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Änderung § 18a PAuswG vom 15.07.2017
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§ 18a PAuswG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.07.2017 geltenden Fassung | § 18a PAuswG n.F. (neue Fassung) in der am 15.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.07.2017 BGBl. I S. 2310 |
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(Text alte Fassung) § 18a (neu) | (Text neue Fassung)§ 18a Vor-Ort-Auslesen von Ausweisdaten unter Anwesenden |
(1) Der Ausweisinhaber kann seinen Personalausweis ferner dazu verwenden, die in § 18 Absatz 3 Satz 2 genannten Daten zum Zwecke der medienbruchfreien Übernahme von Formulardaten unter Anwesenden zu übermitteln. (2) 1 Vor dem Vor-Ort-Auslesen der Daten ist der Vor-Ort-Diensteanbieter verpflichtet, anhand des Personalausweises per Lichtbildabgleich zu prüfen, ob die den Personalausweis vorlegende Person der Ausweisinhaber ist. 2 Die Daten werden nur übermittelt, wenn der Vor-Ort-Anbieter mit Einverständnis des Ausweisinhabers die Zugangsnummer ausliest und diese zusammen mit einem gültigen Vor-Ort-Zertifikat an das Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises übermittelt. |
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