagen nach Absatz 1, wenn die Anschlussöffnungen für Feuerstätten an der Abgasanlage dichte Verschlüsse aus nicht brennbaren Stoffen haben und die Gaszufuhr zu Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe durch Verschluss der Gasleitungen dauerhaft unterbunden ist, | 1. dauerhaft stillgelegte Anlagen nach Absatz 1, wenn die Anschlussöffnungen für Feuerstätten an der Abgasanlage dichte Verschlüsse aus nicht brennbaren Stoffen unter Beachtung der erforderlichen Feuerwiderstandsdauer der Abgasanlage haben, bei Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe die Gaszufuhr durch Verschluss der Gasleitungen dauerhaft unterbunden ist und eine Mitteilung über die dauerhafte Stilllegung an die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch erfolgt ist, |
2. freistehende senkrechte Teile der Abgasanlagen mit einem lichten Querschnitt von mehr als 10.000 Quadratzentimeter an der Sohle, 3. frei in Wohnungen oder Aufenthaltsräumen verlaufende demontierbare Verbindungsstücke von Einzelfeuerstätten, Etagenheizungen oder Heizungsherden für feste oder flüssige Brennstoffe, sofern sie nicht von unten in die Schornsteinsohle einmünden und nicht abgedeckt werden können, | |
4. Heizgaswege von unbenutzten Anlagen sowie in Feuerstätten von kehrpflichtigen Anlagen, sofern es sich bei der Feuerstätte nicht um einen offenen Kamin handelt, | 4. Heizgaswege von dauerhaft stillgelegten Anlagen nach Nummer 1 sowie in Feuerstätten von kehrpflichtigen Anlagen, sofern es sich bei der Feuerstätte nicht um einen offenen Kamin handelt, |
5. dicht geschweißte Abgasanlagen von Blockheizkraftwerken, Kompressionswärmepumpen und ortsfesten Verbrennungsmotoren, 6. gasbeheizte Haushalts-Wäschetrockner mit einer maximalen Wärmebelastung bis 6 Kilowatt, 7. Koch- und Garschränke. (4) 1 Die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen richtet sich nach Anlage 1. 2 Treffen bei Anlagen unterschiedliche Kehr- oder Überprüfungspflichten zu, so ist die geringste Festsetzung maßgebend. 3 Bei Anschluss von mehreren Feuerstätten an eine Abgasanlage (Mehrfachbelegung) richtet sich die Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen nach der Feuerstätte, für die die höchste Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen festgesetzt ist. 4 Wurden Anlagen nach Absatz 3 Nummer 1 zum Zeitpunkt der letzten regulären Kehrung oder Überprüfung nicht benutzt, sind sie vor Wiederinbetriebnahme zu überprüfen und erforderlichenfalls zu kehren. | |
(5) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf Antrag der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters die in Anlage 1 bestimmte Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen erhöhen, wenn es die Betriebs- und Brandsicherheit erfordert. (6) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks oder der Räume und nach Anhörung der zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisters für kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt wurden, von dieser Verordnung abweichende Regelungen treffen, wenn die Betriebs- und Brandsicherheit durch besondere brandschutztechnische Einrichtungen oder andere Maßnahmen sichergestellt ist. | (5) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf Antrag der zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers die in Anlage 1 bestimmte Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen erhöhen, wenn es die Betriebs- und Brandsicherheit erfordert. (6) Im Einzelfall kann die zuständige Behörde auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks oder der Räume und nach Anhörung der zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers für kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt wurden, von dieser Verordnung abweichende Regelungen treffen, wenn die Betriebs- und Brandsicherheit durch besondere brandschutztechnische Einrichtungen oder andere Maßnahmen sichergestellt ist. |
(7) Zuständig für die Aufgaben nach den Absätzen 5 und 6 ist die Behörde, die gemäß § 23 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) in der jeweils geltenden Fassung für die in § 25 Absatz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes genannten Aufgaben durch Landesrecht bestimmt ist. (8) Werden bauliche Maßnahmen, insbesondere der Einbau von fugendichten Fenstern oder Außentüren oder das Abdichten von Fenstern oder Außentüren durchgeführt, die eine Änderung der bisherigen Versorgung der Feuerstätten mit Verbrennungsluft oder der Abgasführung erwarten lassen, so hat die unmittelbar veranlassende Person unverzüglich nach Abschluss der Maßnahmen prüfen zu lassen, ob die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen für die Versorgung der Feuerstätte mit Verbrennungsluft und für die Abführung der Rauch- oder Abgase eingehalten sind. | |
§ 2 Besondere Kehrarbeiten | |
(1) Eine kehrpflichtige Anlage ist auszubrennen, auszuschlagen oder chemisch zu reinigen, wenn die Verbrennungsrückstände mit den üblichen Kehrwerkzeugen nicht entfernt werden können. Sie darf nicht ausgebrannt werden, wenn ihr Zustand oder sonstige gefahrbringende Umstände entgegenstehen. Ausbrennarbeiten dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die zur selbständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks berechtigt sind. Der Zeitpunkt des Ausbrennens ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragten, den Hausbewohnern und dem Aufgabenträger für den örtlichen Brandschutz vorher mitzuteilen. Nach dem Ausbrennen ist die Anlage auf Brandgefahren zu überprüfen. (2) Reinigungsarbeiten an asbesthaltigen Abgas- und Lüftungsanlagen und Verbrennungsluft- und Abluftanlagen sind von Schornsteinfegern nach dem Stand der Technik, insbesondere entsprechend den Technischen Regeln für Gefahrstoffe 519 'Asbest, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten' (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 23. Januar 2007, GMBl. S. 122, berichtigt am 8. März 2007, GMBl. S. 398), durchzuführen. | (1) 1 Eine kehrpflichtige Anlage ist auszubrennen, auszuschlagen oder chemisch zu reinigen, wenn die Verbrennungsrückstände mit den üblichen Kehrwerkzeugen nicht entfernt werden können. 2 Sie darf nicht ausgebrannt werden, wenn ihr Zustand oder sonstige gefahrbringende Umstände entgegenstehen. 3 Ausbrennarbeiten dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die zur selbständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks berechtigt sind. 4 Der Zeitpunkt des Ausbrennens ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragten, den Hausbewohnern und dem Aufgabenträger für den örtlichen Brandschutz vorher mitzuteilen. 5 Nach dem Ausbrennen ist die Anlage auf Brandgefahren zu überprüfen. (2) Reinigungsarbeiten an asbesthaltigen Abgas- und Lüftungsanlagen und Verbrennungsluft- und Abluftanlagen sind von Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfegern nach dem Stand der Technik, insbesondere entsprechend den Technischen Regeln für Gefahrstoffe 519 'Asbest, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten' (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung vom 23. Januar 2007, GMBl. S. 122, berichtigt am 8. März 2007, GMBl. S. 398), durchzuführen. |
§ 3 (aufgehoben) | § 3 Pflichten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers |
(1) Die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat den Termin der Feuerstättenschau spätestens fünf Werktage vor der Durchführung anzukündigen, soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter auf die Ankündigung verzichtet. (2) 1 Die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger setzt die Zeitabstände für die Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) in den Feuerstättenbescheiden in möglichst gleichen Zeiträumen fest. 2 Soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter eine getrennte Durchführung wünscht, setzt die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Zeiträume in dem Feuerstättenbescheid so fest, dass Schornsteinfegerarbeiten innerhalb eines Kalenderjahres in einem gemeinsamen Arbeitsgang durchgeführt werden können. (3) Über das Ergebnis der Feuerstättenschau hat die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume eine Bescheinigung auszustellen. | |
§ 5 Formblätter | |
Für die Formblätter nach § 4 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 zu verwenden. Die Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 ist dem Formblatt als Anlage beizufügen. | Für die Formblätter nach § 4 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und die Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 zu verwenden. Die Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 ist dem Formblatt als Anlage beizufügen. |
§ 6 (aufgehoben) | § 6 Gebühren |
(1) Für die Feuerstättenschau nach § 14 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, den Feuerstättenbescheid nach § 14 Absatz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und anlassbezogene Überprüfungen nach § 15 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, soweit tatsächlich Mängel festgestellt wurden, sind Gebühren nach Anlage 3 zu dieser Verordnung zu entrichten. (2) 1 Die Gebührensätze richten sich nach den in Anlage 3 zu dieser Verordnung festgesetzten Arbeitswerten. 2 Der Arbeitswert ist auf einen Betrag von 1,05 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer festgesetzt. | |
Anlage 1 (zu § 1 Absatz 4) Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen | |
| Anlagen und deren Benutzung (soweit sie nach § 1 der Kehrung oder Überprüfung unterliegen) | Anzahl der Kehrungen im Kalenderjahr | Anzahl der Überprüfungen 1 | Feste Brennstoffe | | 1.1 | ganzjährig regelmäßig benutzte Feuerstätte und Räucheranlage | 4 | 1.2 | regelmäßig in der üblichen Heizperiode benutzte Feuerstätte | 3 | 1.3 | Feuerstätte zur Verbrennung von Holzpellets (Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 5a 1. BImSchV) und erkennbar rückstandsarmer Verbrennung | 2 | 1.4 | Blockheizkraftwerk | 2 | 1.5 | nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte | 2 | 1.6 | mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzte Feuerstätte und Räucheranlage | 2 | 1.7 | gelegentlich benutzte Feuerstätte und Räucheranlage | 1 | 1.8 | nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte mit Einrichtungen zur Sicherstellung der Verbrennungsgüte (z. B. durch CO-Sensoren) | 1 | 1.9 | notwendige Verbrennungsluft- und Abluftanlagen | | einmal im Kalenderjahr 1.10 | betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstätte | | einmal im Kalenderjahr 2 | Flüssige Brennstoffe | | 2.1 | regelmäßig benutzte Feuerstätte | 3 | 2.2 | mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzte Feuerstätte | 2 | 2.3 | gelegentlich benutzte Feuerstätte | 1 | 2.4 | Verbrennungsluft- und Abluftanlagen von Anlagen nach Nummer 2.1 - 2.3 | | einmal im Kalenderjahr 2.5 | betriebsbereite, jedoch dauernd unbenutzte Feuerstätte | | einmal im Kalenderjahr 2.6 | nach § 15 1. BImSchV wiederkehrend zu überwachende Feuerstätte | | einmal im Kalenderjahr 2.7 | Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, ortsfester Verbrennungsmotor und Brennstoffzellenheizgerät | | einmal im Kalenderjahr | |
2.8 | Anlagen nach 2.6 zur ausschließlichen Verbrennung von schwefel- armem Heizöl nach DIN 51603, sofern es sich um eine raumluftab- hängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck oder eine raumluftunabhängige Feuerstätte handelt | | einmal in jedem zweiten Kalenderjahr 2.9 | Anlage nach 2.8 mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses | | einmal in jedem dritten Kalenderjahr 2.10 | ortsfeste Netzersatzanlage (Notstromaggregat) | | einmal in jedem dritten Kalenderjahr | 2.8 | Anlagen nach Nummer 2.6, die mit schwefelarmem Heizöl nach DIN 51603 Teil 1 oder anderen leichten Heizölen mit gleichwertiger Qualität betrieben werden, sofern es sich um eine raumluftab- hängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck oder eine raumluftunabhängige Feuerstätte handelt | | einmal in jedem zweiten Kalenderjahr 2.9 | Anlage nach Num- mer 2.7, die mit schwe- felarmem Heizöl nach DIN 51603 Teil 1 oder anderen leichten Heiz- ölen mit gleichwertiger Qualität betrieben wer- den | | einmal in jedem zweiten Kalender- jahr 2.10 | Anlage nach Nummer 2.8 mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses | | einmal in jedem dritten Kalenderjahr 2.11 | ortsfeste Netzersatzanlage (Notstromaggregat) | | einmal in jedem dritten Kalenderjahr |
3 | Gasförmige Brennstoffe | | 3.1 | raumluftabhängige Feuerstätte | | einmal im Kalenderjahr 3.2 | raumluftunabhängige Feuerstätte | | einmal in jedem zweiten Kalenderjahr 3.3 | raumluftabhängige Brennwertfeuerstätte an einer Abgasanlage für Überdruck | | einmal in jedem zweiten Kalenderjahr 3.4 | Blockheizkraftwerk, Wärmepumpe, ortsfester Verbrennungsmotor und Brennstoffzellenheizgerät | | einmal in jedem zweiten Kalenderjahr 3.5 | Anlage nach 3.2 oder 3.3 mit selbstkalibrierender kontinuierlicher Regelung des Verbrennungsprozesses | | einmal in jedem dritten Kalenderjahr | |
Anlage 2 (zu § 5) | Anlage 2 (zu § 5) Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten |
Anlage 3 (zu § 6) Gebührenverzeichnis | |
Nr. | Bezeichnung | Anzahl der Arbeitswerte 1 | Grundgebühr für jede Begehung (Begehungsgebühr) | 1.1 | Grundwert je Gebäude bei Kehrungen, Überprüfungen, Emissionsmessun- gen, Abgaswegüberprüfungen und Feuerstättenschauen | 1.1.1 | - für Kehr- und Überprüfungsarbeiten, die an senkrechten Teilen von Ab- gasanlagen durchgeführt werden | 9,2 1.1.2 | - für Emissionsmessungen, Abgaswegüberprüfungen und Feuerstätten- schauen, wenn keine Kehr- und Überprüfungsarbeiten an senkrechten Teilen von Abgasanlagen durchgeführt werden | 3,5 1.1.3 | Werden Überprüfungs- und Messarbeiten nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 KÜO in einem Arbeitsgang durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach Num- mer 1.1.1 auf | 12,9 1.1.4 | Werden Überprüfungsarbeiten nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder Emis- sionsmessungen nach § 15 1. BImSchV zusammen mit Kehrarbeiten nach Anlage 1 Nummer 1.1 bis 1.8 und 2.1 bis 2.3 in einem Arbeitsgang durch- geführt, erhöht sich die Gebühr nach Nummer 1.1.1 auf | 18,9 1.2 | Anteilige Fahrtpauschale für die An- und Abfahrt - unter Beachtung von § 3 Absatz 3 - für jeden notwendigen Arbeitsgang je Nutzungseinheit, in der Arbeiten nach den Nummern 1.1 bis 4.6 durchgeführt werden Anmerkung: Für Arbeiten nach Nummer 3.9 kann die anteilige Fahrtpauschale höchs- tens für drei Nutzungseinheiten in einem Gebäude berechnet werden. | 8,2 1.3 | Bei Arbeiten nach Nummer 5 für zusätzliche Fahrten, für jeden im Kehrbe- zirk zusätzlich zurückgelegten Kilometer als besonderes Entgelt | 1,6 2 | Arbeitsgebühr je Kehrung | 2.1 | Kehrarbeiten an senkrechten Teilen von Abgasanlagen je Abgasanlage, für jeden vollen und angefangenen Meter | 0,3 2.2 | Bei innenbesteigbaren Schornsteinen von mehr als 1600 cm² Querschnitt, abweichend von Nummer 2.1 je Arbeitsminute | 0,8 2.3 | Räucherkammer für jeden vollen und angefangenen Quadratmeter zu keh- rende Fläche | 2.3.1 | - bei privat genutzten Anlagen | 0,7 2.3.2 | - bei gewerblich genutzten Anlagen | 3,3 2.3.3 | Rauchwagen | 6,7 2.3.4 | Raucherzeuger, je Arbeitsminute | 0,8 2.4 | Abgaskanal für jeden vollen und angefangenen Meter | 2.4.1 | - bis 500 cm² Querschnitt | 1,5 2.4.2 | - über 500 cm² bis 2500 cm² Querschnitt | 2,4 2.4.3 | - über 2500 cm² Querschnitt | 6,0 2.5 | Abgasrohr | 2.5.1 | - für den ersten Meter (einschließlich Reinigungsöffnung und einer Rich- tungsänderung) | 7,0 2.5.2 | - je weiteren vollen und angefangenen Meter | 1,0 2.5.3 | - je weitere Richtungsänderung | 3,0 2.5.4 | Zuschlag je Rohr bei staubfreier Kehrung mittels Staubsauger | 4,1 2.5.5 | Zuschläge für Abgasrohre, die nicht ausschließlich privat genutzt werden | 2.5.5.1 | - je wärmegedämmte Reinigungsöffnung | 6,7 2.5.5.2 | - je Abgasrohr über Durchgangshöhe (2,5m) | 4,9 2.6 | Rauchfang vom offenen Kamin | 1,3 3 | Arbeitsgebühr je Überprüfung einschließlich einer ggf. erforderlichen Kehrung, Feuerstättenschau | 3.1 | Überprüfungsarbeiten an senkrechten Teilen von Abgasanlagen je Abgas- anlage, für jeden vollen und angefangenen Meter bei - flüssigen Brennstoffen - gasförmigen Brennstoffen - unbenutzten Anlagen | 0,3 3.2 | Abgaswegüberprüfung für Feuerstätten mit flüssigen Brennstoffen Anmerkung: Die Abgaswegüberprüfung schließt die CO-Messung, die Überprüfung der Verbrennungsluft- einrichtungen und die Ausstellung der Bescheinigung mit ein. | 3.2.1 | - für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit | 13,8 3.2.2 | - für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungsraum | 7,3 3.2.3 | - für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstellungsraum derselben Nutzungseinheit | 8,3 3.3 | Abgaswegüberprüfung für raumluftabhängige Gasfeuerstätten Anmerkung: Die Abgaswegüberprüfung schließt die CO-Messung, die Überprüfung der Verbrennungslufteinrichtungen und die Ausstellung der Bescheinigung mit ein. | 3.3.1 | - für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit | 15,5 3.3.2 | - für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungsraum | 8,7 3.3.3 | - für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstellungsraum derselben Nutzungseinheit | 9,7 3.4 | Abgaswegüberprüfung für raumluftunabhängige Gasfeuerstätten Anmerkung: Die Abgaswegüberprüfung schließt die CO-Messung, die Überprüfung der Verbrennungslufteinrichtungen, die Ausstellung der Bescheinigung und die Ringspaltmessung mit ein. | 3.4.1 | - für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit | 18,9 3.4.2 | - für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungsraum | 11,7 3.4.3 | - für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstellungsraum derselben Nutzungseinheit | 12,2 3.5 | Abgaswegüberprüfung für Gasfeuerstätten ohne Gebläse mit Verbren- nungsluftzufuhr und Abgasabführung durch die Außenwand Anmerkung: Die Abgaswegüberprüfung schließt die CO-Messung, die Überprüfung der Verbrennungslufteinrichtungen, die Ausstellung der Bescheinigung und die Ringspaltmessung mit ein. | 3.5.1 | - für die erste Prüfstelle in der Nutzungseinheit | 16,0 3.5.2 | - für jede weitere Prüfstelle im selben Aufstellungsraum | 8,9 3.5.3 | - für jede weitere Prüfstelle in einem anderen Aufstellungsraum derselben Nutzungseinheit | 9,3 3.6 | Müssen im Ringspalt Reinigungsarbeiten durchgeführt werden, wird eine zusätzliche Gebühr erhoben, je Arbeitsminute | 0,8 3.7 | Wiederholungsüberprüfung nach § 1 Absatz 2 Satz 2 | 10,0 3.8 | Überprüfung von Verbrennungsluft- und Abluftanlagen nach Anlage 1 Num- mer 1.9 und 2.4 | 3.8.1 | - Leitungen je vollen und angefangenen Meter | 1,0 3.8.2 | - Jede nicht leitungsgebundene notwendige Öffnung ins Freie | 0,5 3.8.3 | Schächte je vollen und angefangenen Meter | 0,3 3.9 | Feuerstättenschau | 3.9.1 | Für jeden vollen und angefangenen Meter von senkrechten Teilen von allein stehenden Abgasanlagen und Gruppen von Abgasanlagen Anmerkung: Nicht berechnet werden Längen von Abgasanlagen, die sich vollständig in Aufstellungsräumen befinden, in denen gleichzeitig eine Abgaswegüber- prüfung durchgeführt wird. Bei Abgasanlagen außerhalb von Gebäuden werden maximal 3 Meter berechnet. | 1,0 3.9.2 | Zuschlag je Feuerstätte Anmerkung: Unberücksichtigt bleiben Feuerstätten, an denen gleichzeitig eine Abgas- wegüberprüfung oder Emissionsmessung durchgeführt wird. | 3,1 4 | Arbeitsgebühr je Emissionsmessung | 4.1 | Anlagen zur Verbrennung flüssiger Brennstoffe in der Nutzungseinheit | 4.1.1 | - zusammen mit Tätigkeiten nach Nummer 3.2 | 10,3 4.1.2 | - nicht zusammen mit Tätigkeiten nach Nummer 3.2 für die erste Mess- stelle | 19,1 4.1.3 | - nicht zusammen mit Tätigkeiten nach Nummer 3.2 für jede weitere Messstelle | 17,2 4.1.4 | Zuschlag bei Messstellen über Durchgangshöhe (2,5m) | 5,8 4.2 | Anlagen zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe je Messstelle in der Nut- zungseinheit | 4.2.1 | - zusammen mit Tätigkeiten nach den Nummern 3.3 - 3.5 | 6,5 4.2.2 | - nicht zusammen mit Tätigkeiten nach den Nummern 3.3 - 3.5 für die erste Messstelle | 15,3 4.2.3 | - nicht zusammen mit Tätigkeiten nach den Nummern 3.3 - 3.5 für jede weitere Messstelle | 13,5 4.2.4 | Zuschlag bei Messstellen über Durchgangshöhe (2,5m) | 5,8 4.3 | Anlagen zur Verbrennung fester Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 1. BImSchV in der Nutzungseinheit | 4.3.1 | - für die erste Messstelle | 62,3 4.3.2 | - für jede weitere Messstelle | 57,7 4.4 | Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 bis 8 1. BImSchV in der Nutzungseinheit | 4.4.1 | - für die erste Messstelle | 75,7 4.4.2 | - für jede weitere Messstelle | 70,0 4.5 | Auswertung der Messung staubförmiger Emissionen | Nach Zeit- und Sach- aufwand 4.6 | Wiederholungsmessung | Wie bei Nummer 1 und Nummer 4.1 bis 4.5 5 | Sonstige Arbeitsgebühren, Zuschläge, Mahngebühr, Bescheide | 5.1 | Überprüfung des Feuchtegehalts fester Brennstoffe im Rahmen der regelmäßigen Überwachung (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 15 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 1. BImSchV) und der Feuerstättenschau (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 1. BImSchV) | 6,0 5.2 | Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen bei neu errichteten oder wesentlich geänderten Feuerungsanlagen (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 14 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 1. BImSchV), im Rahmen der wiederkehrenden Überwachung (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 15 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 1. BImSchV) sowie im Rahmen der Feuerstättenschau (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 1. BImSchV) | 5,0 5.3 | Überprüfung der Anlagen- oder der Betriebsart und des Einsatzes der Brennstoffe im Rahmen der wiederkehrenden Überwachung (§ 13 Ab- satz 1 Nummer 10 SchfG, § 15 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 und 3 1. BImSchV) | 3,0 5.4 | Überprüfung der Ableitbedingungen für Abgase bei neu errichteten oder wesentlich geänderten Feuerungsanlagen außerhalb der Bauabnahme (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 14 Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 und 2 1. BImSchV) | 13,0 5.5 | Überprüfung des Zeitpunktes der Einhaltung der Grenzwerte (§ 13 Ab- satz 1 Nummer 10 SchfG, § 25 Absatz 1 1. BImSchV), des Datums auf dem Typschild und Information des Betreibers (§ 13 Absatz 1 Nummer 10 SchfG, § 26 Absatz 5 1. BImSchV) | 3,0 5.6 | Überprüfung der Außerbetriebnahme von bestimmten Heizkesseln und der Dämmung von Leitungen/Armaturen (§ 13 Absatz 1 Nummer 13 SchfG, § 26b Absatz 1 EnEV) | 3,0 5.7 | Überprüfung bestimmter Ausstattungen von Zentralheizungen (§ 13 Ab- satz 1 Nummer 13 SchfG, § 26b Absatz 2 Nummer 1 EnEV) | 3,0 5.8 | Überprüfung bestimmter Vorrichtungen an Umwälzpumpen in Zentral- heizungen (§ 13 Absatz 1 Nummer 13 SchfG, § 26b Absatz 2 Nummer 2 EnEV) | 1,0 5.9 | Überprüfung der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Leitungen/Armatu- ren (§ 13 Absatz 1 Nummer 13 SchfG, § 26b Absatz 2 Nummer 3 EnEV) | 2,0 5.10 | Ausbrennen, Ausschlagen oder chemische Reinigung von kehrpflichtigen Anlagen und Einrichtungen | Nach Zeit- und Sach- aufwand 5.11 | Kehr- und Überprüfungsarbeiten, für die keine bestimmten Arbeitswerte festgesetzt wurden, je Arbeitsminute | 0,8 5.12 | Reinigung asbesthaltiger Abgasanlagen und notwendiger Be- und Entlüf- tungsanlagen je Arbeitsminute | 0,8 5.13 | Zuschläge für erhöhten Arbeitsaufwand | 5.13.1 | - bei Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln für Einrich- tungen zur Überprüfung und Reinigung von Abgasanlagen, je Arbeits- minute | 0,8 5.13.2 | - bei Zusatzeinrichtungen, wie Aufsätze, Abgasventilatoren, Abgasreini- gungseinrichtungen oder Kondensatabläufe, je Arbeitsminute | 0,8 5.13.3 | - Auf den Inseln und Halligen, mit Ausnahme der Inseln, die mit einer festen Straßenverbindung mit dem Festland verbunden sind, und der Hamburger Hallig, erhöhen sich die Gebühren nach Nummer 1 bis Num- mer 5.3 1. für Kehrbezirke auf einer Insel oder Hallig und für Kehrbezirke, die sich auf das Festland und Teile von einer Insel erstrecken, um 10 Pro- zent und 2. für Kehrbezirke, die sich auf mehrere Inseln oder Halligen oder das Festland und andere als die unter Nummer 1 fallenden Inseln und Halligen erstrecken, um 25 Prozent. Bei Bauzustandsbesichtigungen an Feuerungsanlagen nach den jeweili- gen Landesbauordnungen auf Inseln oder Halligen, die nicht im Zusam- menhang mit regelmäßig wiederkehrenden Schornsteinfegerarbeiten durchgeführt werden können, kann die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister die Erstattung notwendiger Über- nachtungskosten bis zu einem Betrag von 20,00 Euro verlangen. | 5.13.4 | - wenn das Gebäude besonders schwer erreichbar ist, insbesondere Berggasthof, Alm, Jagdhütte, Forstdiensthütte, je Minute der Wegezeit sowie besondere Auslagen | 0,7 5.14 | Zuschlag für Arbeiten, die außerhalb des üblichen Arbeitsganges ausge- führt werden müssen, weil sie trotz rechtzeitiger Ankündigung ohne triftigen Grund verhindert wurden | 10,0 5.15 | Zuschlag zu den angefallenen Arbeitswerten nach den Nummern 1 bis 5 bei Arbeiten, die auf besonderen Wunsch ausgeführt werden | 5.15.1 | - von Montag - Freitag vor 6:00 Uhr oder nach 18:00 Uhr oder am Sams- tag | in Höhe von 50 v. H. der Beträge 5.15.2 | - an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen | in Höhe von 100 v. H. der Beträge 5.16 | Mahnung, wenn eine rückständige Gebühr innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Gebührenrechnung nicht bezahlt wurde | 5,0 5.17 | Ausstellung eines Bescheides | 5.17.1 | - für bis zu 3 Feuerungsanlagen | 10,0 5.17.2 | - für mehr als 3 Feuerungsanlagen | 10,0; zusätzlich 2,0 je zusätzlicher Feue- rungsanlagen, insgesamt höchstens 30 je Be- scheid --- Anm. d. Red.: abweichendes Landesrecht Hamburg siehe B. v. 28. Januar 2011 (BGBl. I S. 93) | Nr. | Bezeichnung | Anzahl der Arbeitswerte 1 | Feuerstättenbescheid (§ 14 Absatz 2 SchfHwG) | | Ausstellung und, soweit vom Eigentümer veranlasst, Änderung eines Feuerstättenbescheides | 1.1 | - bei bis zu 3 Feuerungsanlagen | 10,0 1.2 | - bei mehr als 3 Feuerungsanlagen | zusätzlich 2,0 für jede weitere Feuerungsanlage, insgesamt höchstens 30,0 je Feuerstät- tenbescheid 1.3 | Je zusätzliche Ausfertigung eines Feuerstättenbescheides | 2,0 2 | Feuerstättenschau (§ 14 Absatz 1 SchfHwG) | 2.1 | Grundwert je Gebäude einschließlich der ersten Nutzungseinheit | 11,7 2.2 | Grundwert für jede weitere Nutzungseinheit | 4,0 2.3 | Feuerstättenschau an Abgasanlagen und Gruppen von Abgasanlagen: für jeden vollen und angefangenen Meter von senkrechten Teilen von alleinstehenden Abgasanlagen und Gruppen von Abgasanlagen Anmerkung: Bei Abgasanlagen außerhalb von Gebäuden werden maximal 3 Meter berechnet. | 1,0 2.4 | Zuschlag je Feuerstätte | 6,0 2.5 | Zuschläge für erhöhten Arbeitsaufwand | 2.5.1 | - auf den Inseln und Halligen, mit Ausnahme der Inseln, die mit einer festen Straßenverbindung mit dem Festland verbunden sind, und der Hamburger Hallig, erhöhen sich die Gebühren nach Nummer 2.1 bis Nummer 2.4 1. für Kehrbezirke auf einer Insel oder Hallig und für Kehrbezirke, die sich auf das Festland und Teile von einer Insel erstrecken, um 10 Prozent und 2. für Kehrbezirke, die sich auf mehrere Inseln oder Halligen oder das Festland und andere als die unter Nummer 1 fallenden Inseln und Halligen erstrecken, um 25 Prozent | 2.5.2 | - wenn das Gebäude besonders schwer erreichbar ist, insbesondere Berggasthof, Alm, Jagdhütte, Forstdiensthütte, je Minute der Wege- zeit sowie besondere Auslagen | 0,7 2.6 | Zuschlag je Begehung einer Nutzungseinheit, die zweimal jeweils mindestens fünf Arbeitstage vor der beabsichtigten Durchführung angekündigt und ohne sachlichen Grund verhindert wurde | 10,0 2.7 | Zuschlag zu den angefallenen Arbeitswerten je Feuerstättenschau, die auf besonderen Wunsch ausgeführt wird | 2.7.1 | - von Montag bis Freitag vor 6.00 Uhr oder nach 18.00 Uhr oder am Samstag | in Höhe von 50 Prozent der Beträge 2.7.2 | - an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen | in Höhe von 100 Prozent der Beträge 3 | Sonstige Arbeitsgebühren | 3.1 | Überprüfung des Feuchtegehalts fester Brennstoffe im Rahmen der Feuerstättenschau (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 15 Absatz 2 in Verbin- dung mit § 3 Absatz 3 1. BImSchV) | 6,0 3.2 | Überprüfung des Zeitpunktes der Einhaltung der Grenzwerte (§ 25 Absatz 1 1. BImSchV), Überprüfung des Datums auf dem Typschild der Einzelraumfeuerungsanlagen und Information an den Betreiber (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26 Absatz 5 1. BImSchV) | 3,0 3.3 | Überprüfung der Außerbetriebnahme von bestimmten Heizkesseln und der Dämmung von Leitungen/Armaturen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26b Absatz 1 EnEV) | 3,0 3.4 | Überprüfung bestimmter Ausstattungen von Zentralheizungen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26b Absatz 2 Nummer 1 EnEV) | 3,0 3.5 | Überprüfung bestimmter Vorrichtungen an Umwälzpumpen in Zentral- heizungen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26b Absatz 2 Nummer 2 EnEV) | 1,0 3.6 | Überprüfung der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Leitungen/Arma- turen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26b Absatz 2 Nummer 3 EnEV) | 2,0 3.7 | Anlassbezogene Überprüfungen (§ 15 SchfHwG) je Arbeitsminute | 0,8 |
Anlage 4 (zu § 7) Begriffsbestimmungen | |
Es bedeuten die Begriffe: 1. 'Abgasanlage': Anlage, wie Schornstein, Verbindungsstück, Abgasleitung, Luft-Abgas-System oder Abluftschacht nach Nummer 15b), für die Ableitung der Abgase von Feuerstätten und Räucheranlagen, sowie eine Anlage zur Abführung von Verbrennungsgasen von Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen, ortsfesten Verbrennungsmotoren und Brennstoffzellenheizgeräten; 2. 'Abgasanlage für Überdruck': Abgasanlage, bei deren Betrieb der statische Druck im Innern höher sein darf als der statische Druck in der Umgebung der Abgasanlage in gleicher Höhe; 3. 'Abgaskanal': Verbindungsstück, das mit Böden, Decken, Wänden oder anderen Bauteilen fest verbunden ist; 4. 'Abgasleitung': Abgasanlage, die nicht rußbrandbeständig sein muss; 5. 'Abgasrohr': Frei verlaufendes Verbindungsstück; 6. 'Abgasweg': Heizgasweg und Strömungsstrecke der Abgase innerhalb des Verbindungsstücks; 7. 'Blockheizkraftwerk': Stationärer Motor oder Gasturbine, der oder die nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung sowohl elektrischen Strom als auch Wärme produziert; 8. 'Brennstoffzellenheizgerät': Stationäre Anlage, die die im Brennstoff gebundene chemische Energie in einer Brennstoffzelle direkt in elektrische Energie umwandelt und die dabei entstehende Wärme für Heizzwecke nutzt; 9. 'Brennwertfeuerstätte': Feuerstätte, bei der die Verdampfungswärme des im Abgas enthaltenen Wasserdampfes konstruktionsbedingt durch Kondensation nutzbar gemacht wird; 10. 'Feuerstätte': Im oder am Gebäude ortsfest benutzte Anlage, die dazu bestimmt ist, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen; | |
11. 'Feuerungsanlage' (abweichend von der bauordnungsrechtlichen Begriffsbestimmung): Einheit von Verbrennungsluftversorgung, Feuerstätte oder Räucheranlage und Abgasanlage; wenn mehrere überprüfungspflichtige Feuerstätten an eine gemeinsame Abgasanlage angeschlossen sind (Mehrfachbelegung), zählt jeder Anschluss als Feuerungsanlage; | 11. 'Feuerungsanlage': Einheit von Verbrennungsluftversorgung, Feuerstätte oder Räucheranlage und Abgasanlage; wenn mehrere nicht überprüfungspflichtige Feuerstätten an eine gemeinsame Abgasanlage angeschlossen sind (Mehrfachbelegung), zählt dies als eine Feuerungsanlage, wenn mehrere überprüfungspflichtige Feuerstätten an eine gemeinsame Abgasanlage angeschlossen sind, zählt jeder Anschluss als Feuerungsanlage; |
12. 'Gebäude': Selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen; 13. 'Heizgasweg': Strömungsstrecke der Verbrennungsgase oder Abgase innerhalb der Feuerstätte; 14. 'Luft-Abgas-System': Abgasanlage mit nebeneinander oder ineinander angeordneten Schächten, durch die Feuerstätten Verbrennungsluft über den Luftschacht aus dem Bereich der Mündung der Abgasanlage zugeführt und von denen Abgase über den Abgasschacht ins Freie abgeführt werden; 15. 'notwendige Abluftanlage': a) Schacht oder sonstige Anlage, der oder die zum Betrieb einer Feuerstätte oder zur Lüftung eines Raumes mit Feuerstätte erforderlich ist und deren Betrieb beeinflussen kann, b) Abluftschacht, der einen Raum entlüftet und Abgase einer Feuerstätte ins Freie leitet; 16. 'notwendige Verbrennungsluftanlage': Anlage oder Öffnung zur Zuführung von Außenluft zum Zwecke der Verbrennungsluftversorgung der Feuerstätte (einschließlich der Öffnung zum Zwecke des Verbrennungsluftverbundes); 17. 'Nutzungseinheit': Gebäude oder Teil eines Gebäudes, der selbständig nutzbar ist und einen eigenen Zugang hat (z. B. Wohnung); 18. 'ortsfester Verbrennungsmotor': Stationäre Wärmekraftmaschine, die durch innere Verbrennung von Treibstoff über Kolben oder eine Turbine mechanische Arbeit verrichtet; 19. 'Räucheranlage': Anlage zum Konservieren oder zur Geschmacksveränderung von Lebensmitteln, die aus Raucherzeuger, Räucherschrank oder -kammer besteht; 20. 'Raumluftunabhängige Feuerstätte': Feuerstätte, der die Verbrennungsluft über dichte Leitungen direkt aus dem Freien zugeführt wird, und bei der bei einem statischen Überdruck in der Feuerstätte gegenüber dem Aufstellraum kein Abgas in Gefahr drohender Menge in den Aufstellungsraum austreten kann; 21. 'Schornstein': Senkrechter Teil der Abgasanlage, der rußbrandbeständig ist; 22. 'Senkrechter Teil der Abgasanlage': Vom Baugrund oder von einem Unterbau ins Freie führender Teil der Abgasanlage; 23. 'Verbindungsstück': Vorrichtung zwischen dem Abgasstutzen der Feuerstätte, der Räucheranlage, des Blockheizkraftwerks, der Wärmepumpe, des ortsfesten Verbrennungsmotors oder des Brennstoffzellenheizgeräts und dem senkrechten Teil der Abgasanlage; 24. 'Wärmepumpe': Maschine, die der Luft, dem Wasser oder dem Erdreich Wärme entzieht, diese über verbrennungsmotorisch angetriebene Kompressoren oder über Sorptionseinrichtungen von einem niedrigen Temperaturniveau auf ein höheres bringt und damit für Heizzwecke bzw. Warmwasserbereitung nutzbar macht. |
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