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Änderung § 16 PAuswG vom 15.07.2017

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§ 16 PAuswG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2017 geltenden Fassung
§ 16 PAuswG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.07.2017 BGBl. I S. 2310
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Verwendung von Seriennummern, Sperrkennwörtern und Sperrmerkmalen durch zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden


1 Zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden dürfen Seriennummern, Sperrkennwörter und Sperrmerkmale nicht so verwenden, dass mit ihrer Hilfe ein automatisierter Abruf personenbezogener Daten oder eine Verknüpfung von Dateien möglich ist. 2 Abweichend von Satz 1 dürfen folgende Stellen die Seriennummern verwenden:

1. die Personalausweisbehörden für den Abruf personenbezogener Daten aus ihren Dateien und

(Text alte Fassung)

2. die Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes und der Länder, die Steuerfahndungsstellen der Länder und die Behörden des Zollfahndungsdienstes für den Abruf der in Dateien gespeicherten Seriennummern solcher Ausweise, die für ungültig erklärt worden sind, abhandengekommen sind oder bei denen der Verdacht einer Benutzung durch Nichtberechtigte besteht.

(Text neue Fassung)

2. die Polizeibehörden und -dienststellen des Bundes und der Länder, die Steuerfahndungsstellen der Länder, die Behörden des Zollfahndungsdienstes sowie die Hauptzollämter, soweit sie Aufgaben der Strafverfolgung wahrnehmen, für den Abruf der in Dateien gespeicherten Seriennummern solcher Ausweise, die für ungültig erklärt worden sind, abhandengekommen sind oder bei denen der Verdacht einer Benutzung durch Nichtberechtigte besteht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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