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Änderung § 25 PAuswG vom 15.07.2017
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§ 25 PAuswG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.07.2017 geltenden Fassung | § 25 PAuswG n.F. (neue Fassung) in der am 15.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.07.2017 BGBl. I S. 2310 |
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(Textabschnitt unverändert) § 25 Datenübertragung und automatisierter Abruf von Lichtbildern | |
(1) 1 In den Fällen des § 24 Abs. 2 dürfen personenbezogene Daten auch durch Datenübertragung übermittelt werden. 2 § 12 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Polizei- und Ordnungsbehörden, die Steuerfahndungsstellen der Länder sowie die Behörden der Zollverwaltung dürfen das Lichtbild zum Zweck der Verfolgung von Straftaten und Verkehrsordnungswidrigkeiten im automatisierten Verfahren abrufen, wenn die Personalausweisbehörde auf andere Weise nicht erreichbar ist und ein weiteres Abwarten den Ermittlungszweck gefährden würde. 2 Zuständig für den Abruf sind die Polizeivollzugsbehörden auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte, die durch Landesrecht bestimmt werden. 3 Die abrufende Behörde trägt die Verantwortung dafür, dass die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 Satz 1 vorliegen. 4 Alle Abrufe sind von den beteiligten Behörden so zu protokollieren, dass eine Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe möglich ist. 5 Die Protokolle enthalten: | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Ordnungsbehörden dürfen das Lichtbild zum Zweck der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten im automatisierten Verfahren abrufen, wenn die Personalausweisbehörde auf andere Weise nicht erreichbar ist und ein weiteres Abwarten den Ermittlungszweck gefährden würde. 2 Zuständig für den Abruf sind die Polizeivollzugsbehörden auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte, die durch Landesrecht bestimmt werden. 3 Die abrufende Behörde trägt die Verantwortung dafür, dass die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 Satz 1 vorliegen. 4 Die Polizeibehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst, der Bundesnachrichtendienst, die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, Steuerfahndungsdienststellen der Länder, der Zollfahndungsdienst und die Hauptzollämter dürfen das Lichtbild zur Erfüllung ihrer Aufgaben im automatisierten Verfahren abrufen. 5 Die abrufende Behörde trägt die Verantwortung dafür, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. 6 Alle Abrufe sind von den beteiligten Behörden so zu protokollieren, dass eine Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe möglich ist. 7 Abrufe nach Satz 4 werden nur von der abrufenden Behörde protokolliert. 8 Die Protokolle enthalten: |
1. Familienname, Vornamen sowie Tag und Ort der Geburt der Person, deren Lichtbild abgerufen wurde, 2. Tag und Uhrzeit des Abrufs, 3. die Bezeichnung der am Abruf beteiligten Stellen, 4. die Angabe der abrufenden und der den Abruf anordnenden Person sowie 5. das Aktenzeichen. | |
6 § 24 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend. | 9 § 24 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend. |
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