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I. - Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWiWidÜAnO k.a.Abk.)

A. v. 09.06.2009 BGBl. I S. 1308 (Nr. 31)
Geltung ab 20.06.2009; FNA: 2030-14-166 Beamte
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I.



Nach § 126 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird

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der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt,

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dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,

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der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,

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dem Bundeskartellamt,

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der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe,

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der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen

die Befugnis übertragen, in beamtenrechtlichen Angelegenheiten über Widersprüche gegen die von ihnen getroffenen Maßnahmen zu entscheiden. Entscheidungen über Widersprüche der Behördenleiterinnen oder Behördenleiter bleiben dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorbehalten.