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Änderung § 23 PAuswG vom 27.06.2024
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§ 23 PAuswG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2024 geltenden Fassung | § 23 PAuswG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23 Personalausweisregister | |
(1) Die Personalausweisbehörden führen Personalausweisregister. (2) Das Personalausweisregister dient der Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere 1. der Ausstellung der Ausweise und der Feststellung ihrer Echtheit und 2. der Identitätsfeststellung der Person, die den Ausweis besitzt oder für die er ausgestellt ist. (3) Das Personalausweisregister darf neben dem Lichtbild, der Unterschrift des Ausweisinhabers und verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerken ausschließlich folgende Daten enthalten: 1. Familienname und Geburtsname, 2. Vornamen, 3. Doktorgrad, 4. Tag der Geburt, 5. Ort der Geburt, 6. Größe, 7. Farbe der Augen, 8. Anschrift, 9. Staatsangehörigkeit, 10. Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Unterschrift des gesetzlichen Vertreters, 11. Seriennummer, 12. Sperrkennwort und Sperrsumme, 13. letzter Tag der Gültigkeitsdauer, 14. ausstellende Behörde, 14a. die örtlich zuständige Personalausweisbehörde, wenn diese nicht mit der ausstellenden Personalausweisbehörde identisch ist, 15. Vermerke über Anordnungen nach § 6 Absatz 7 und Maßnahmen nach § 6a Absatz 1 bis 3, | |
(Text alte Fassung) 16. Angaben zur Erklärungspflicht des Ausweisinhabers nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, 17. die Tatsache, dass die Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis mit Personalausweis ausgeschaltet wurde oder in die Sperrliste eingetragen ist, | (Text neue Fassung) 16. (aufgehoben) 17. E-Mail-Adresse, sofern der Personalausweisinhaber in die Speicherung einwilligt, |
18. Ordensname, Künstlername und 19. den Nachweis über eine erteilte Ermächtigung nach § 8 Abs. 4 Satz 2. (4) 1 Personenbezogene Daten im Personalausweisregister sind mindestens bis zur Ausstellung eines neuen Ausweises, höchstens jedoch bis zu fünf Jahre nach dem Ablauf der Gültigkeit des Ausweises, auf den sie sich beziehen, zu speichern und dann zu löschen. 2 Für die Personalausweisbehörde nach § 7 Abs. 2 bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben beträgt die Frist 30 Jahre. (5) Die zuständige Personalausweisbehörde führt den Nachweis über Personalausweise, für die sie eine Ermächtigung nach § 8 Abs. 4 Satz 2 erteilt hat. (6) 1 Wird eine andere als die ausstellende Personalausweisbehörde örtlich zuständig, darf sie die in Absatz 3 genannten und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten mit Ausnahme der biometrischen Daten speichern. 2 Absatz 4 gilt entsprechend. |
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