Tools:
Update via:
Änderung § 18 PAuswG vom 15.07.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 18 PAuswG, alle Änderungen durch Artikel 1 EIdNFG am 15. Juli 2017 und Änderungshistorie des PAuswGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 18 PAuswG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.07.2017 geltenden Fassung | § 18 PAuswG n.F. (neue Fassung) in der am 15.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.07.2017 BGBl. I S. 2310 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 18 Elektronischer Identitätsnachweis | |
(1) 1 Der Personalausweisinhaber, der mindestens 16 Jahre alt ist, kann seinen Personalausweis dazu verwenden, seine Identität gegenüber öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen elektronisch nachzuweisen. 2 Abweichend von Satz 1 ist der elektronische Identitätsnachweis ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 3a Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, des § 87a Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung oder des § 36a Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht vorliegen. (2) 1 Der elektronische Identitätsnachweis erfolgt durch Übermittlung von Daten aus dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises. 2 Dabei sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. 3 Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden. 4 Die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises durch eine andere Person als den Personalausweisinhaber ist unzulässig. (3) 1 Das Sperrmerkmal und die Angabe, ob der Personalausweis gültig ist, sind zur Überprüfung, ob ein gesperrter oder abgelaufener Personalausweis vorliegt, immer zu übermitteln. 2 Folgende weitere Daten können übermittelt werden: 1. Familienname, 1a. Geburtsname, 2. Vornamen, 3. Doktorgrad, 4. Tag der Geburt, 5. Ort der Geburt, 6. Anschrift, 7. Dokumentenart, | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) 7a. letzter Tag der Gültigkeitsdauer, |
8. dienste- und kartenspezifisches Kennzeichen, 9. Abkürzung 'D' für Bundesrepublik Deutschland, 10. Angabe, ob ein bestimmtes Alter über- oder unterschritten wird, 11. Angabe, ob ein Wohnort dem abgefragten Wohnort entspricht, und 12. Ordensname, Künstlername. | |
(4) 1 Die Daten werden nur übermittelt, wenn der Diensteanbieter ein gültiges Berechtigungszertifikat an den Personalausweisinhaber übermittelt und dieser in der Folge seine Geheimnummer eingibt. 2 Vor Eingabe der Geheimnummer durch den Personalausweisinhaber müssen insbesondere die folgenden Angaben aus dem Berechtigungszertifikat zur Anzeige übermittelt werden: | (4) 1 Die Daten werden nur übermittelt, wenn der Diensteanbieter ein gültiges Berechtigungszertifikat an den Personalausweisinhaber übermittelt und dieser in der Folge seine Geheimnummer eingibt. 2 Vor Eingabe der Geheimnummer durch den Personalausweisinhaber muss der Diensteanbieter dem Ausweisinhaber die Gelegenheit bieten, die folgenden Daten einzusehen: |
1. Name, Anschrift und E-Mail-Adresse des Diensteanbieters, 2. Kategorien der zu übermittelnden Daten nach Absatz 3 Satz 2, | |
3. Zweck der Übermittlung, | 3. (aufgehoben) |
4. Hinweis auf die für den Diensteanbieter zuständigen Stellen, die die Einhaltung der Vorschriften zum Datenschutz kontrollieren, 5. letzter Tag der Gültigkeitsdauer des Berechtigungszertifikats. | |
(5) 1 Die Übermittlung ist auf die im Berechtigungszertifikat genannten Datenkategorien beschränkt. 2 Der Personalausweisinhaber kann die Übermittlung auch dieser Datenkategorien im Einzelfall ausschließen. | (5) Die Übermittlung ist auf die im Berechtigungszertifikat genannten Datenkategorien beschränkt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8806/al62726-0.htm