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Änderung § 21b PAuswG vom 01.09.2021
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§ 21b PAuswG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2021 geltenden Fassung | § 21b PAuswG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2281, 3678 |
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(Textabschnitt unverändert) § 21b Berechtigung für Identifizierungsdiensteanbieter | |
(1) Wer als Identifizierungsdiensteanbieter die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 6 nutzen möchte, um Identifizierungsdienstleistungen für Dritte zu erbringen, bedarf einer Berechtigung. (2) 1 Die Berechtigung ist zu erteilen, wenn der Identifizierungsdiensteanbieter 1. durch technisch-organisatorische Maßnahmen die Einhaltung der in § 19a enthaltenen Vorgaben gewährleistet und | |
(Text alte Fassung) 2. die weiteren Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit nach der Rechtsverordnung nach § 34 Nummer 7 erfüllt. | (Text neue Fassung) 2. die weiteren Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit nach der Rechtsverordnung nach § 34 Satz 1 Nummer 7 erfüllt. |
2 Im Übrigen gilt § 21 entsprechend. |
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