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Änderung § 4 PAuswG vom 12.12.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 PAuswG, alle Änderungen durch Artikel 2 PassAuswMOG am 12. Dezember 2020 und Änderungshistorie des PAuswGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 4 PAuswG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.12.2020 geltenden Fassung | § 4 PAuswG n.F. (neue Fassung) in der am 13.10.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Eigentum am Ausweis; Ausweishersteller; Vergabestelle für Berechtigungszertifikate | |
(1) Niemand darf mehr als einen auf seine Person ausgestellten gültigen Ausweis der Bundesrepublik Deutschland besitzen. (2) Ausweise sind Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. | |
(Text alte Fassung) (3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt den Ausweishersteller, die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate und den Sperrlistenbetreiber und macht deren Namen im Bundesanzeiger bekannt. | (Text neue Fassung) (3) 1 Das Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmt 1. den Ausweishersteller, 2. den Lieferanten von Geräten zur Aufnahme und elektronischen Erfassung von Lichtbildern, sofern diese durch die Personalausweisbehörde gefertigt werden, und von Fingerabdrücken, 3. die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate sowie 4. den Sperrlistenbetreiber und macht deren Namen jeweils im Bundesanzeiger bekannt. 2 Dies gilt nicht für Geräte zur Aufnahme und elektronischen Erfassung von Lichtbildern nach Satz 1 Nummer 2, die im Rahmen einer Antragstellung beim Auswärtigen Amt gefertigt werden. |
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