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Synopse aller Änderungen der KÜO am 21.01.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 21. Januar 2025 durch Artikel 1 der 3. KÜOÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KÜO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

KÜO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.01.2025 geltenden Fassung
KÜO n.F. (neue Fassung)
in der am 21.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 12
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Pflichten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat den Termin der Feuerstättenschau spätestens fünf Werktage vor der Durchführung anzukündigen, soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter auf die Ankündigung verzichtet.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat den Termin der Feuerstättenschau spätestens fünf Werktage vor der Durchführung anzukündigen, soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter auf die Ankündigung verzichtet. 2 Bei der Ankündigung ist die durchführende Person oder der Kreis möglicher durchführender Personen namentlich anzugeben.

(2) 1 Die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger setzt die Zeiträume für die Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in den Feuerstättenbescheiden in möglichst gleichen Zeitabständen fest. 2 Soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragter eine getrennte Durchführung wünscht, setzt die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Zeiträume in dem Feuerstättenbescheid so fest, dass Schornsteinfegerarbeiten innerhalb eines Kalenderjahres in einem gemeinsamen Arbeitsgang durchgeführt werden können.

(3) Über das Ergebnis der Feuerstättenschau hat die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume eine Bescheinigung auszustellen.



(heute geltende Fassung) 

§ 6 Gebühren


(1) Gebühren sind für folgende Tätigkeiten zu entrichten:

1. Feuerstättenschau nach § 14 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,

2. Erlass oder Änderung des Feuerstättenbescheides nach § 14a des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,

3. anlassbezogene Überprüfung nach § 15 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, wenn bei der Überprüfung tatsächlich Mängel festgestellt wurden,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. Mahnung rückständiger Gebühren nach § 20 Absatz 1 Satz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes sowie

5. Ersatzvornahme nach § 26 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes.

6. anlassbezogene Überprüfung nach § 1 Absatz 8,



4. Mahnung rückständiger Gebühren nach § 20 Absatz 1 Satz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,

5. Ersatzvornahme nach § 26 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,

6. Ablehnung eines Antrags auf Herabsetzung der Kehrhäufigkeit nach § 1 Absatz 5a, sowie

7.
anlassbezogene Überprüfung nach § 1 Absatz 8.

(2) 1 Eine Mahnung kann ausgesprochen werden, wenn eine rückständige Gebühr nach Anlage 3 innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Gebührenrechnung nicht bezahlt wurde. 2 Die Mahngebühr nach Absatz 1 Nummer 4 darf nur einmal je fällige Gebührenrechnung erhoben werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Die Gebührensätze richten sich nach den in Anlage 3 festgesetzten Arbeitswerten. 2 Der Arbeitswert beträgt 1,20 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.



(3) 1 Die Gebührensätze richten sich nach den in Anlage 3 festgesetzten Arbeitswerten. 2 Der Arbeitswert beträgt 1,40 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(heute geltende Fassung) 

Anlage 3 (zu § 6) Gebührenverzeichnis



Nr. | Bezeichnung | Anzahl der Arbeitswerte

1 | Feuerstättenbescheid (§ 14a SchfHwG) |

| Ausstellung und, soweit vom Eigentümer veranlasst, Änderung eines
Feuerstättenbescheides |

1.1 | - bei bis zu 3 Feuerungsanlagen | 10,0

1.2 | - bei mehr als 3 Feuerungsanlagen | zusätzlich 2,0 für jede weitere
Feuerungsanlage, insgesamt
höchstens 30,0 je Feuerstät-
tenbescheid

1.3 | Je zusätzliche Ausfertigung eines Feuerstättenbescheides | 2,0

vorherige Änderung nächste Änderung

 


1.4 | Ablehnung eines Antrags auf Herabsetzung der Kehrhäufigkeit nach § 1
Absatz 5a | 25,0

2 | Feuerstättenschau (§ 14 Absatz 1 SchfHwG) |

2.1 | Grundwert je Gebäude oder in Sondereigentum stehender Anlage nach § 20 Absatz 2 SchfHwG einschließlich der ersten Nutzungseinheit | 11,7

2.2 | Grundwert für jede weitere Nutzungseinheit | 4,0

2.3 | Feuerstättenschau an alleinstehen-
den Abgasanlagen und Gruppen
von Abgasanlagen: |

2.3.1 | für jeden vollen und angefangenen
Meter von senkrechten Teilen | 1,0

2.3.2 | für jeden vollen und angefangenen
Meter von waagerechten Teilen ab
einer Länge von 10 Metern | 1,0

Anmerkung:
Bei Abgasanlagen außerhalb von
Gebäuden werden maximal 3 Me-
ter berechnet.

2.4 | Zuschlag je Feuerstätte | 6,0

2.5 | Zuschläge für erhöhten Arbeitsaufwand |

2.5.1 | - auf den Inseln und Halligen, mit Ausnahme der Inseln, die mit einer
festen Straßenverbindung mit dem Festland verbunden sind, und
der Hamburger Hallig, erhöhen sich die Gebühren nach Nummer 2.1
bis Nummer 2.4
1. für Bezirke auf einer Insel oder Hallig und für Bezirke, die
sich auf das Festland und Teile von einer Insel erstrecken, um
10 Prozent und
2. für Bezirke, die sich auf mehrere Inseln oder Halligen oder
das Festland und andere als die unter Nummer 1 fallenden Inseln
und Halligen erstrecken, um 25 Prozent |

2.5.2 | - wenn das Gebäude besonders schwer erreichbar ist, insbesondere
Berggasthof, Alm, Jagdhütte, Forstdiensthütte, je Minute der Wege-
zeit sowie besondere Auslagen | 0,7

2.6 | Zuschlag je Begehung einer Nutzungseinheit, die zweimal jeweils
mindestens fünf Arbeitstage vor der beabsichtigten Durchführung
angekündigt und ohne sachlichen Grund verhindert wurde | 15,0

2.7 | Zuschlag zu den angefallenen Arbeitswerten je Feuerstättenschau, die
auf besonderen Wunsch ausgeführt wird |

2.7.1 | - von Montag bis Freitag vor 6.00 Uhr oder nach 18.00 Uhr oder am
Samstag | in Höhe von 50 Prozent der
Beträge

2.7.2 | - an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen | in Höhe von 100 Prozent der
Beträge

3 | Sonstige Arbeitsgebühren |

3.1 | Überprüfung des Feuchtegehalts fester Brennstoffe im Rahmen der
Feuerstättenschau (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 15 Absatz 2 in Verbin-
dung mit § 3 Absatz 3 1. BImSchV) | 6,0

3.2 | Überprüfung des Zeitpunktes der Einhaltung der Grenzwerte (§ 25
Absatz 1 1. BImSchV), Überprüfung des Datums auf dem Typschild der
Einzelraumfeuerungsanlagen und Information an den Betreiber (§ 14
Absatz 1 SchfHwG, § 26 Absatz 5 1. BImSchV) | 3,0

vorherige Änderung nächste Änderung

3.3 | Überprüfung, ob ein Heizkessel, der außer Betrieb genommen werden musste,
weiterhin betrieben wird (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 1 GEG) | 1,5

3.4 | Überprüfung, ob Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die gedämmt
werden mussten, weiterhin ungedämmt sind (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97
Absatz 1 Nummer 2 GEG) | 1,5

3.5 | Überprüfung, ob die Abrechnungen und Bestätigungen nach § 96 Absatz 5 GEG
vorliegen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 3 GEG) | 10,0

3.6 | Überprüfung des Verschlechterungsverbots (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2
Nummer
1 GEG) |



3.3 | Überprüfung, ob ein Heizkessel, der außer Betrieb genommen werden musste,
weiterhin betrieben wird (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 1 GEG) |

3.3.1 | Überprüfung des Vorliegens von Ausnahmetatbeständen |
1,5

3.3.2 | bei Feststellung eines Verstoßes | 9,0

3.4 | Überprüfung, ob Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die gedämmt
werden mussten, weiterhin ungedämmt sind (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97
Absatz 1 Nummer 2 GEG) |

3.4.1 | Überprüfung des Vorliegens von Ausnahmetatbeständen |
1,5

3.4.2 | bei Feststellung eines Verstoßes | 9,0

3.5 | Überprüfung, ob die Abrechnungen und Bestätigungen nach § 96 Absatz 5 GEG
vorliegen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 3 GEG), je
Gasliefervertrag, Öllager oder Brennstofflager (feste Brennstoffe)
| 10,0

3.6 | Überprüfung des Verschlechterungsverbots (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97
Absatz
2 Nummer 1 GEG) |

3.6.1 | bei Feststellung keiner Verschlechterung | 5,0

3.6.2 | bei Feststellung einer Verschlechterung | 30,0

vorherige Änderung nächste Änderung

3.7 | Überprüfung, ob eine Zentralheizung mit bestimmten Einrichtungen ausgestattet ist
14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 2 GEG) | 3,0

3.8 | Überprüfung, ob die Anforderungen nach den §§ 71 bis 71m eingehalten worden
sind
(§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 3 GEG) | 8,0

3.9 | Überprüfung der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Wärmeverteilungs- und
Warmwasserleitungen sowie Armaturen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2
Nummer
4 GEG) | 2,0

3.10 | Überprüfung, ob die Anforderungen an den Einbau von Heizungsanlagen bei
Nutzung von fester Biomasse eingehalten werden (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97
Absatz
2 Nummer 5 GEG) | 2,0

3.11 | Überprüfung, ob die Anforderungen an den Einbau von Wärmepumpen- und
Solarthermie-Hybridheizungen eingehalten werden (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97
Absatz
2 Nummer 6 GEG) | 8,0

3.12 | Überprüfung, ob der Eigentümer zur Nachrüstung der Ausstattung von
Zentralheizungen in bestehenden Gebäuden verpflichtet ist und ob diese Pflicht
erfüllt wurde (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 4 GEG) | 7,0



3.7 | Überprüfung, ob eine Zentralheizung mit bestimmten Einrichtungen ausgestattet
ist (§
14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 2 GEG) | 3,0

3.8 | Überprüfung, ob die Anforderungen nach den §§ 71 bis 71m GEG eingehalten
worden sind
(§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 3 GEG), je
Gaszähler, Öllager oder Brennstofflager (feste Brennstoffe)
|

3.8.1 | Grundwert |
8,0

3.8.2 | Zuschlag bei Überprüfung von Abrechnungen und Bescheinigungen im Sinne des
§ 96 Absatz 5 GEG, soweit nicht bereits von Nummer 3.5 erfasst | 10,0

3.9 | Überprüfung der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Wärmeverteilungs- und
Warmwasserleitungen sowie Armaturen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97
Absatz
2 Nummer 4 GEG) | 2,0

3.10 | Überprüfung, ob die Anforderungen an den Einbau von Heizungsanlagen bei
Nutzung von fester Biomasse eingehalten werden (§ 14 Absatz 1 SchfHwG,
§
97 Absatz 2 Nummer 5 GEG) |

3.10.1 | Grundwert |
2,0

3.10.2 | Zuschlag bei Überprüfung von Abrechnungen und Bescheinigungen im Sinne des
§ 96 Absatz 5 GEG, soweit nicht bereits von Nummer 3.5 erfasst | 10,0

3.11 | Überprüfung, ob die Anforderungen an den Einbau von Wärmepumpen- oder
Solarthermie-Hybridheizungen eingehalten werden (§ 14 Absatz 1 SchfHwG,
§
97 Absatz 2 Nummer 6 GEG) |

3.11.1 | Grundwert |
8,0

3.11.2 | Zuschlag bei Überprüfung von Abrechnungen und Bescheinigungen im Sinne des
§ 96 Absatz 5 GEG, soweit nicht bereits von Nummer 3.5 erfasst | 10,0

3.12 | Überprüfung, ob der Eigentümer zur Nachrüstung der Ausstattung von
Zentralheizungen in bestehenden Gebäuden verpflichtet ist und diese Pflicht
erfüllt wurde (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 4 GEG)
Anmerkung:
Diese Gebühr fällt nach der Feststellung, dass die Verpflichtung nicht vorliegt
oder erfüllt wurde, nicht erneut an.
| 7,0

3.13 | Anlassbezogene Überprüfung der Verbrennungsluftversorgung oder der Rauch-
oder Abgasführung nach baulichen Maßnahmen (§ 1 Absatz 8), soweit eine
Bescheinigung über das Ergebnis ausgestellt wird, je Arbeitsminute | 0,8

vorherige Änderung

3.13.1 | bei Überprüfung nach Aktenlage pro Nutzungseinheit, jedoch maximal | 35,0

3.13.2 | bei Überprüfung mit Termin vor Ort pro Nutzungseinheit, jedoch maximal | 45,0



3.13.1 | bei Überprüfung nach Aktenlage pro Nutzungseinheit jedoch maximal | 35,0

3.13.2 | bei Überprüfung mit Termin vor Ort pro Nutzungseinheit jedoch maximal | 45,0

3.14 | Anlassbezogene Überprüfung nach § 15 SchfHwG je Arbeitsminute | 0,8

4 | Mahnung (§ 20 Absatz 1 Satz 2
SchfHwG) einer rückständigen Ge-
bühr für eine Tätigkeit nach dieser
Anlage | 5,0

5 | Ersatzvornahme (§ 26 SchfHwG) |

5.1 | Grundwert | 60

5.2 | Je Arbeitsminute | 1,0

Anmerkung:
Der Zeitaufwand umfasst die Tätig-
keiten und Wartezeiten vor Ort.