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Änderung § 29 PAuswG vom 30.06.2015
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§ 29 PAuswG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2015 geltenden Fassung | § 29 PAuswG n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.06.2015 BGBl. I S. 970 |
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(Textabschnitt unverändert) § 29 Sicherstellung und Einziehung | |
(1) Ein nach § 28 Abs. 1 oder Abs. 2 ungültiger Ausweis kann eingezogen werden. (2) Ein Ausweis kann sichergestellt werden, wenn 1. eine Person ihn unberechtigt besitzt oder | |
(Text alte Fassung) 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für eine Einziehung nach Absatz 1 vorliegen. | (Text neue Fassung) 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für eine Einziehung nach Absatz 1 vorliegen, oder 3. eine Entziehung im Sinne des § 6a Absatz 2 ergangen ist oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Entziehungsgrund im Sinne des § 6a Absatz 2 vorliegt. |
(3) Eine Sicherstellung oder Einziehung ist schriftlich zu bestätigen. |
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