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Änderung § 30 PAuswG vom 30.06.2015
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§ 30 PAuswG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2015 geltenden Fassung | § 30 PAuswG n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 20.06.2015 BGBl. I S. 970 |
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(Textabschnitt unverändert) § 30 Sofortige Vollziehung | |
(Text alte Fassung) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung, dass der Ausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt (§ 6 Abs. 7), gegen die Aufhebung der Berechtigung (§ 21 Abs. 5), gegen die Einziehung (§ 29 Abs. 1) und gegen die Sicherstellung des Ausweises (§ 29 Abs. 2) haben keine aufschiebende Wirkung. | (Text neue Fassung) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung, dass der Ausweis nicht zum Verlassen Deutschlands berechtigt (§ 6 Abs. 7), gegen die Entziehung des Ausweises und die Ausstellung eines Ersatz-Personalausweises (§ 6a), gegen die Aufhebung der Berechtigung (§ 21 Abs. 5), gegen die Einziehung (§ 29 Abs. 1) und gegen die Sicherstellung des Ausweises (§ 29 Abs. 2) haben keine aufschiebende Wirkung. |
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