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Änderung § 6 PAuswG vom 30.06.2015
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§ 6 PAuswG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2015 geltenden Fassung | § 6 PAuswG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2024 geltenden Fassung durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104 |
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(Text alte Fassung) § 6 Gültigkeitsdauer; vorzeitige Beantragung; räumliche Beschränkungen | (Text neue Fassung)§ 6 Gültigkeitsdauer des Ausweises; vorzeitige Beantragung; räumliche Beschränkungen |
(Textabschnitt unverändert) (1) Personalausweise werden für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt. (2) Vor Ablauf der Gültigkeit eines Personalausweises kann ein neuer Personalausweis beantragt werden, wenn ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung dargelegt wird. (3) Bei Personen, die noch nicht 24 Jahre alt sind, beträgt die Gültigkeitsdauer des Personalausweises sechs Jahre. (4) Die Gültigkeitsdauer eines vorläufigen Personalausweises ist unter Berücksichtigung des Nutzungszwecks festzulegen; sie darf einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreiten. | |
(4a) Die Gültigkeitsdauer des Ersatz-Personalausweises ist auf den Zeitraum zu beschränken, der für das Erreichen des Zweckes nach § 6a erforderlich ist; sie darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten. | |
(5) Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig. | |
(6) Die Gültigkeitsdauer eines Ausweises darf in den Fällen des § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes den Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres des Inhabers so lange nicht überschreiten, bis die zuständige Behörde den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt hat. | (6) (aufgehoben) |
(7) Unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 des Passgesetzes kann die zuständige Behörde im Einzelfall anordnen, dass der Ausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt. (8) Anordnungen nach Absatz 7 dürfen im polizeilichen Grenzfahndungsbestand gespeichert werden. |
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