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Änderung § 13 PAuswG vom 01.09.2021
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§ 13 PAuswG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2021 geltenden Fassung | § 13 PAuswG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2281, 3678 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Übermittlung von Geheimnummer, Entsperrnummer und Sperrkennwort | |
(Text alte Fassung) 1 Der Ausweishersteller übersendet antragstellenden Personen zum Zweck der Verwendung, Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises die Geheimnummer, die Entsperrnummer und das Sperrkennwort des Personalausweises. 2 Die Geheimnummer wird auf einer von den sonstigen Unterlagen gesonderten Seite übermittelt. 3 Soweit die antragstellende Person berechtigte Gründe darlegt, werden die Unterlagen nach Satz 1 an die Personalausweisbehörde übersandt, die den Personalausweis aushändigt. 4 Diese stellt dem Ausweisinhaber die Unterlagen zur Verfügung. 5 Die Personalausweisbehörde hat den Ausweisinhaber bei Antragstellung auf die Risiken dieses Verfahrens hinzuweisen. | (Text neue Fassung) 1 Der Ausweishersteller übersendet antragstellenden Personen zum Zweck der Verwendung, Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises mit dem Personalausweis die Geheimnummer, die Entsperrnummer und das Sperrkennwort. 2 Die Geheimnummer wird auf einer von den sonstigen Unterlagen gesonderten Seite übermittelt. 3 Soweit die antragstellende Person berechtigte Gründe darlegt, werden die Unterlagen nach Satz 1 an die Personalausweisbehörde übersandt, die den Personalausweis aushändigt. 4 Diese stellt dem Ausweisinhaber die Unterlagen zur Verfügung. 5 Die Personalausweisbehörde hat den Ausweisinhaber bei Antragstellung auf die Risiken dieses Verfahrens hinzuweisen. |
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