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Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen (RindTbVuaÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 7 Absatz 1, des § 17b Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 Buchstabe c und f, des § 17c Absatz 2, des § 17d Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe b, der §§ 17h und 73a Satz 1 und 2 Nummer 1 und 4, des § 78 Absatz 2, des § 79 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 4a und 13, des § 79 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Absatz 1, § 20 Absatz 1 und 2, § 21 Absatz 1, § 22 Absatz 1 und 2, den §§ 23, 26, 27 Absatz 1 und 3 und den §§ 29 und 30 und des § 79 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 78 Nummer 1 Buchstabe a und b, jeweils auch in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1 Änderung der Tuberkulose-Verordnung
Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 23. Juni 2009 RindTbV § 1, § 3, § 4, § 7a, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, Anlage
Die Tuberkulose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1997 (BGBl. I S. 462) wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- b)
- In Nummer 1 Buchstabe b werden nach dem Wort „bakteriologische" die Wörter „oder molekularbiologische" eingefügt.
- c)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- 2.
- § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3(1) Werden bei Rindern anlässlich der Fleischuntersuchung pathologisch-anatomische Veränderungen festgestellt, die auf Tuberkulose hindeuten, stellt die zuständige Behörde sicher, dass- 1.
- diese Veränderungen labordiagnostisch auf Tuberkulose untersucht werden und
- 2.
- ihr das Ergebnis dieser Untersuchung mitgeteilt wird.
(2) Die für den Herkunftsbestand zuständige Behörde untersucht unverzüglich alle über sechs Wochen alten Rinder des betroffenen Bestandes mittels Simultantest nach Anhang B Nummer 2.2 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG vom 29.7.1964, S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung auf Tuberkulose. Bis zur Vorlage des Ergebnisses der Untersuchung nach Satz 1 dürfen Rinder aus dem Bestand nicht verbracht werden.(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die zuständige Behörde, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,- 1.
- in Betrieben, in denen mindestens 30 vom Hundert der gehaltenen Rinder Kühe sind, deren in Stallhaltung gemästete Nachkommen von der Untersuchung ausnehmen,
- 2.
- in Betrieben, in denen Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und zur sofortigen Schlachtung abgegeben werden, nur so viele Tiere auf Tuberkulose untersuchen, dass Tuberkulose mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von 25 vom Hundert festgestellt werden kann.
(4) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Besitzer von Rindern die Tiere auf Tuberkulose untersuchen zu lassen hat, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.(5) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 und des Absatzes 4 ist der Besitzer oder sein Vertreter verpflichtet, zur Durchführung dieser Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten." - 3.
- In § 4 Satz 1 wird die Angabe „(Nummer 2.2.2 der Anlage)" durch die Angabe „(Nummer 2.2.5.3.2 Buchstabe b des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG" ersetzt.
- 4.
- § 7a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Die zuständige Behörde ordnet bei den Rindern, die aus einem Bestand verbracht worden sind, in dem Tuberkulose oder Verdacht auf Tuberkulose der Rinder amtlich festgestellt worden ist, die Untersuchung auf Tuberkulose an. Wird die Untersuchung nach Satz 2- 1.
- mit negativem Ergebnis durchgeführt, hebt die zuständige Behörde die behördliche Beobachtung auf,
- 2.
- mit positivem Ergebnis durchgeführt, ordnet sie bei allen über sechs Wochen alten der behördlichen Beobachtung unterliegenden Rindern die Untersuchung auf Tuberkulose an.
- 1.
- in Betrieben, in denen mindestens 30 vom Hundert der gehaltenen Rinder Kühe sind, deren in Stallhaltung gemästete Nachkommen von der Untersuchung ausgenommen werden,
- 2.
- in Betrieben, in denen Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und zur Schlachtung abgegeben werden, nur so viele Tiere auf Tuberkulose untersucht werden, dass Tuberkulose mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von 25 vom Hundert festgestellt werden kann.
- b)
- Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Rinder dürfen aus Gehöften oder von sonstigen Standorten, die der behördlichen Beobachtung nach Absatz 1 unterliegen, erst dann verbracht werden, wenn die Untersuchungen nach Absatz 1 Satz 2 mit negativem Ergebnis auf Tuberkulose durchgeführt worden sind."
- 5.
- § 9 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe b werden die Wörter „mindestens sechs Wochen" durch die Wörter „mindestens acht Wochen" ersetzt.
- b)
- In Buchstabe c wird das Wort „und" am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.
- c)
- Folgender Buchstabe d wird angefügt:
- „d)
- im Falle einer positiven molekularbiologischen Untersuchung im Schlachthof bei den Rindern des Bestandes, aus dem das positiv molekularbiologisch untersuchte Rind stammt, eine Untersuchung mit einer Tuberkulinprobe ein negatives Ergebnis ergeben hat und,".
- 6.
- Der Abschnitt III wird aufgehoben.
- 7.
- Die §§ 12 und 13 werden aufgehoben.
- 8.
- In § 14 Absatz 1 werden die Wörter „Gehöft mit einem anerkannten Bestand" durch das Wort „Rinderbestand" ersetzt.
- 9.
- In § 15 werden die Wörter „anerkannten Bestandes" durch das Wort „Rinderbestandes" ersetzt.
- 10.
- § 16 wird aufgehoben.
- 11.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- entgegen § 3 Absatz 5 nicht die erforderliche Hilfe leistet,".
- bb)
- In Nummer 8 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
- cc)
- Die Nummern 9 bis 15 werden gestrichen.
- 12.
- Die Anlage wird aufgehoben.
Artikel 2 Änderung der Viehverkehrsverordnung
Die Viehverkehrsverordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274, 1967), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. April 2008 (BGBl. I S. 764) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 3 Änderung der Tollwut-Verordnung
In § 14 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 der Tollwut-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 598), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3499) geändert worden ist, werden die Wörter „mindestens drei Jahren" durch die Wörter „mindestens zwei Jahren" ersetzt.
Artikel 4 Änderung der Schweinehaltungshygieneverordnung
Die Schweinehaltungshygieneverordnung vom 7. Juni 1999 (BGBl. I S. 1252), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2461) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 4 Absatz 3 Satz 3, 4, 5 Nummer 2 und Satz 6 werden jeweils die Wörter „Schweinepest bei Haus- oder Wildschweinen" durch die Wörter „Tierseuchen bei Wildtieren oder Schweinepest bei Hausschweinen" ersetzt.
- 2.
- § 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt.
- b)
- In Nummer 4 wird nach dem Wort „Stall" das Wort „sowie" eingefügt.
- c)
- Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
- „5.
- erfolgloser höchstens zweimaliger antimikrobieller Behandlung".
Artikel 5 Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung
Artikel 6 Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
Die EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1905), die zuletzt durch die Verordnung vom 7. Mai 2009 (eBAnz AT51 2009 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle jede Impfung gegen die Blauzungenkrankheit des Serotyps 8 innerhalb von sieben Tagen nach der Durchführung der Impfung unter Angabe
- 1.
- der Registriernummer seines Betriebes,
- 2.
- des Datums der Impfung und
- 3.
- des verwendeten Impfstoffes
- 2.
- § 5 wird wie folgt geändert:
Artikel 7 Änderung der Vierundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
Artikel 2 der Vierundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung vom 7. Mai 2009 (eBAnz AT51 2009 V1) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- 2.
- Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. Juni 2009.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8801/index.htm