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Änderung § 4 PAuswG vom 13.10.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 PAuswG, alle Änderungen durch Artikel 2 PassAuswMOG am 13. Oktober 2023 und Änderungshistorie des PAuswGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 4 PAuswG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.10.2023 geltenden Fassung | § 4 PAuswG n.F. (neue Fassung) in der am 13.10.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Eigentum am Ausweis; Ausweishersteller; Vergabestelle für Berechtigungszertifikate | |
(1) Niemand darf mehr als einen auf seine Person ausgestellten gültigen Ausweis der Bundesrepublik Deutschland besitzen. (2) Ausweise sind Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt | (Text neue Fassung) (3) 1 Das Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmt |
1. den Ausweishersteller, 2. den Lieferanten von Geräten zur Aufnahme und elektronischen Erfassung von Lichtbildern, sofern diese durch die Personalausweisbehörde gefertigt werden, und von Fingerabdrücken, 3. die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate sowie 4. den Sperrlistenbetreiber und macht deren Namen jeweils im Bundesanzeiger bekannt. 2 Dies gilt nicht für Geräte zur Aufnahme und elektronischen Erfassung von Lichtbildern nach Satz 1 Nummer 2, die im Rahmen einer Antragstellung beim Auswärtigen Amt gefertigt werden. |
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