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Änderung § 13 PAuswG vom 01.09.2021
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§ 13 PAuswG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2021 geltenden Fassung | § 13 PAuswG n.F. (neue Fassung) in der am 13.10.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271 |
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(Text alte Fassung) § 13 Übermittlung von Geheimnummer, Entsperrnummer und Sperrkennwort | (Text neue Fassung)§ 13 (aufgehoben) |
1 Der Ausweishersteller übersendet antragstellenden Personen zum Zweck der Verwendung, Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises die Geheimnummer, die Entsperrnummer und das Sperrkennwort des Personalausweises. 2 Die Geheimnummer wird auf einer von den sonstigen Unterlagen gesonderten Seite übermittelt. 3 Soweit die antragstellende Person berechtigte Gründe darlegt, werden die Unterlagen nach Satz 1 an die Personalausweisbehörde übersandt, die den Personalausweis aushändigt. 4 Diese stellt dem Ausweisinhaber die Unterlagen zur Verfügung. 5 Die Personalausweisbehörde hat den Ausweisinhaber bei Antragstellung auf die Risiken dieses Verfahrens hinzuweisen. |
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