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Synopse aller Änderungen des PAuswG am 01.11.2024
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. November 2024 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des PAuswG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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PAuswG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2024 geltenden Fassung | PAuswG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2024 geltenden Fassung |
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(Textabschnitt unverändert) § 23 Personalausweisregister | |
(1) Die Personalausweisbehörden führen Personalausweisregister. (2) Das Personalausweisregister dient der Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere 1. der Ausstellung der Ausweise und der Feststellung ihrer Echtheit und 2. der Identitätsfeststellung der Person, die den Ausweis besitzt oder für die er ausgestellt ist. (3) Das Personalausweisregister darf neben dem Lichtbild, der Unterschrift des Ausweisinhabers und verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerken ausschließlich folgende Daten enthalten: 1. Familienname und Geburtsname, 2. Vornamen, 3. Doktorgrad, 4. Tag der Geburt, 5. Ort der Geburt, 6. Größe, 7. Farbe der Augen, 8. Anschrift, 9. Staatsangehörigkeit, 10. Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Unterschrift des gesetzlichen Vertreters, 11. Seriennummer, 12. Sperrkennwort und Sperrsumme, 13. letzter Tag der Gültigkeitsdauer, 14. ausstellende Behörde, 14a. die örtlich zuständige Personalausweisbehörde, wenn diese nicht mit der ausstellenden Personalausweisbehörde identisch ist, 15. Vermerke über Anordnungen nach § 6 Absatz 7 und Maßnahmen nach § 6a Absatz 1 bis 3, 16. (aufgehoben) | |
(Text alte Fassung) 17. die Tatsache, dass die Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis mit Personalausweis ausgeschaltet wurde oder in die Sperrliste eingetragen ist, | (Text neue Fassung) 17. E-Mail-Adresse, sofern der Personalausweisinhaber in die Speicherung einwilligt, |
18. Ordensname, Künstlername und 19. den Nachweis über eine erteilte Ermächtigung nach § 8 Abs. 4 Satz 2. (4) 1 Personenbezogene Daten im Personalausweisregister sind mindestens bis zur Ausstellung eines neuen Ausweises, höchstens jedoch bis zu fünf Jahre nach dem Ablauf der Gültigkeit des Ausweises, auf den sie sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen. 2 Für die Personalausweisbehörde nach § 7 Abs. 2 bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beträgt die Frist 30 Jahre. (5) Die zuständige Personalausweisbehörde führt den Nachweis über Personalausweise, für die sie eine Ermächtigung nach § 8 Abs. 4 Satz 2 erteilt hat. (6) 1 Wird eine andere als die ausstellende Personalausweisbehörde örtlich zuständig, darf sie die in Absatz 3 genannten und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten mit Ausnahme der biometrischen Daten speichern. 2 Absatz 4 gilt entsprechend. | |
§ 27 Pflichten des Ausweisinhabers | |
(1) Der Ausweisinhaber ist verpflichtet, der Personalausweisbehörde unverzüglich 1. den Ausweis vorzulegen, wenn eine Eintragung unrichtig ist, 2. auf Verlangen den alten Ausweis beim Empfang eines neuen Ausweises abzugeben, | |
3. den Verlust des Ausweises und sein Wiederauffinden anzuzeigen und im Falle des Wiederauffindens diesen vorzulegen und 4. anzuzeigen, wenn er auf Grund freiwilliger Verpflichtung in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eingetreten ist. | 3. den Verlust des Ausweises und sein Wiederauffinden anzuzeigen und im Falle des Wiederauffindens diesen vorzulegen, 4. anzuzeigen, wenn er auf Grund freiwilliger Verpflichtung in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eingetreten ist und 5. im Falle der Ausgabe des Personalausweises im Wege des Versands anzuzeigen, wenn die Sendung unbefugt geöffnet worden ist oder den Personalausweis nicht enthält oder wenn der Personalausweis beschädigt ist oder eine Angabe auf dem Personalausweis unrichtig ist. |
(2) 1 Der Personalausweisinhaber hat zumutbare Maßnahmen zu treffen, damit keine andere Person Kenntnis von der Geheimnummer erlangt. 2 Die Geheimnummer darf insbesondere nicht auf dem Personalausweis vermerkt oder in anderer Weise zusammen mit diesem aufbewahrt sowie im Fall des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät nicht auf diesem gespeichert werden. 3 Ist dem Personalausweisinhaber bekannt, dass die Geheimnummer Dritten zur Kenntnis gelangt ist, soll er diese unverzüglich ändern oder die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises sperren lassen. 4 Satz 3 gilt entsprechend für den Fall, dass dem Personalausweisinhaber bekannt wird, dass die Geheimnummer eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät Dritten zur Kenntnis gelangt ist. (3) 1 Der Personalausweisinhaber soll durch technische und organisatorische Maßnahmen gewährleisten, dass der elektronische Identitätsnachweis gemäß § 18 nur in einer Umgebung eingesetzt wird, die nach dem jeweiligen Stand der Technik als sicher anzusehen ist. 2 Dabei soll er insbesondere solche technischen Systeme und Bestandteile einsetzen, die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik als für diesen Einsatzzweck sicher bewertet werden. |
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