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Änderung § 28 PAuswG vom 30.06.2015
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§ 28 PAuswG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2015 geltenden Fassung | § 28 PAuswG n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.06.2015 BGBl. I S. 970 |
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(Textabschnitt unverändert) § 28 Ungültigkeit | |
(1) Ein Ausweis ist ungültig, wenn 1. er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Ausweisinhabers nicht zulässt oder verändert worden ist, | |
(Text alte Fassung) 2. Eintragungen nach diesem Gesetz fehlen oder - mit Ausnahme der Angaben über die Anschrift oder Größe - unzutreffend sind oder 3. die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. | (Text neue Fassung) 2. Eintragungen nach diesem Gesetz fehlen oder - mit Ausnahme der Angaben über die Anschrift oder Größe - unzutreffend sind, 3. die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist oder 4. gegen den Ausweisinhaber eine Anordnung im Sinne des § 6a Absatz 2 ergangen ist und er den Geltungsbereich dieses Gesetzes verlassen hat. |
(2) Eine Personalausweisbehörde hat einen Ausweis für ungültig zu erklären, wenn die Voraussetzungen für seine Erteilung nicht vorgelegen haben oder nachträglich weggefallen sind. (3) Störungen der Funktionsfähigkeit des elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmediums berühren nicht die Gültigkeit des Personalausweises. |
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